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Anmeldungsdatum: 01.11.2005 Beiträge: 277 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 12.04.08, 19:06 Titel:
@ D.Ritter
was unterrichten sie, wo unterrichten sie und woher haben sie diese Weisheit?
Sogar die restriktiv gehaltene GA der Berliner Polizei, in Bezug auf Sonderrechtsfahrten, erlaubt komplett ohne alles natürlich unter Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, rote LZA zu überqueren
Verfasst am: 12.04.08, 20:14 Titel: Re: Blaulicht und Martinshorn
D.Ritter hat folgendes geschrieben::
Rote Ampel ohne Horn zu überfahren ist nur rechtstheoretsich erlaubt, in der Wahrheit ist es nur mit Horn und Blaulicht erlaubt, wegen der Gefahr und Absatz 8 und der VO.
Soso. Dann würden mich doch mal Gerichtsurteile oder Gesetzestexte ergeben, aus denen sich die Behauptung herleiten lässt.
Solange sie nichts dergleichen vorlegen muss ich leider sagen: Das ist Unfug!
Das:
D.Ritter hat folgendes geschrieben::
Das unterrichte ich so !
ist übrigens ein ähnlich gutes Argument für ihre These wie:
Ich fahre regelmäßig unter der Nutzung von Sonderrechten über rote Lichtzeichenanlagen ohne das Einsatzhorn zu nutzen! (obwohl dies bei mir der Fall ist)
Wenn wirkliches Interesse besteht, dann wäre ein Selbststudium von Urteilen hilfreich.
Bei den Urteilen wird meistens ein Schadensfall verhandelt so dass der Vergleich mit der Situation "in der nix passiert" nicht ganz vergleichbar sind,
Es gibt im Internet auch viele Artikel, die sich mit den Sonderrechten der Freiwilligen Feuerwehr auf den Weg zum Feuerwehrhaus beschäftigen. Hier ist äußerst interessant, wie die Gerichte Stellung zu den möglichen Abweichungen nehmen, da eben keine "Warnfunktion" durch Blaulicht und Horn gegeben ist und somit nur eine äußerst restriktive Abweichung zugestanden wird.
Im Gesetzestext ist in der Tat die Abweichung an keine Besonderheiten gebunden, außer an die gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit.
Die Frage wäre jetzt ob die bei einer "lautlosen" Fahrt über eine rote Ampel gewährt ist. entscheidend kann in der Tat nur der Einzelfall sein. Jedoch, wenn man schon eine Grundsätzliche Lösung / Wissen anstrebt, dann sollte man sich aufgrund des Abs. 8 und der Verwaltungsvorschrift sowie der Rechtsprechung schon grundsätzlich für das Horn aussprechen und im begründeten Einzelfall bei gesteigerter Aufmerksamkeit und gesteigertere Rücksicht und besondere Beachtung der Situation kann man auch anders Handeln, was auch gesetzlich erlaubt ist.
Dafür sollten aber auch wirkliche Gründe vorliegen (diese liegen dann wohl in der Taktik) - für Feuerwehr und Rettungsdienst gibt es keine Begründung ohne Horn über eine rote LZA zu fahren. Im Schadensfalle liegt die Hauptlast dann bei dem Einsatzfahrzeug. Was sonst nicht so wäre.
mein erstes Buch zu der Themataik:
http://www.weltbild.de/index.html?b=12349049&wea=8002820
sehr gut geschrieben.
Ich habe es neulich nochmal gelesen - und kann es immer noch empfehlen, es sind wenig Fehler oder falsche Ansichten vertreten.
Rote Ampel ohne Horn zu überfahren ist nur rechtstheoretsich erlaubt, in der Wahrheit ist es nur mit Horn und Blaulicht erlaubt, wegen der Gefahr und Absatz 8 und der VO.
... die sich mit den Sonderrechten der Freiwilligen Feuerwehr auf den Weg zum Feuerwehrhaus beschäftigen. ...für Feuerwehr und Rettungsdienst gibt es keine Begründung ohne Horn über eine rote LZA zu fahren. ...
Lieber D.Ritter,
nun kommen wir der Sache mit dem Sonder- und/oder Wegerecht langsam etwas näher. Der Gesetzgeber ist stets bemüht ziemlich viele Bereiche mit wenigen Gesetzen zu regeln. Dies ist z.B. auch bei den beiden Paragraphen zum Sonder- und/oder Wegerecht so. Vermutlich unterrichtest Du bei der (freiwilligen) Feuerwehr. Ich kann mich hingegeben noch gut an meine Ausbilderzeit bei einer Rettungsorganisation erinnern.
Der § 35 StVO (Sonderrechte) und/oder der § 38 StVO (Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht) gilt z.B. für die Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst. Für die Feuerwehr (außer RTW/NAW) gibt es eigentlich keinen Grund eine rote Ampel ohne Martinshorn zu überfahren. Die Polizei hingegen wird dies aus einsatztaktischen Gründen wohl eher für sich in Anspruch nehmen können. Beim Rettungsdienst ist es manchmal notwendig die rote Ampel zwar mit Blaulicht, aber ohne Martinshorn zu überfahren. Der Grund ist hierbei, daß sich Zustand eines Patienten im RTW/NAW verschlechtern könnte, wenn durchgehend mit Martinshorn gefahren wird. Daher ist bei der Frage der roten Ampel stets zu berücksichtigen, welche(r) Dienst, Behörde oder Organisation zu welchem Zweck die Sonder- und/oder Wegerechte in Anspruch nimmt.
( 1 ) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist.
...
( 5a ) Fahrzeuge des Rettungsdiensts sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden.
...
( 8 ) Die Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden.
Stutzt man den § 35 StVO mal auf den hier diskutierten Sachverhalt zusammen, dann ist die Bedeutung des § 35 leichter zu erfassen.
Als Sonderrechte wird in Deutschland die Befreiung von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) bezeichnet. ...
Diese Regelung richtet sich nicht an die anderen Verkehrsteilnehmer, sondern an diejenigen die die Sonderrechte in Anspruch nehmen (z.B. die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst; und über Abs. 5a der Rettungsdienst). Die Sonderrechte können im übrigen auch ohne die Inanspruchnahme des Wegerechtes in Anspruch genommen werden (vgl. VwV-StVO zu § 35).
(1) Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
"Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen".
(2) Blaues Blinklicht allein darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden.
...
Abs. 2 besagt, daß bei Einsatzfahrten das blaue Blinklicht auch ohne Einsatzhorn benutzt werden kann. Allerdings hat in diesem Fall das Einsatzfahrzeug kein Wegerecht (vgl. VwV-StVO zu § 38).
Da gerade von ehrenamtlichen Mitglieder der Rettungs- und Hilfsorganaisationen, dem THW oder der freiwilligen Feuerwehr die Frage mit dem Sonder- und Wegerecht (manchmal auch im Zusammenhang mit Privat-PKWs) immer wieder im FDR gestellt werden, poste ich zum Abschluß und zur Vertiefung den nachfolgenden Link.
Klaus
__________
PS: Für die Statistiker unter uns: Im Forum befinden sich zur Zeit 17 Threads in denen das Wort Blaulicht vorkommt, im FDR-Archiv hingegen sind es 83.
Die Frage wäre jetzt ob die bei einer "lautlosen" Fahrt über eine rote Ampel gewährt ist. entscheidend kann in der Tat nur der Einzelfall sein. Jedoch, wenn man schon eine Grundsätzliche Lösung / Wissen anstrebt, dann sollte man sich aufgrund des Abs. 8 und der Verwaltungsvorschrift sowie der Rechtsprechung schon grundsätzlich für das Horn aussprechen und im begründeten Einzelfall bei gesteigerter Aufmerksamkeit und gesteigertere Rücksicht und besondere Beachtung der Situation kann man auch anders Handeln, was auch gesetzlich erlaubt ist.
Das liest sich aber ganz anders, als das:
D.Ritter hat folgendes geschrieben::
Rote Ampel ohne Horn zu überfahren ist nur rechtstheoretsich erlaubt, in der Wahrheit ist es nur mit Horn und Blaulicht erlaubt, wegen der Gefahr und Absatz 8 und der VO.
Denn zweiteres ist und bleibt Unfug.
Auch die Pauschalität dieser Aussage:
Zitat:
Dafür sollten aber auch wirkliche Gründe vorliegen (diese liegen dann wohl in der Taktik) - für Feuerwehr und Rettungsdienst gibt es keine Begründung ohne Horn über eine rote LZA zu fahren. Im Schadensfalle liegt die Hauptlast dann bei dem Einsatzfahrzeug. Was sonst nicht so wäre.
ist einfach falsch. Denn i.d.R. wird der Fahrer des Einsatzfahrzeuges als Unfallverursacher betrachtet, wenn bei der Nutzung von Sonder- und auch Wegerechten, eine Schädigung dritter eintritt, weil sich über die StVO hinweggesetzt wurde. Insbesondere bei Rotlicht zeigenden LSA.
Denn der Absatz 8 des §35 StVO gilt auch dann noch!
Beim Rettungsdienst ist es manchmal notwendig die rote Ampel zwar mit Blaulicht, aber ohne Martinshorn zu überfahren. Der Grund ist hierbei, daß sich Zustand eines Patienten im RTW/NAW verschlechtern könnte, wenn durchgehend mit Martinshorn gefahren wird.
Und es gibt tatsächlich auch noch nen Grund für den RTW/NAW sogar ohne Blaulicht über die rote LZA zu fahren, nämlich die Präeklampsie bzw. EPH-Gestose, um auch mal mit meinem medizinischen Teilfachwissen zu glänzen.
Ansonsten schließe ich mich natürlich meinen Vorrednern Dipl.-Sozialarbeiter und thomas26 gerne an
... Sonderrechte sind für die Berechtigten aufgrund hoheitlicher Aufgaben (§ 35 Abs. 1, 1a StVO) sowie für Truppen des Nordatlantikpakts nicht fahrzeuggebunden, sondern personengebunden, sie dürfen Sonderrechte also auch in anderen Fahrzeugen, besonders Privatfahrzeugen, oder als Fußgänger nutzen. Dies gilt nicht für den Rettungsdienst, dort sind die Sonderrechte fahrzeuggebunden. ...
1.) Feuerwehrleute: auf dem Weg zum Feuerwehrgerätehaus, wenn Alarmierung für Einsatz vorliegt. Natürlich ist hier (weil Privatfahrzeug) eine noch gesteigertere Beachtung und Berücksichtigung der öffenlichen Sicherheit (§ 35 VIII StVO) gefordert, wegen der im allgemeinen schlechteren Erkennbarkeit.
2.) Polizisten: lt. Kommentierung, wenn sie dienstlich tätig werden, auch bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (dazu Bouska VD 76, 303).
für 1 und 2 gilt aber:
Die geforderte Voraussetzung "dringend geboten für die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben" muss gegeben sein. Dies ist gegeben, wenn die sofortige Diensterfüllung wichtiger erscheint als die Beachtung der Verkehrsregeln, wobei ein gewisser Beurteilungsspielraum zugestanden werden muss (KG NZV 2000, 510); die Inanspruchnahme der Sonderrechte darf -logischerweise- dann nicht zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen (Stuttg. DAR 92, 153). Die Befreiung von Vorschriften der StVO enthebt nicht der allg. Sorgfaltspflicht im Verkehr, jedoch ist die Frage der Fahrlässigkeit mit besonderer Sorgfalt zu prüfen (BGH VRS 11, 93 = VM 56; VRS 14, 81 = VM 58, 26 = VkBl 58, 342). Erhöhte Sorgfalt bei Abweichung, die Unfallgefahr in sich birgt (BGH VM 58, 26; Braunschweig VRS 19, 230; Schleswig VM 60, 82). Wer Sonderrechte in Anspruch nimmt, muss das grundsätzlich anderen Verkehrsteilnehmern zur Kenntnis bringen (BGH VM 55, 53).
3. "Rettungsdienst": sogenannte Schnelleinsatzgruppen und Hintergrunddienste (HvO/First-Responder) unterfallen mit ihren Privatfahrzeugen nicht dem "Privileg" des § 35 I StVO, da diese "Einheiten" besonders im §35 Va StVO geregelt sind - hier ist die Wahrnehmung von Sonderrechten an die Fahrzeuge des Rettungsdienstes gebunden. Allerdings kommt hier dann u. U. der rechtfertigende Notstand in Betracht. Wird aber je nach Fallgestaltung ein sehr schwieriges Unterfangen werden...
Anders schaut es aus, wenn die Rettungsdienstkräfte bereits bei der Alarmierung wissen, dass es sich um einen Katastrophenalarm handelt. Dann unterliegen auch sie mit ihren Privatfahrzeugen dem "Privileg" des § 35 I StVO. Bloß dass bei der ersten Alarmierung i. d. R. der Katastrophenalarm noch nicht ausgelöst wurde (weil die Katastrophe - zumindest in BY - nur durch den Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt oder den Landrat festgestellt werden kann. Und das dauert meist schon ein paar Minuten länger, als die Zeit bis zur Alarmierung der Rettungskräfte).
zu Deiner Ausführung nur eine kleine Anmerkung bezüglich Rettungsdienst und/oder Katastrophenschutz. Nicht jeder Rettungsdienst ist einer Katastrophenschutzeinheit zugeordnet bzw. eingegliedert.
Nino63741 hat folgendes geschrieben::
Anders schaut es aus, wenn die Rettungsdienstkräfte bereits bei der Alarmierung wissen, dass es sich um einen Katastrophenalarm handelt. Dann unterliegen auch sie mit ihren Privatfahrzeugen dem "Privileg" des § 35 I StVO. Bloß dass bei der ersten Alarmierung i. d. R. der Katastrophenalarm noch nicht ausgelöst wurde (weil die Katastrophe - zumindest in BY - nur durch den Oberbürgermeister der kreisfreien Stadt oder den Landrat festgestellt werden kann. Und das dauert meist schon ein paar Minuten länger, als die Zeit bis zur Alarmierung der Rettungskräfte).
Für "normale Rettungsdienstkräfte" gilt (wegen der Personengebundenheit) dieses Privileg nicht, sondern nur für diejenigen die sich dem Katastrophenschutz gegenüber verpflichtet haben oder sind (statt Wehr- oder Zivildienst). Im K-Fall kommen formal keine Rettungsdienstkräfte, sondern Katastrophenschutzdienstkräfte im Einsatz. Nur als Helfer im Katastrophenschutz üben sie im K-Fall hoheitliche Aufgaben aus. Die persönliche Ausstattung (Dienstbekleidung K-Schutz) der Katastrophenschutzhelfer wird vom Bund/Land gestellt, ebenso die Fahrzeuge und Ausrüstung. Die Befehlsgewalt und Einsatzleitung liegt dann bei der entsprechenden Behörde. Der Rettungsdienst konnte bis 1997 dem erweiterten Katastrophenschutz zugeordnet gewesen sein.
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