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Die betrieblichen Gründe, die der AG anbringt, um dem Urlaubsverlangen des AN nicht im vollen Umfang zu entsprechen, müssten schon sehr gravierend sein...
Theoretisch ist das m.E. denkbar, aber eher unwahrscheinlich.
In Abs. 2 geht es ausschließlich um den Zusammenhang des gewährten Urlaubs.
Das dringende betriebliche Erfordernis bezüglich des ob steht in § 7 Abs. 1 S. 1 a.E. Die Verpflichtung der Urlaubsgewährung nach Krankheit steht in S. 2, also dahinter.
In Abs. 2 geht es ausschließlich um den Zusammenhang des gewährten Urlaubs.
Das dringende betriebliche Erfordernis bezüglich des ob steht in § 7 Abs. 1 S. 1 a.E. Die Verpflichtung der Urlaubsgewährung nach Krankheit steht in S. 2, also dahinter.
Im Ürbrigen ist der Wortlaut ist eindeutig.
Aber die Verpflichtung hat doch niemand bestritten.
Lediglich ihre These, der gesamte Jahresurlaub, also bei entsprechender Vereinbarung auch 6 Wochen, sei zwingend zu gewähren steht zur Diskussion. Im Falle, daß ihre These stimmt, würde im Falle des Absatz 1, Satz 2, Absatz 2 außer Kraft treten.
Das erscheint mir bisher nicht ausreichend begründet.
Der so pauschal behaupteten Unabdingbarkeit steht im Übrigen auch §13 BUrlG entgegen.
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