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Urlaubsanspruch nach med. Reha

 
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gode1001
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Anmeldungsdatum: 07.12.2005
Beiträge: 148

BeitragVerfasst am: 04.07.07, 13:05    Titel: Urlaubsanspruch nach med. Reha Antworten mit Zitat

Hallo,

Das Bundesurlaubsgesetz §7 führt u.a. aus:


„Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.“

In welchen Umfang muss dem AN ein beantragter Urlaub nach einer med. Reha genehmigt werden?

Kann der AN seinen gesamten Jahresurlaub nach einer med. Reha nehmen oder kann (und darf) der AG auf den Umfang des Urlaubes Einfluss nehmen?

Vielen Dank!

Gruß


DG
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LeoLo
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 985

BeitragVerfasst am: 04.07.07, 13:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo

Die betrieblichen Gründe, die der AG anbringt, um dem Urlaubsverlangen des AN nicht im vollen Umfang zu entsprechen, müssten schon sehr gravierend sein...

Theoretisch ist das m.E. denkbar, aber eher unwahrscheinlich.

Gruß,
LeoLo
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Paul014
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Anmeldungsdatum: 29.11.2006
Beiträge: 215

BeitragVerfasst am: 04.07.07, 15:03    Titel: Antworten mit Zitat

Falsch, der Urlaub _ist_ zu gewähren! Der AG ist verpflichetet, wennder AN diesen verlangt.
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LeoLo
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 985

BeitragVerfasst am: 05.07.07, 06:47    Titel: Antworten mit Zitat

Paul014 hat folgendes geschrieben::
Falsch, der Urlaub _ist_ zu gewähren! Der AG ist verpflichetet, wennder AN diesen verlangt.


Und wie wollen Sie begründen, daß BUrlG § 7 (1), Satz 2 den BUrlG § 7 (2) absolut aussetzt?

Gruß,
LeoLo
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Paul014
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.11.2006
Beiträge: 215

BeitragVerfasst am: 05.07.07, 09:24    Titel: Antworten mit Zitat

In Abs. 2 geht es ausschließlich um den Zusammenhang des gewährten Urlaubs.

Das dringende betriebliche Erfordernis bezüglich des ob steht in § 7 Abs. 1 S. 1 a.E. Die Verpflichtung der Urlaubsgewährung nach Krankheit steht in S. 2, also dahinter.

Im Ürbrigen ist der Wortlaut ist eindeutig.
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LeoLo
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 24.01.2005
Beiträge: 985

BeitragVerfasst am: 05.07.07, 10:45    Titel: Antworten mit Zitat

Paul014 hat folgendes geschrieben::
In Abs. 2 geht es ausschließlich um den Zusammenhang des gewährten Urlaubs.

Das dringende betriebliche Erfordernis bezüglich des ob steht in § 7 Abs. 1 S. 1 a.E. Die Verpflichtung der Urlaubsgewährung nach Krankheit steht in S. 2, also dahinter.

Im Ürbrigen ist der Wortlaut ist eindeutig.


Aber die Verpflichtung hat doch niemand bestritten.

Lediglich ihre These, der gesamte Jahresurlaub, also bei entsprechender Vereinbarung auch 6 Wochen, sei zwingend zu gewähren steht zur Diskussion. Im Falle, daß ihre These stimmt, würde im Falle des Absatz 1, Satz 2, Absatz 2 außer Kraft treten.

Das erscheint mir bisher nicht ausreichend begründet.

Der so pauschal behaupteten Unabdingbarkeit steht im Übrigen auch §13 BUrlG entgegen.

Gruß,
LeoLo
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