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Bezüglich einer Flugzeitänderung, mit Folge dass man seinen Flug verpasst, rein rechtlich gesehen wer hat Schuld, und müsste für die
"weiteren Kosten" ( Umbuchung, No-Show, Storno) aufkommen ?
- Der Passagier ? - der sich nicht 48h vor Abflug informiert
- Das Reisebüro ? welches den Flug vermittelt aber nicht die nachfolgenden Änderungen bekannt gibt.
Naja, Sie schreiben von 48 Stunden vor Abflug, da diese Regelung meist für den Rückflug gilt, dann nehme ich es an, dass es tatsächlich so ist.
Dann..
...um diese Frage genau zu beantworten, sollte man wissen, was hier gebucht wurde.
Die Mehrzahl der Fluglinien verlangt eine Rückbestätigung des Rückfluges durch den Psgr. Manche sogar stornieren in der Regel den Rückflug, wenn keine Rückbestätigung erfolgt. (Eine Niederländische zum Beispiel)
Bei der Deutschen L..... ist eine Rückbestätigung nicht mehr erforderlich, aber im Reservierungssystem wird die Kontaktnummer des Psgrs für evtl. Benachrichtigungen gespeichert.
Sonst liegt die Verantwortung beim Psgr. Er hätte sich in jedem Fall über die Rückflüge erkundigen müssen. _________________ LG Leonardo
Der Passagier ? - der sich nicht 48h vor Abflug informiert
Selbst wenn eine Rückbestätigung für den Rückflug von der Fluglinie verlangt wird, bestehen Bedenken hinsichtlich einer einseitigen Schuld beim Fluggast. Dazu gab es bereits mehrere unterschiedliche Urteile.
Beträfe es den Hinflug, so läge das Verschulden mit entsprechenden Schadenersatzmöglichkeiten einzig die Fluglinie.
hrdemir hat folgendes geschrieben::
Das Reisebüro ? welches den Flug vermittelt aber nicht die nachfolgenden Änderungen bekannt gibt.
Diese Folgerung setzt voraus, dass der Vermittler mit zumutbaren Mitteln die Verständigung hätte durchführen können. SMS scheiden aufgrund eines jüngsten Urteils meines Erachtens aus, da sie nicht beweisbar sind. Bliebe Email, die bekanntlich auch nicht immer ankommen oder ein Anruf. Ich meine aber, dass z.B. bei Rückflugänderung ein Anruf in z. B. Japan nicht zumutbar auf Kosten des Vermittlers wäre. Dies müsste die Fluglinie tun (und wird es wahrscheinlich auch nicht machen...).
hrdemir hat folgendes geschrieben::
Der Veranstallter bzw. Fluggesellschaft ?
Veranstalter - ja, und der würde das ja auch problemlos bei einer Pauschlareise machen können und somit dieser theoretische Fall entweder nie eintreten oder wenn, dann wäre er voll haftbar.
Bei der Fluggesellschaft: wenn sie die entsprechenden Informationen über die Erreichbarkeit des Passagiers hätte, ja. Allerdings auch in anderen Fällen wäre es meist so, dass ja ein einseitiges Ändern eines Fixgeschäfts vorläge und somit die Fluglinie sehr wahrscheinlich den 'Schwarzen Peter' in der Hand hätte.
Meint
Peter
Zuletzt bearbeitet von mosaik am 05.07.07, 11:23, insgesamt 1-mal bearbeitet
bei einer Hinreise wäre dann so, das eine Änderung der Flugdaten rechtszeitig und nachweislich entweder durch die Fluglinie oder durch den Vermittler bekannt gegeben werden muss. Diese kann Persönlich oder auch durch Telefon, Fax, email, u.s.w. erfolgen.
Wird es unterlassen dann haften Dritten, je nach Schuldfrage, dafür. _________________ LG Leonardo
es ist korrekt aber ich kenne ein Fall in dem argumentiert wurde, dass der Betroffene sich in irgendwelchem Regenwald Indonesiens befand und nicht die Möglichkeit hatte von Dort jemanden zu kontaktieren.
In diesem einen Fall hätte der Betroffen selbst Vorkehrungen treffen müssen, damit er sich rechtzeitig zumindest 1 Tag vor dem Rückflug in zivilisierten Gegen aufhalten konnte.
Den genauen Text weiss ich nicht mehr, aber kurz gesagt, er hätte sich da aufhalten müssen, wo er auch dann telefonieren konnte. Das finde ich eigentlich sehr sinnvoll
Das sind wahrscheinlich Grenzfällen. Aber in der modernen Zeit in der auch ein Hirte in Afghanistan durch die Welt per Handy telefonieren kann, müsste dann doch möglich sein, in bevölkerten Gegende sich zu vergewissern, ob Flugzeiten sich geändert haben ?
In der Regel, ist diese Tatsache auch in den Reise- und Beförderungsbedingungen der jeweiligen Fluggesellschaften sogar mit Telefonnummer fest geschrieben.
Wie gesagt, man sollte mehr darüber erfahren, um eine konkrete Stellungnahme zu geben. _________________ LG Leonardo
Ja lieber Leonardo, aber ein gekauftes Flugticket stellt einen abgeschlossenen Beförderungsvertrag dar, den der Leistungserbringer nicht einseitig ändern kann.
Daraus haben Richter geschlossen, dass zwar die "Meldepflicht" vom Kunden unterlassen wurde (oder wie du richtig anmerkst, auf Grund der Dschungeltour nicht möglich war), trotzdem trifft die Fluggesellschaft die überwiegende Schuld.
Und wer behauptet, dass alle Reisenden Handies mit weltweiter Tauglichkeit mitführen? Wer sagt, dass nicht Wanderer in den Anden unterwegs sein könnten?
Also, wie du richtig anmerkst: man müsste jetzt alle Details genau kennen.
Und wer behauptet, dass alle Reisenden Handies mit weltweiter Tauglichkeit mitführen? Wer sagt, dass nicht Wanderer in den Anden unterwegs sein könnten?
Ein Satellitentelefon funktioniert auch im indonesischen Regenwald oder in den Anden.
Und wer behauptet, dass alle Reisenden Handies mit weltweiter Tauglichkeit mitführen? Wer sagt, dass nicht Wanderer in den Anden unterwegs sein könnten?
Ein Satellitentelefon funktioniert auch im indonesischen Regenwald oder in den Anden.
Wenn so ein Teil von der Fluggesellschft mitgeliefert würde, leihweise
trotzdem trifft die Fluggesellschaft die überwiegende Schuld.
Peter, ich bin mittlerweile der Meinung, dass man es unbedingt differenzieren muss.
Es können viele Ereignisse von höherer Gewalt vorkommen, die eine Haftung des Leistungsträgers ausschließen können.
Schauemal, der Verbraucher wird gerade in dieser Zeit immer aufgeklärter und in einem Fall wie diesem hier, kann man doch erwarten, dass ein Psgr kurz am telefon geht und sich erkundigt. Besonders auch wenn er sich in "zivilisierten" Gegende aufhält. _________________ LG Leonardo
Kunde bucht am 15.03.07 für Flug um 19:40 am 26.07.07
Flugwird am 26.03.07 auf 09:50 angesetzt.
Fluggesellschaft teilt dem Reisebüro die Änderung per fax mit.
Reisebüro erhält aber nichts, und benachrichtigt dementsprechend auch nicht den Kunden.
Flug ist nur ein charterflug (keine Pauschalreise, oder Linienflug).
Kunden erkundigen sich am 26.07.07 früh gegen 10uhr ob ihr flug um 19:40 aktuell ist, und erfahren das ihr flieger schon 20min vorher abgeflogen ist.
Kunden verlangen die Gesamtsumme wieder, und stornieren den Rückflug zusätzlich.
Für den Hinflug gibts keine Erstattung lt. Veranstallter, und für den Rückflug werden 80% Stornokosten berechnet. so daß die Kunden eine erstattung von 100 EUR erhalten.
Die Airline beruht sich auf ihre Mitteilung der Änderung am 26.03.07 per fax, und gewährt keine Kulanz. Das Reisebüro beruht sich da drauf das es keine Änderungsmitteilung erhalten hat. bietet alternativen an allerdings bei denen der Kunde natürlich auch die Preisdifferenz für den Hinflug zahlen müsste. (Worauf der Kunde nicht eigehen möchte)
Zusätzlich dazu zu erwähnen wäre:
-auf der Reisebestätigung : Flugplanänderungen und Flugzeiten unter vorbehalt, alle Angaben ohne Gewähr.
- beim Vertragsabschluss wurden die Kunden vom Reisebüro mündlich darauf hingewiesen sich 2-3 Tage vorher sich nochmal nach den flugzeiten zuerkundigen. (w
- Angebenen ist auf der Reisebestätigung und auch auf den Tickethüllen, dass man den Rückflug bestätigen lassen soll, für den Hinflug gibts allerdings keinen hinweis.
wenn die Airline die Zeitänderung per Fax bekannt gegeben hat, dann kann sie sicherlich das auch nachweisen.
So wie Sie die Sache schildern, müsste das Reisebüro in der Verantwortung sein, daher sollte der Betroffene unbedingt eine juristische Beratung einholen. Ich denke er hätte hier gute Chance, die Mehrkosten erstatten zu bekommen. _________________ LG Leonardo
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