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1. Ist es einem Arbeitgeber gestattet, einem einzigen Arbeitnehmer 5 Tage weniger Urlaub pro Jahr zu geben als allen anderen Mitarbeitern?
2. Darf ein Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag eine Rückzahlungspflicht der Gebühren für evtl. Seminare oder Fortbildungen aufführen, falls der Arbeitnehmer innerhalb von 5 Jahren seinen Arebitsplatz kündigt? D.h. der Arbeitnehmner müsste in diesem Falle die Gebühren für Seminare/ Fortbildungen an den Arbeitgeber zurückzahlen.
Sind diese Sachverhalte rechtens?
Über schnelle Rückmeldung wäre ich sehr erfreut. MfG, Kimba123
1. Ist es einem Arbeitgeber gestattet, einem einzigen Arbeitnehmer 5 Tage weniger Urlaub pro Jahr zu geben als allen anderen Mitarbeitern?
Kommt darauf an, aus welchem Grund er das tut.
Zitat:
2. Darf ein Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag eine Rückzahlungspflicht der Gebühren für evtl. Seminare oder Fortbildungen aufführen, falls der Arbeitnehmer innerhalb von 5 Jahren seinen Arebitsplatz kündigt? D.h. der Arbeitnehmner müsste in diesem Falle die Gebühren für Seminare/ Fortbildungen an den Arbeitgeber zurückzahlen.
Grundsätzlich sind Rückzahlungsvereinbarungen möglich. Es kommt jedoch im Einzelfall auf die Art und Dauer der Weiterbildung, sowie der genauen Modalitäten der Rückzahlungsverpflichtung an.
Hallo Kimba,
zu1 Wenn er nicht unter die gesetzlichen 24 Werktage geht und kein TV gilt, ist das möglich.
zu2 eigentlich sollte für anteilige Betriebszugehörigkeit "nach Fortbildung" auch anteilig die Rückerstattung verringert werden.
Des weiteren sind m.W. 3 Jahre Bindung für eine Meisterausbildung so die Obergrenze. _________________ Alles wird gut.
Meine Meinung, reine Meinung und nichts als Meinung, so wahr ich hier schreibe!
Gruß
Werner
1. Ist es einem Arbeitgeber gestattet, einem einzigen Arbeitnehmer 5 Tage weniger Urlaub pro Jahr zu geben als allen anderen Mitarbeitern?
Kommt auf den Grund der Ungleichbehandlung an.
Kimba123 hat folgendes geschrieben::
2. Darf ein Arbeitgeber in einem Arbeitsvertrag eine Rückzahlungspflicht der Gebühren für evtl. Seminare oder Fortbildungen aufführen, falls der Arbeitnehmer innerhalb von 5 Jahren seinen Arebitsplatz kündigt? D.h. der Arbeitnehmner müsste in diesem Falle die Gebühren für Seminare/ Fortbildungen an den Arbeitgeber zurückzahlen.
Anmeldungsdatum: 02.12.2005 Beiträge: 1604 Wohnort: near lake constanz
Verfasst am: 05.07.07, 14:01 Titel:
@Kimba
zu 1. siehe Antwort Inkognito
zu 2. eine Bindungsdauer von 5 Jahren auf Grund von Forbildungskosten halte ich für eine zu lange Zeit, da müßten schon immense Kosten aufgelaufen sein.
Ansonsten gilt je nach Kosten eine Dauer von bis zu 3 Jahren als machbar, hier allerdings schmälert sich die Rückzahlung um jeden Monat, den der Arbeitnehmer nach Abschluß der Fortbildungsmaßnahme in der Firma verbleibt.
kurzes Beispiel: angefallene Kosten - 4800 €
Bindungsdauer 24 Monate, also 4800 € geteilt durch 24 Monate ergibt 200 € pro Monat, um die sich die zu schuldende Summe abbaut. Sollte der AN nach 17 Monaten gehen, würde er nach diesem Beispiel noch 1400 € zurückerstatten müssen.
Einfach mal hier im Forum suchen, zu dem Thema hatten wir schon einige Beiträge. _________________ Beste Grüße
der comander01
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....es heißt comander01... comander01 ... mit einem - m - ,nicht mit - mm - und mit ner 01 hintendran, so viel Zeit muss sein!
Ist denn das soooo schwer? ? ?
Dafür, dass der Arbeitgeber weniger Urlaubstage gestattet, gibt es keinen Grund.
Des Weiteren möchte ich noch anmerken, dass der Arbeitgeber fast 600 Euro netto weniger zahlen will, als er dem Vorgänger zahlte; dieser jedoch war genauso lange im Betrieb tätig, wie ich zu diesem Zeitpunkt bin.
Im Übrigen gilt kein TV.
Meine Überlegungen sind nun: Soll ich den Arebitsvertrag trotz der Unstimmigkeiten, insbesondere bzgl. der 5 Jahre Rückzahlungspflicht, unterschreiben?
Ich bin ratlos...
Mhm, das Thema Rückerstattung von Ausbildungskosten ist nicht ganz so einfach, als dass man dazu pauschal etwas Brauchbares im Forum dazu sagen könnte, auf den konkreten Fall bezogen. Sollte die Klausel aber unwirksam sein (und, sagen wir´s mal so: bei einer Erstreckung auf 5 Jahre spricht einiges dafür), ist die Klausel komplett unwirksam. Da bleibt dann auch keine Rückzahlung nach 2 Jahren "übrig" oder so. In diesem Fall könnte man den Vertrag also ruhig unterschreiben. Wenn der AG später klagt, wehrt man sich eben mit dem Hinweis auf die Unwirksamkeit.
In meinen Augen herrscht in D Vertragsfreiheit, von daher muss der AG erstmal in meinen Augen keinen Grund haben. Wenn jemand bereit ist eine Job z.b. für 2000 € zu machen und alle anderen bekommen 2500 € dann ist das nicht verboten, in meinen Augen genauso beim Urlaub, wenn man nicht damit einverstanden ist dann verhandelt man nach oder lässt es bleiben.
Anders kann sich ergeben wenn der AG z.b. Teilzeitkräften weniger Urlaub gibt, das wäre ohne Grund eine unerlaubte Dirkriminierung oder auch Frauen oder Behinderten. In so einem Fall müsste der AG wirklich Gründe haben und auf Nachfrage nennen.
Zu dieser Fortbildungsvereinbarung: Was steht denn da wörtlich genau? Ist wie schon angesprochen eine Staffelungsvereinbarung enthalten? ALso z.b die Kosten fallen jeden Monat um 1/60 stel? Das ganze könnte je nachdem wie es da steht evtl. völlig unwirksam sein. Sinnvoller wöre in meinen Augen sowieso für jede Fortbildung eine extra Vereinbarung zu schliessen und keine Standardvereinbarung im Arbeitsvertrag.
Die Frage nach einer Rückzahlungsverpflichtung von Fortbildungszuschüssen an den Arbeitgeber ist difficil, in zahlreichen Einzelkonstellationen unterschiedlich zu beantworten und hat deshalb zahlreiche LAG's und das BAG bereits mehrfach beschäftigt.
Grundsätzlich sind laut Bundesarbeitsgericht Rückzahlungsvereinbarungen zulässig. Im Einzelfall hängt die Gültigkeit entsprechender Vereinbarungen aber von den näheren Umständen ab und lässt sich daher pauschal ohne weitere Informationen nicht beantworten.
Zitat:
BAG Urteil vom 05.12. 2002 - Az: 6 AZR 537/00
1. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG sind Verträge über die Rückzahlung der Ausbildungs- oder Fortbildungskosten im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer grundsätzlich zulässig.
2. Die Rückzahlungspflicht ist aber nur dann angemessen, wenn es dem Arbeitnehmer zuzumuten ist, die für ihn aufgewendeten Ausbildungskoten durch Betriebstreue abzugelten.
3. Stellt sich bei Durchführung des Vertragsverhältnisses heraus, dass dem Arbeitnehmer Arbeitsaufgaben zugewiesen werden, die nicht seiner Ausbildung entsprechen, ist ihm ein Festhalten an diesem Arbeitsverhältnis zur Vermeidung von Rückzahlungspflichten dann nicht zumutbar, wenn der Arbeitgeber einem berechtigten Verlangen auf Zuweisung einer qualifikationsgerechten Beschäftigung nicht entspricht.
Zitat:
Hier kommt der (üblichen) Staffelung des Rückzahlungsbetrages zeitanteilig zur Bindungsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Der Rechtsprechung sind unter dem Vorbehalt einer gewissen Uneinheitlichkeit tendenziell folgende Regeln für ein angemessenes Verhältnis zu entnehmen.
Bindungsfrist:
Maßnahmedauer von bis zu 2 Monaten: höchstens 1-jährig
Maßnahmedauer von bis zu 4 Monaten: höchstens 2-jährig
Maßnahmedauer von bis zu 6 Monaten: höchstens 3-jährig
Maßnahmedauer von bis zu 2 Jahren: höchstens 5-jährig
Eine längere Bindungsfrist ist im Regelfall unwirksam. Maßgebend sind letztlich stets die Umstände des Einzelfalls. Eine unverhältnismäßig lange Bindungsfrist ist auf ein angemessenes Maß zurückzuführen.
Wie lange haben die einzelnen Fortbildungen / Seminare gedauert? Anhaltsweise Bindungsfrist siehe Tabelle oben.
Freundliche Grüsse
Risus _________________ Die Zukunft hält grosse Chancen bereit - aber auch Fallstricke.
Der Trick dabei ist, den Fallstricken aus dem Weg zu gehen, die Chancen zu ergreifen. Und bis 6 Uhr wieder zuhause zu sein.
[ Woody Allen ]
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