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§ 18 Kinder- und Jugendhilfe - Volljährigkeit

 
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.06.2007
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 06.07.07, 09:59    Titel: § 18 Kinder- und Jugendhilfe - Volljährigkeit Antworten mit Zitat

Hallo!

Beistandschaften des Jugendamtes enden mit Volljährigkeit des Kindes. Tritt das Jugendamt nach Vollendung der Volljährigkeit gemäß Paragraph 18 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes

Ausrufezeichen (4) Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- oder Unterhaltsersatzansprüchen. Ausrufezeichen

trotzdem noch in Kontakt mit dem Vater/Mutter - welche Befugnisse hat dann das Jugendamt noch?

Darf es Unterlagen einfordern, darf es Unterhalt fordern? Denn das geht ja weit über Beratung und Unterstützung hinaus?

Im SGB 8 §18 steht nichts von Beistandschaft, Vertretung oder Bevollmächtigung und so darf das Jugendamt wohl auch nicht in dieser Hinsicht tätig werden. Ist der Paragraph so zu verstehen, dass ein junger Volljähriger zum JA gehen kann und dort vor Ort beraten wird, evtl. bei der Berechnung des Unterhalts unterstützt, wird informiert über die Vorgehensweise zur Unterhaltseinforderung....

Alles weitere (also den nach außen aktiven Part) - wie Unterhalt einfordern, Unterlagen bei den Eltern anfordern - muss dann der Volljährige selbst machen!?
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Dipl.-Sozialarbeiter
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 09.12.2006
Beiträge: 11996

BeitragVerfasst am: 06.07.07, 17:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Feed,

zu den aufgeworfenen Fragen siehe: Falls dann noch Fragen sind, einfach noch mal melden. Winken
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FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.06.2007
Beiträge: 38

BeitragVerfasst am: 09.07.07, 18:54    Titel: Antworten mit Zitat

@ Dipl.-Sozialarbeiter

Meine Fragen sind beantwortet. Vielen Dank!
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