Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 06.07.07, 09:34 Titel: 2 fragliche Klauseln im neuen Arbeitsvertrag
Hallo an Alle,
ich soll morgen einen Arbeitsvertrag unterschreiben, der zwei meines Erachtens unübliche Klauseln enthält.
1. Probezeit:
Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses werden als Probezeit vereinbart. Innerhalb der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis für beide Parteien mit einer Frist von 2 Wochen und ohne Angabe eines Grundes ordentlich kündbar. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der Probezeit; es sei denn es wird auf unbestimmte Zeit verlängert.
Widersprechen sich der erste und der letzte Satz nicht? Heisst das, es bedarf einer erneuten schriftlichen Vereinbarung nach der Probezeit und ich habe keinen Anspruch auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses?
2. Vertragsstrafe:
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich nach Ablauf der Probezeit, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen, wenn er/sie das Arbeitsverhältnis rechtswidrig auflöst und/oder vorzeitig schuldhaft beendet oder verschuldet einen Grund zur fristlosen Entlassung gibt, einer Vertragsstrafe in Höhe von drei Monatsverdiensten. Der Arbeitgeber kann einen weitergehenden Schaden geltend machen. Die Vertragsstrafe wird auch fällig bei Verrat von Betriebsgeheimnissen und bei Verstoß gegen § 9 und § 10 des Vertrages.
Davon habe ich noch nie von gehört. Wenn die also der Meinung sind, dass ich aus irgendeinem Grund fristlos entlassen werden müsste, muss ich auch noch zahlen? Ist das üblich? § 9 beschäftigt sich übrigens mit der Verschwiegenheitspflicht, § 10 mit Kündigung.
Ich danke herzlich für Eure Meinungen zu diesen Punkten!
Verfasst am: 06.07.07, 10:04 Titel: Re: 2 fragliche Klauseln im neuen Arbeitsvertrag
Zicki hat folgendes geschrieben::
1. Probezeit:
Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses werden als Probezeit vereinbart. Innerhalb der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis für beide Parteien mit einer Frist von 2 Wochen und ohne Angabe eines Grundes ordentlich kündbar. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der Probezeit; es sei denn es wird auf unbestimmte Zeit verlängert.i
Dies ist tatsächlich widersprüchlich. Bei Nichtverlängerung sollte eine Klage in Erwägung gezogen werden. Dazu rechtzeitig einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren. Zur Sicherheit trotzdem die Meldung bei der Agentur für Arbeit 3 Monate vor Ablauf der Probezeit nicht versäumen.
Zicki hat folgendes geschrieben::
2. Vertragsstrafe:
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich nach Ablauf der Probezeit, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen, wenn er/sie das Arbeitsverhältnis rechtswidrig auflöst und/oder vorzeitig schuldhaft beendet oder verschuldet einen Grund zur fristlosen Entlassung gibt, einer Vertragsstrafe in Höhe von drei Monatsverdiensten. Der Arbeitgeber kann einen weitergehenden Schaden geltend machen. Die Vertragsstrafe wird auch fällig bei Verrat von Betriebsgeheimnissen und bei Verstoß gegen § 9 und § 10 des Vertrages.
Auch diese Formulierung ist etwas dilletantisch. Prinzipiell sind Vertragsstrafen durchaus möglich, aber immer im Einzelfalle zu prüfen. Pauschal kann man aber sagen: wenn der AN sich nichts zuschulde kommen lässt, wird auch nichts fällig. Auch hier könnte mal ein Fachanwalt den ganzen Vertrag diesbezüglich durchleuchten.
Unabhängig davon, inwiefern die Klausel über Vertragsstrafe wirksam ist, verstehe ich nicht die Satzkonstruktion und den Inhalt: Ist die Strafhöhe nun eine Bruttomonatsvergütung oder drei Monatsverdienste? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Unabhängig davon, inwiefern die Klausel über Vertragsstrafe wirksam ist, verstehe ich nicht die Satzkonstruktion und den Inhalt: Ist die Strafhöhe nun eine Bruttomonatsvergütung oder drei Monatsverdienste?
Wenn ich wetten würde, lautete meine Wette:
Der Verfasser hat einfach aus mehreren Vorlagen was zusammengepuzzelt und dabei nicht bemerkt, daß dadurch so einiges doppelt und widersprüchlich ist.
Verfasst am: 06.07.07, 12:36 Titel: Re: 2 fragliche Klauseln im neuen Arbeitsvertrag
Zicki hat folgendes geschrieben::
1. Probezeit:
Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses werden als Probezeit vereinbart. Innerhalb der Probezeit ist das Arbeitsverhältnis für beide Parteien mit einer Frist von 2 Wochen und ohne Angabe eines Grundes ordentlich kündbar. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf der Probezeit; es sei denn es wird auf unbestimmte Zeit verlängert.
Diese Formulierung ist in der Tat ungewöhnlich. Würde ich nur diese Klausel lesen, könnte man meinen und die Klausel dahingehend auslegen, daß ein befristeter Arbeitsvertrag zustande gekommen ist, mit der Folge, daß dieser ohne Kündigung nach 6 Monaten endet.
Zicki hat folgendes geschrieben::
2. Vertragsstrafe:
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich nach Ablauf der Probezeit, eine Vertragsstrafe in Höhe einer Bruttomonatsvergütung zu zahlen, wenn er/sie das Arbeitsverhältnis rechtswidrig auflöst und/oder vorzeitig schuldhaft beendet oder verschuldet einen Grund zur fristlosen Entlassung gibt, einer Vertragsstrafe in Höhe von drei Monatsverdiensten. Der Arbeitgeber kann einen weitergehenden Schaden geltend machen. Die Vertragsstrafe wird auch fällig bei Verrat von Betriebsgeheimnissen und bei Verstoß gegen § 9 und § 10 des Vertrages.
Grundsätzlich sind Vertragsstrafen in Arbeitsverträgen nicht unüblich. Hier wird der Arbeitgeber - sofern er einen Anspruch geltend macht - allerdings beweisen müssen, daß die Klausel überhaupt wirksam ist und daß zudem die Voraussetzungen des Anspruchs vorliegen.
Unabhängig davon, inwiefern die Klausel über Vertragsstrafe wirksam ist, verstehe ich nicht die Satzkonstruktion und den Inhalt: Ist die Strafhöhe nun eine Bruttomonatsvergütung oder drei Monatsverdienste?
Das verstehe ich so: wenn ich fristlos kündige, zahle ich einen Monat Lohn, während bei Künigung durch den AG drei Monate Lohn fällig werden.
Schon einmal vielen Dank für die bisherigen Antworten!
Eine Klausel, nach welcher der AN eine Vertragsstrafe von 1-3 Monatsgehältern zahlen muss, obwohl die Kündigungsfrist nur zwei Wochen beträgt, halte ich für unwirksam nach § 307 (1) S. 1 BGB. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.