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Verfasst am: 07.07.07, 22:04 Titel: folgenlos gegen AGG verstoßen?
Hallo. Angenommen, ein Arbeitgeber sucht eine Arbeitnehmerin, obwohl auch ein Arbeitnehmer gut wäre. Der AG schreibt eine Stellenanzeige "Eine Verkäuferin ... wird gesucht". Das ist schon mal ein Verstoß gegen § 11 AGG. Ein Verkäuferkandidat A bewirbt sich und wird nicht genommen. Er versucht daraufhin, einen Schadenersatz nach § 15 (2) AGG auf gerichtlichem Wege zu bekommen. Der AG merkt das und will einen Verlust im Prozess verhindern, um nicht zu zahlen. Also stellt er doch einen (anderen) Verkäufer, obwohl er ursprünglich eine Verkäuferin wollte. So will er nachweisen, dass das Einstellungsverfahren ohne Diskriminierung verlaufen ist.
Kann jeder AG auf diese Weise seine Schadenersatzpflicht und das AGG umgehen und den Bewerber A auf seinen Gerichtskosten sitzen lassen? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Verfasst am: 08.07.07, 06:04 Titel: Re: folgenlos gegen AGG verstoßen?
I-user hat folgendes geschrieben::
Hallo. Angenommen, ein Arbeitgeber sucht eine Arbeitnehmerin, obwohl auch ein Arbeitnehmer gut wäre. Der AG schreibt eine Stellenanzeige "Eine Verkäuferin ... wird gesucht". Das ist schon mal ein Verstoß gegen § 11 AGG.
Ist § 11 AGG denn sanktionsbewehrt?
I-user hat folgendes geschrieben::
Ein Verkäuferkandidat A bewirbt sich und wird nicht genommen. Er versucht daraufhin, einen Schadenersatz nach § 15 (2) AGG auf gerichtlichem Wege zu bekommen. Der AG merkt das und will einen Verlust im Prozess verhindern, um nicht zu zahlen.
Na und? Es ist das Recht eines jeden Beklagten, sich gegen eine Klage zu verteidigen. Wir nennen so etwas Rechtsstaat.
I-user hat folgendes geschrieben::
Also stellt er doch einen (anderen) Verkäufer, obwohl er ursprünglich eine Verkäuferin wollte. So will er nachweisen, dass das Einstellungsverfahren ohne Diskriminierung verlaufen ist.
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Einen Beweis dafür könnte in der Tat sein , dass statt einer gesuchten Frau dann ein Mann eingestellt wurde, was ja dafür sprechen würde, dass Geschlechterdiskrminierung aufgrund des Geschlechtes zum Nachteil eines Mannes im Bewerbungsverfahren nicht stattgefunden hat. Den Rest überlassen wir dann bitte dem zuständigen Gericht und den Umständen des Einzelfalls.
I-user hat folgendes geschrieben::
Kann jeder AG auf diese Weise seine Schadenersatzpflicht und das AGG umgehen und den Bewerber A auf seinen Gerichtskosten sitzen lassen?
Vor allem kann jeder Arbeitnehmer sich mal sehr gründlich überlegen, ob er, wenn er bei einer solchen Stellenbewerbung nicht zum Zug gekommen ist, immer sofort das Gericht anrufen sollte. Es gibt nämlich nur eine Beweislasterleichterung für Arbeitnehmer, aber keine garantierte Schadenersatzpflicht für den Arbeitgeber an alle, die sich melden und "Hier! Diskriminiert! Ich auch!" schreien.
Wenn die Klage abgewiesen wird, ist die Gerichtskostenverteilung dann gesetzlich eindeutig geregelt. _________________ „Ich habe zu keiner Zeit körperliche Gewalt gegen Kinder und Jugendliche in irgendeiner Form angewandt. Die ein oder andere Watschn kann ich nicht ausschließen.“
Nein, § 11 ist nicht sanktionsbewehrt. Von der Beweislastumkehr nach § 22 haben wir schon mal gehört .
Danke für die Antwort, die Sache scheint doch zufriedenstellend erledigt zu sein. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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