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Auslegung des § 7 Absatz 8 a) TVöD

 
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lawyer
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Anmeldungsdatum: 12.05.2005
Beiträge: 1614
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BeitragVerfasst am: 07.07.07, 12:49    Titel: Antworten mit Zitat

Gem. § 7 Abs. 8 Buchst. a TVöD sind die Arbeitsstunden Überstunden, die im Fall der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus geleistet werden. Das bedeutet, dass jede Arbeitsstunde innerhalb des Arbeitszeitkorridors keine Überstunde ist, unabhängig davon, ob sie vom Arbeitnehmer in Eigeninitiative erbracht wird oder vom Arbeitgeber angeordnet wird. Überstunden fallen nur dann an, wenn über diesen Arbeitszeitkorridor hinaus Arbeitsstunden angeordnet werden (§ 7 Abs. 8 Buchst. a letzter Halbs. TVöD).
Ich würde daher sagen, dass hier Überstunden vorliegen. Abs. 8 stellt insoweit eine Spezialvorschrift gegenüber der Regelung in Abs. 7 dar (es heißt hier: abweichend von Abs. 7....)
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