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AN1 ist bei AG1 (zeitarbeitsfirma) beschäftigt und wird durch AG1 bei AG2 eingesetzt.
Nach 6 Monate ist AG2 mit AN1 so zufrieden, dass er ihm einen befristeten Vertrag anbietet.
AN1 nimmt es an.
Vertrag läuft erst über 3 Monate, dann wird er um 9 weitere Monate verlängert.
Danach wünscht auf einmal AG2 keine zweite Verlängerung mehr frägt aber AN1 ob er damit einverstanden wäre, wieder zum AG1 zurück zu gehen und von dort aus beim AG2 beschäftigt zu sein.
Ist es rechtens?!
Hätte AN1 Anspruch auf eine Festanstellung wenn er seine zwei Jahre zusammen hätte (halb durch AG1 und halb durch AG2)?!
Aber dass es da nicht mit rechten Dingen zugeht ist doch klar.
Man verlängert nicht noch mal die Verträge weil man nach der zweiten Verlängerung entweder eingestellt werden muss oder endgültig die Firma verlassen muss. Nach der zweiten Verlängerung könnte man auch nicht über die Zeitarbeitsfirma wieder zurück.
Das denk ich, ist der Grund weshalb es keine zweite Verlängerung gibt.
Es sind zwar zwei verschiedene Arbeitsverträge aber beim gleichen Arbeitgeber (auch wenn es über die Zeitarbeitsfirma geht) und bei der gleichen Stelle.
Man verlängert nicht noch mal die Verträge weil man nach der zweiten Verlängerung entweder eingestellt werden muss oder endgültig die Firma verlassen muss.
Insofern das TzBfG gilt, trifft das [bei kalendermäßiger Befristung] nicht zu: " Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig."
Zitat:
Nach der zweiten Verlängerung könnte man auch nicht über die Zeitarbeitsfirma wieder zurück.
Über die ursprüngliche wohl nicht, wenn die eine kalendermäßige Befristung machen würden, aber über ne andere Zeitarbeitsfirma - theoretisch - schon. Bei ner unbefristeten Einstellung bei der vorherigen Zeitarbeitsfirma ginge der Einsatz in Firma AG2 wohl schon.
Zitat:
Es sind zwar zwei verschiedene Arbeitsverträge aber beim gleichen Arbeitgeber (auch wenn es über die Zeitarbeitsfirma geht) und bei der gleichen Stelle.
Der Entleiher ist aber bei Leiharbeitern nicht der Arbeitgeber.
Dreimalige Verlängerung stimmt nicht, oder man rechnet den Abschluß vom Vertrag mit.
Zulässig ist eine zweimalige Verlängerung oder halt die Dauer von zwei Jahren.
Und es geht nicht um die Ursprüngliche Zeitarbeitsfirma sondern überhaupt.
Sobald man die zwei Jahre voll hat und nicht übernommen wird darf man nicht wieder durch eine andere Firma zurück.
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