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Verfasst am: 09.07.07, 19:50 Titel: Nutzung von Waldwegen
Guten Tag,
ich habe eine Frage zur Nutzung von Waldwegen im niedersächsischem Staatsforst.
Ich arbeite in einer kleinen Waldgaststätte,der Weg dorthin ist für die Öffentlichkeit nur zu Fuss möglich, für die dort arbeitenden besteht eine käuflich erworbene Fahrerlaubnis.
Frage 1.) Wir hatten geplant für die Sonntage einen Kutschfahrer zu engagieren der einen "Shuttle service" zwischen Parkplatz und Gaststätte bereit stellen sollte.
dieses wurde uns von dem Revier Förster untersagt, da Kutschen zu Fahrzeugen gehören und diese Kutsche keine Fahrerlaubnis erworben hat,
steht das im Gesetz irgendwo geschrieben, konnte leider nix finden....
Frage 2.) Wir haben von 10 bis maximal 19 Uhr geöffnet.
Haben wir länger geöffnet, müssen wir eine Sondererlaubnis des Försters einholen (wegen dem oben erwähntem Forstweg) und mindestens 50 € (bis zu 250€ aufwärts) an den Förster zahlen , da wir die Waldruhe stören...
gibt es ein Gesetz zum Thema Waldruhe?
Selbiger Wald wird von einer Landstraße (2 km von Gaststätte entfernt) durch kreuzt..
Wäre klasse wenn ich auf diese Fragen endlich Antwort kriegen würde, suche schon lange im Netz nach einer
Verfasst am: 09.07.07, 20:50 Titel: Re: Nutzung von Waldwegen
nebisa9583 hat folgendes geschrieben::
Frage 1.) Wir hatten geplant für die Sonntage einen Kutschfahrer zu engagieren der einen "Shuttle service" zwischen Parkplatz und Gaststätte bereit stellen sollte. dieses wurde uns von dem Revier Förster untersagt, da Kutschen zu Fahrzeugen gehören und diese Kutsche keine Fahrerlaubnis erworben hat,
steht das im Gesetz irgendwo geschrieben, konnte leider nix finden....
§25 (2) NWaldLG (Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung) verbietet das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten außerhalb von Fahrwegen.
Zitat:
gibt es ein Gesetz zum Thema Waldruhe?
Hmmm, das NWaldLG scheint mir dazu jedenfalls keine Regelung zu treffen... _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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