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Buchführungspflicht
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Selma23
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Anmeldungsdatum: 07.06.2007
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 25.06.07, 09:55    Titel: Buchführungspflicht Antworten mit Zitat

Kann mir jemand mal mit einfachen Worten erklären, wann man Buchführungspflichtig ist?

Hängt das vom Umsatz ab oder ob man Gewerbesteuer zahlen muss? Wann muss man Gewerbesteuer zahlen? Diese ganzen Gesetztestexte sind hochkompliziert. Da wird von einem § auf den nächsten verwiesen. Ich versteh, ehrlich gesagt, nur Bahnhof.

Ist ein Prospektverteiler (Neukundengewinnung) auf selbstständiger Basis Buchführungspflichtig?



Ich habe jetzt doch etwas leicht verständliches im Internet gefunden.
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Vorwitzig
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 29.01.2007
Beiträge: 958

BeitragVerfasst am: 25.06.07, 12:52    Titel: Antworten mit Zitat

vielleicht hilft ja der Link:

http://www.ihk-koeln.de/Navigation/FairplayRechtUndSteuern/Steuern/SteuernVonA-Z/Abgabenordnung/Buchfuehrungspflicht.pdf


Für selbständiger Prospektverteiler, der die in dem Aritkel genannten Umsatz- bzw. Gewinngrenzen nicht überschreitet, besteht keine Buchführungspflicht. Es reicht also eine einfache Einnahmen-Überschussrechnung ausl.
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Selma23
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Anmeldungsdatum: 07.06.2007
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 25.06.07, 18:16    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für den Link.

Ich hatte auch etwas in der Art im Internet gefunden. Spät, aber besser spät als nie. Das ist jetzt die Bestätigung, dass keine Buchführungspflicht besteht. Diese Frage kam auch nur auf, weil der Steuerberater dieses Selbstständigen mit einem Mal eine Buchführung berechnet, die er nicht hätte machen müssen (war auch klar ersichtlich, da nicht mal der Bruttoumsatz des Selbstständigen diese Grenze überschreitet) und die auch nicht in Auftrag gegeben wurde.
Kann man gegen eine solche Rechnung eigentlich etwas machen? Der Mandant ist immer von einer Einnahmen-Überschussrechnung ausgegangen. Deshalb war er jetzt etwas sehr überrascht, als plötzlich eine Buchführung berechnet wurde.



Ein tolles Forum hier. Wollt ich nur mal gesagt haben. Sehr glücklich
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*P*
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 25.06.07, 18:19    Titel: Antworten mit Zitat

Ich würde auch mal überprüfen, ob der Steuerberater Honorar für eine unnötige Gewerbesteuererklärung in Rechnung gestellt hat......
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Selma23
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2007
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 25.06.07, 18:34    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, das hat er nicht.

Er hat berechnet:
Steuererklärung (getrennt für Mandant und Ehefrau)
Überschussrechnung (ebenfalls getrennt. Einmal aus Gewerbebetrieb und einmal aus nichtselbstständiger Arbeit der Ehefrau)
Buchführung einschließlich Kontieren der Belege.

Ist da irgendetwas doppelt berechnet? Überschussrechnung und Buchführung vielleicht?

Geschockt
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Vorwitzig
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Anmeldungsdatum: 29.01.2007
Beiträge: 958

BeitragVerfasst am: 25.06.07, 20:25    Titel: Antworten mit Zitat

das kommt drauf an, was vereinbart war:

Die Überschussrechnung wird nach § 25 StBGebO abgerechnet, erfaßt ist jedoch von der Gebühr des§ 25 I nur die Erstellung. Das setzt voraus, dass die Aufzeichnungen, welche die Grundlage für eine Überschussrechnung bilden, chronologisch, klar, vollständig addiert sein müssen und dass entsprechende Belege vorliegen müssen.

Soweit letzteres nicht der Fall war und mit dem Steuerberater vereinbart war, dass er die Belege aus der selbständigen Tätigkeit kontiert und bucht (das gibts auch bei dem Einnahmen-Überschussrechner), kann er diese Tätigkeit nach § 33 abrechnen.

Soweit mit dem Steuerberater vereinbart war, dass er die Belege in einen Zustand bringt, dass nur Aufzeichnungen wie o.g. erstellt werden, ist nicht nach § 33 abzurechnen, sondern die Zeitgebühr, wobei die Zeitgebühr 19 bis 46 Euro por angefangene halbe Stunde beträgt.

Wenn es sich um eine Vielzahl von Einzelbelegen handelt, ist die Erfassung in einem Buchhaltungsprogramm sicherlich zweckmäßig.

Wieso hat er aber zwei Steuererklärungen berechnet? Gabs keine Zusammenveranlagung?
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Selma23
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Anmeldungsdatum: 07.06.2007
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 25.06.07, 20:46    Titel: Antworten mit Zitat

Dieses mal gab es keine Zusammenveranlagung. Dadurch wurde etwa der Betrag an Steuern gespart, die durch die getrennte Berechnung dann wieder angefallen ist. Das ist schon eine Logik....

Also, eine Vielzahl von Belegen gibt es nicht. Für die paar Belege ist sicher kein Buchhaltungsprogramm notwendig. Es sind wirklich nur wenige. In den vergangenen Jahren wurde immer nur die Einnahmen-Überschussrechnung gemacht und auch berechnet. Es war nicht vereinbart, dass Belege kontiert werden und eine Buchführung gemacht wird. Jetzt gibt es ein bisschen (viel) Stress mit dem Steuerberater. Wahrscheinlich hat er deshalb diese Rechnung aufgestellt. Man will ja niemanden etwas unterstellen, aber dieser Eindruck drängt sich halt auf.
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towel day
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Anmeldungsdatum: 25.05.2006
Beiträge: 1162

BeitragVerfasst am: 25.06.07, 21:50    Titel: Antworten mit Zitat

Vorwitzig hat folgendes geschrieben::
Wenn es sich um eine Vielzahl von Einzelbelegen handelt, ist die Erfassung in einem Buchhaltungsprogramm sicherlich zweckmäßig.
Das ist doch auf jeden Fall zweckmäßig. Irgendwo muß man die Belege ja sowieso erfassen. Und wenn man sie einbuchen läßt, dann kriegt man die EÜR, USt-Erkl. und GewSt (soweit halt erforderlich) mehr oder weniger auf Knopfdruck. Spart also Arbeit.

Ob und wie man das abrechnet, das steht aber auf einem anderen Blatt.
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Gruß

towel day

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Selma23
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Anmeldungsdatum: 07.06.2007
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 25.06.07, 22:13    Titel: Antworten mit Zitat

Also, die USt. Jahreserklärung wurde schon im letzten Jahr gemacht (es ist hier von 2005 die Rede). Da wurde nur die USt.-Jahreserklärung berechnet. Jetzt mit der Steuererklärung gab es dann, anders als in den vergangenen Jahren, eine Buchführung. Die Rechnung ist echt heftig.
Nun, es war halt nie die Rede von einer Buchführung. Wurde ja auch vorher nicht gemacht.

Aber wie gesagt, bei einer Vielzahl von Belegen mag das ja zweckmäßig sein. Es ist aber keine Vielzahl von Belegen vorhanden.

Naja, mal sehen, was da zu machen ist.

Vielen Dank für die Antworten und gute Nacht Winken
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 26.06.07, 07:11    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

auf Null wird man beim Buchführungsposten in der Rechnung nicht kommen, weil ja die Belege wenigstens aufaddiert und sortiert werden müssen. Das Arbeitsersparnisargument von Towelday ist ein typisches Steuerberaterargument, rechtfertigt aber keine "Überkosten" beim Mandanten.

Insoweit hier wirklich max. 100-150 Belege für das gesamte Jahr vorliegen sollte man vorschlagen, dass statt der (unnützen) Buchführung (Kontierung & Eingabe in System) ein Zeitaufwand gefunden wird, der einer Belegsortierung (in Kategorien lt. EÜR) und Aufaddierung nahekommt.

Die Buchführung auf Kontierung ist für den normalen EÜR'ler viel zu aufwendig, weil das Finanzamt tendenziell die Betriebsausgaben anerkennt ohne dass diese auf 20-30 Buchungs-Konten verteilt sind.

Also sollte man Vorschlag machen: sinnvolle Stundenzahl x Mittelstundengebühr lt. GebVO (s.o.) als Abrechnung. Alles was die Bfg teurer ist würde ich kürzen und nicht bezahlen, da kein Auftrag bestand.

Auch ein Steuerberater muss sich über Auftrag und Vertrag im Klaren sein und kann nicht einfach "losmachen". Genauso ist das mit der getrennten Veranlagung, wenn zwar paar Euro Steuerersparnis stehen, rechtfertigt dies nicht sofort die getrennte Veranlagung, wenn deshalb die Gebührenrechnung teurer wird, hier hat der StB nachzufragen, immerhin ist das Zwischenergebnis ("Die getrennte Veranlagung der Eheleute ... ist günstiger") nur ein Pop-Up in [Wortsperre: Produktname], welches kein Geld kostet.

Mfg vom

showbee
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Selma23
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Anmeldungsdatum: 07.06.2007
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 28.06.07, 20:54    Titel: Antworten mit Zitat

Lachen 100 - 150 Belege?

Das sind 12 Provisionsabrechnungen. 12 Belege vom Festnetzanbieter. 12 Belege Handyrechnung und ein bisschen Büromaterial. 3-4 Belege für das Arbeitszimmer. Das wars.

Ach so, klar ... ein Fahrtenbuch gibts auch.

Ob man dafür eine Buchführung berechnen muss.................. Also ich weiß nicht.

Aber die Rechnung wird wohl erstmal gekürzt. Die steht ja in keiner Relation zum Aufwand.
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showbee
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Anmeldungsdatum: 12.01.2005
Beiträge: 1524
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 29.06.07, 06:43    Titel: Antworten mit Zitat

Selma23 hat folgendes geschrieben::

Das sind 12 Provisionsabrechnungen. 12 Belege vom Festnetzanbieter. 12 Belege Handyrechnung und ein bisschen Büromaterial. 3-4 Belege für das Arbeitszimmer. Das wars.


Hallo,

also bei unter 50 Belegen ist eine Buchführung mit Berechnung nach GebVO wirklich schwachfug. Da sortierte man 10min in 3-4 Kategorien und addiert mit Rolle/Excel fix auf. Die 4/3-Rechnung (Vorlage!!!) steht dann in max. 30-45min mit Deckblatt und allem Pipapo. Also mehr als eine Stunde Zeitaufwand würde ich hier nicht zahlen/berechnen.

Mfg vom

showbee
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Selma23
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Anmeldungsdatum: 07.06.2007
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 29.06.07, 10:29    Titel: Antworten mit Zitat

Danke. Das sehe ich genau so.
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Selma23
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.06.2007
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 29.06.07, 12:18    Titel: Nur noch eine Frage ..... Antworten mit Zitat

Eine Frage habe ich noch und dann bin ich wohl ausreichend informiert. Smilie

Ich will dafür nur nicht extra einen neuen Thread aufmachen. Vielleicht gehts auch so. Bitte nicht schimpfen, weil ich nicht editiert habe. Aber dann sieht man nicht, dass ein neuer Beitrag in dem Thread ist.

Hier die Frage:

Wenn ein Unternehmer als Kleinstunternehmer geführt wird, also ohne Umsatzsteuerpflicht, muss dann trotzdem immer eine Umsatzsteuerjahreserklärung gemacht werden?
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*Clematis*
Gast





BeitragVerfasst am: 30.06.07, 00:13    Titel: Antworten mit Zitat

Rein theoretisch schon, so verlangt es jedenfalls das Gesetz, es gibt auf den USt-Formularen extra Zeilen für die Umsätze als Kleinunternehmer.

In der Regel verzichten die FA´s aber auf die Abgabe!
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