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Ich habe in einem internet shop etwas Bestellt und wenige minuten wieder Storniert, weil ich gesehen habe das nicht genug geld auf meinem Konto zur Verfügung steht.
Zwischen Bestellung und Stornierung ligen ca.15min.
Jetzt das Problem:
Der WWW-Shop hat versucht abzubuchen und es hat nicht geklappt jetzt verlangt er von mir die entstandenen Koste für die Überweisung! (8€)
Gute Frage. Ich glaube, nein, weil der Verbraucher dann gemäß § 355 (1) BGB an seine zum Vertrag geführte Willenserklärung nicht gebunden ist. Der Verbraucher hat zwar den Schaden wegen fehlgeschlagener Abbuchung verursacht, aber das Unternehmen könnte solche Probleme vermeiden, wenn es erst nach dem Erlöschen des Widerrufsrechts abbuchen würde. Gibt es andere Meinungen? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 10.07.07, 06:55 Titel:
I-user hat folgendes geschrieben::
Gibt es andere Meinungen?
Ja klar. Zum einen wäre zu klären, ob eine Auftragsstornierung ein Widerruf nach § 355 BGB ist. Zum anderen kann ich keine Bestimmung finden, die das Unternehmen zwingt, eine Abbuchung erst nach Erlöschen des Widerrufsrechtes durchzuführen (das würde übrigens bedeuten, daß Nachnahmesendungen bei Fernabsatzverträgen ausgeschlossen wären - und das halte ich für ausgeschlossen ). Anders ausgedrückt: der Besteller wird wohl die Kosten der Rückbuchung zahlen müssen. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
(das würde übrigens bedeuten, daß Nachnahmesendungen bei Fernabsatzverträgen ausgeschlossen wären - und das halte ich für ausgeschlossen ).
Ok, aber was haben Nachnahmesendungen mit Abbuchung vom Konto zu tun?
Wenn der Verbrauche sein Rückgaberecht ausübt, trägt er ja nicht immer die Kosten der Rücksendung. Ist das nicht zufälligerweise auf die Rückbuchung von Geld analog anzuwenden? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 10.07.07, 17:33 Titel:
I-user hat folgendes geschrieben::
Ok, aber was haben Nachnahmesendungen mit Abbuchung vom Konto zu tun?
NN-Sendungen wären nicht möglich, wenn der Lieferant erst nach Ablauf der Widerrufsfrist Anspruch auf das Geld hätte.
I-user hat folgendes geschrieben::
Ist das nicht zufälligerweise auf die Rückbuchung von Geld analog anzuwenden?
Grundsätzlich schon - allerdings würde der Onlineshop das Geld sicherlich kostenfrei zurücküberweisen. Eine Rücklastschrift ist aber keine Rücküberweisung.
KurzDa hat folgendes geschrieben::
Wann hat der Online-Shop abgebucht? Doch nicht innerhalb der 15 min....
Wieso nicht? Das ganze läuft doch völlig automatisiert ab: Kunde gibt Daten ein und löst damit die Lastschrift aus - das dauert nicht mal 15 Minuten! _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Wieso nicht? Das ganze läuft doch völlig automatisiert ab: Kunde gibt Daten ein und löst damit die Lastschrift aus - das dauert nicht mal 15 Minuten!
Dann kann der Internet-Shop natürlich schon verlangen, dass ihm die Kosten ersetzt werden.
Wurde aber nach der Stornierung abgebucht, fehlt es m.E. am Verschulden des Kunden.
Grüße
KurzDa _________________ Jura ist wie Mathematik -
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