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Person X hat Waren über das I-Net bestellt und der Bezahlung per Lastrschrifteinzug eingewilligt.
Die Waren kamen in Teillieferungen. Unter jeder Rechnung stand " nicht bezahlen wird abgebucht".
Nun wurde aber nichts abgebucht und da die Lieferung nicht komplett ist, dachte X es wird erst bei Erhalt aller Artikel abgebucht.
Pustekuchen.
Es kam eine, natürlich rein fiktive Mahnung.
Posten:
xx.xx.2007 10,00€ Nur zu Ihrer Information !
xx.xx.2007 10,00€ Nur zu Ihrer Information !
xx.xx.2007 9,94€ 1. Erinnerung
xx.xx.2007 5,10€ 1. Erinnerung
Mahngebühr 0,00€
Nach grossem Rätselraten bezüglich der 10€ Posten sah X dann, das ein Zahlendreher in der Kontonummer ist.
Gut, das kann passieren und X gibt seine Schuld ja zu, aber 2x die 10€ bezahlen findet X etwas happig.
Die AGB des Online-Shop sagt zwar aus:
Schlägt ein Lastschrifteneinzug fehl, so wird dem Kunden hierfür eine Aufwandspauschale in Höhe von 10€ berechnet, er das Fehlschlagen zu verantworten hat.
Aber...., gibt es vielleicht eine Möglichkeit wenigstens einen Teil zu sparen?
gibt es vielleicht eine Möglichkeit wenigstens einen Teil zu sparen?
Wohl kaum, schließlich dürften mehrere Lastschriften zurückgegangen sein. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 532 Wohnort: Kiel
Verfasst am: 30.04.07, 08:39 Titel:
Da das Thema gerade paßt:
Angenommen Unternehmen L bietet für die Bezahlung von Waren Lastschriftverfahren an. In den AGB dieses Unternehmens ist für den Fall des fehlgeschlagenen Einzuges eine pauschale Bearbeitungsgebühr von 9€ festgelegt.
Aber...., gibt es vielleicht eine Möglichkeit wenigstens einen Teil zu sparen?
Meines Erachtens nein - ich halte die in Rechnung gestelllten Gebühren insgesamt auch nicht für maßlos überzogen.
Bei einer Rücklastschrift werden dem Auftraggeber i.d.R. 6 Euro belastet. Diese setzen sich zusammen aus der Rückgabegebühr, welche die Empfängerbank der Hausbank des Abbuchenden in Rechnung stellt und weitere 3 Euro, welche wiederum die Bank des Abbuchenden Ihrem Kunden in Rechnung stellt.
Somit hat das Unternehmen für den Arbeitsaufwand, der durch die Rückbuchung entstanden ist, einen Aufwandsentschädigung in Höhe von 4 Euro verlangt. Das halte ich noch für angemessen.
Nun könnte man eventuell damit argumentieren, daß diese Klausel
Person_X hat folgendes geschrieben::
Schlägt ein Lastschrifteneinzug fehl, so wird dem Kunden hierfür eine Aufwandspauschale in Höhe von 10€ berechnet, er das Fehlschlagen zu verantworten hat
womöglich einen Verstoß gegen den § 309 Abs. 5 BGB darstellen könnte, aber dies scheidet meines Erachtens hier aus, da die Pauschale den "in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung" meines Erachtens eben gerade NICHT übersteigt. Es dürfte vermutlich schwer werden, dem Unternehmen nachzuweisen, daß der Aufschlag von 4 Euro nicht im Rahmen des tatsächlich entstandenen Schadens liegt. _________________ Obige Ausführungen stellen lediglich eine unverbindliche persönliche Meinungsäußerung meinerseits dar.
Hab da auch mal eine Frage bezüglich der sogen. Rücklastschruftgebühren:
Meine Bank hat vor einigen Tagen eine Lastschrift der [Name der Bank gelöscht. Biber] in Höhe von 33 Euro von meinem Konto zurückgehen lassen. Daraufhin sollte ich der [Name der Bank gelöscht. Biber] diesen Betrag in Höhe von 33 Euro zuzüglich 12,50 Euro Rücklastschriftgebühren überweisen.
Ich habe aber nur die 33 Euro überwiesen, da ich gehört hatte, dass die Erhebung von Rücklastschriftgebühren nicht legal sei.
Heute bekam ich dann einen Brief von der [Name der Bank gelöscht. Biber], in dem ich aufgefordert werde, die Rücklastschriftgebühren zuzüglich eines nun entstanden "Verzugsschadens" in Höhe von weiteren 19,50 Euro zu überweisen.
Also auf der Homepage der Verbraucherzentrale steht folgendes:
Entgelte für die von der eigenen Bank verweigerte Einlösung von Lastschriften, Schecks, Dauerauftägen und Überweisungen
Verweigert die Bank die Einlösung von Lastschriften und Schecks, weil das Kundenkonto nicht gedeckt ist, wird sie in ihrem eigenen Sicherheitsinteresse tätig. Kosten, die dabei anfallen, dürfen Kunden nicht berechnet werden - auch nicht Kosten für die Benachrichtigung. Gleiches gilt bei nicht ausgeführten Daueraufträgen und Überweisungen. (Urteile vom 21.10.1997 - XI ZR 5/97, XI ZR 296/96 und vom 13.02.2001 – XI ZR 197/00).
Schadenersatz für die von der eigenen Bank verweigerte Einlösung von geplatzten Lastschriften, Schecks, Daueraufträgen und Überweisungen
Viele Geldinstitute haben die für Rücklastschriften rechtswidrig kassierten Entgelte ihren Kunden nicht zurückerstattet, sondern kurzerhand in „Schadenersatz“ umbenannt. Allerdings dürfen Banken nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung auch kein Entgelt in Form von Schadenersatz fordern. Ebenfalls unzulässig ist das bei nicht ausgeführten Daueraufträgen und Überweisungen (Urteil vom 8.3.2005 – XI ZR 154/04).[/i]
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Für gewöhnlich glaube ich auch nicht alles, was ich so höre, aber die Verbraucherzentrale halte ich für eine durchaus vertrauenswürdige Quelle...?!
Also auf der Homepage der Verbraucherzentrale steht folgendes:
Entgelte für die von der eigenen Bank verweigerte Einlösung von Lastschriften, Schecks, Dauerauftägen und Überweisungen
Verweigert die Bank die Einlösung von Lastschriften und Schecks, weil das Kundenkonto nicht gedeckt ist, wird sie in ihrem eigenen Sicherheitsinteresse tätig. Kosten, die dabei anfallen, dürfen Kunden nicht berechnet werden - auch nicht Kosten für die Benachrichtigung. Gleiches gilt bei nicht ausgeführten Daueraufträgen und Überweisungen. (Urteile vom 21.10.1997 - XI ZR 5/97, XI ZR 296/96 und vom 13.02.2001 – XI ZR 197/00).
Schadenersatz für die von der eigenen Bank verweigerte Einlösung von geplatzten Lastschriften, Schecks, Daueraufträgen und Überweisungen
Viele Geldinstitute haben die für Rücklastschriften rechtswidrig kassierten Entgelte ihren Kunden nicht zurückerstattet, sondern kurzerhand in „Schadenersatz“ umbenannt. Allerdings dürfen Banken nach Rückgabe einer Lastschrift mangels Kontodeckung auch kein Entgelt in Form von Schadenersatz fordern. Ebenfalls unzulässig ist das bei nicht ausgeführten Daueraufträgen und Überweisungen (Urteil vom 8.3.2005 – XI ZR 154/04).
Hier geht es um was anderes. Ihre Bank darf Ihnen die Kosten nicht berechnen. _________________ Helpdesk: "Und was sehen Sie auf Ihrem Bildschirm?"
Kundin: "Einen kleinen Teddy, den mir mein Freund geschenkt hat"
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 11.07.07, 05:58 Titel:
Big Guro hat folgendes geschrieben::
Hier geht es um was anderes. Ihre Bank darf Ihnen die Kosten nicht berechnen.
und stellt die Kosten deshalb der fremden Bank in Rechnung, die sie wiederum dem Lastschrifteinreicher weiterreicht, der sich dann ganz geschmeidig an den Verursacher hält - und das ist nun mal derjenige, dessen Konto nicht gedeckt war oder der nicht in der Lage war, seine Kontonummer unfallfrei vom Auszug abzuschreiben. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
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