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Pachtforderung

 
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onassis1
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.07.2007
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 11.07.07, 08:24    Titel: Pachtforderung Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe folgendes Problem, vielleicht finde ich ja hier jemanden, der so was Ähnliches schon mal gehabt hat. Ist leider etwas kompliziert.

Ich habe Mitte 2005 mit meinem Cousin einen Gastronomischen Betrieb in Kiel erworben.

Im Grundbuch stehen wir beide zu 50%
Mein Cousin sollte den Betrieb renovieren, ich habe die ganze Sache finanziert, icl. für ca. 50.000,-€ Inventar(Kühl- und Gefriertruhe, Waschmaschine, Küche, u.s.w.).
Nach der Renovierung sollte der Betrieb verpachtet werden.
Die Pachteinnahmen sollten ausschließlich mir zustehen, bis ich mein eingesetztes Kapital (ca. 150000,-€) zurückgezahlt sind.
Für seine Arbeitsleistung wollte ich auf die Verzinsung meines Kapitals verzichten.
Aus Steuerlichen Gründen haben wir deswegen eine GBR gegründet (Verträge sind noch nicht unterschrieben).
Anfang 2006 fragte mein Cousin mich, ob er das Lokal nicht selber betreiben dürfe, wo ich nichts gegen hatte. Aus Steuerlichen Gründen wurde der Pachtvertrag jedoch mit seiner Frau geschlossen.
Seid 1.4.2006 läuft der Pachtvertrag, jedoch habe ich für 2006 noch keine Pacht gesehen und für 2007 erst 2 mal.
Wie viel Verzugszinsen kann ich für die ausstehende Pacht nehmen und ab wann?
Wie werde ich die Pächterin schnellstmöglich wieder los?
Muß mein Cousin zustimmen oder darf ich den Pachtvertrag allein kündigen?

Bis jetzt bin ich der Sache gelassen entgegen getreten, waren meines Erachtens Sicherheiten vorhanden.
Die beiden haben noch ein Haus, auf das ich gegebenenfalls zugreifen wollte, im Grundbuch steht jedoch nur mein Cousin, kann ich bei Forderungen gegen seine Frau auf das Haus zugreifen?

Ich habe gehört, daß man eine Zwangsversteigerung zur Auflösung der Gemeinschaft bei Gericht beantragen kann, geht das in meinem Fall und was benötige ich dafür?

Wie sieht es mit Forderungen gegen meinen Cousin aus, schließlich bekomme ich mein Geld ja nicht wie geplant zurück. Er sollte sich ja um die Verpachtung kümmern, insbesondere, daß die Pachteinnahmen an mich zurück fließen.

Da ich bisher noch keine Hypothek zu meinen Gunsten ins Grundbuch habe eintragen lassen, sollte ich das machen?

Kann mein Cousin ansonsten eine Hypothek auf seine 50 % aufnehmen oder sogar seinen Anteil veräußern ohne mich zu fragen?

Übriges hat der die Umsatzsteuerrückzahlung (ca. 19.000,- €) auch noch beiseite Geschaft. Er hat unser erstes Geschäftskonto, nachdem die Zahlung erfolgte, angeblich aufgelöst, da leer.

Für die Einrichtung wurde natürlich kein sonst üblicher Abstand gezahlt, geschweige denn 3 Manatsmieten Kaution.

Ja, so kann man sich Probleme an den Hals holen, wenn man helfen will. Er hat meine Nicknamen zu wörtlich genommen.

Falls jemand eine Idee hat, wie man sowas ohne viele Prozesse zu führen geregelt bekommt, bitte melden.

Bin für jeden noch so kleinen Rat dankbar.

Gruss

Onassis1
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nce
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 963
Wohnort: Halle/Saale

BeitragVerfasst am: 11.07.07, 19:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo onassis Winken
Bei solchen Problemen kommst Du IMHO um eine richtige Rechtsberatung beim Anwalt sowieso nicht herum. Aus gutem Grund steht in unseren Forenregeln:

Juriquette hat folgendes geschrieben::
Wenn Sie eine Frage stellen, schreiben Sie so genau wie möglich, worum es Ihnen rechtlich geht, was das Rechtsproblem ist, das Sie interessiert. Wenn Sie das richtig machen, können Sie in den meisten Fällen die konkreten Namen, Daten, Orte Ihres Problems weglassen und durch Platzhalter wie z.B. "Person A", "Firma B", "Ort C" ersetzen. Bedenken Sie auch, dass es in einem öffentlichen Internetforum prinzipielle Risiken und es keine Garantie oder Haftung für die Richtigkeit der Antworten gibt. Nicht alle, die mitdiskutieren, sind wirklich die Experten, für die sie sich halten. Verleiten Sie andere auch nicht dazu, Ihnen mehr Rat zu geben, als sie können und dürfen. Wenn in Ihrer Frage Wendungen auftauchen wie „Hilfe!!!“ oder „Was soll ich jetzt machen?“ - dann sollten Sie stutzig werden und Ihre Frage lieber neu formulieren.


Mehr dazu gibts hier.
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"Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06)
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