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Anwalt arbeitet nicht und droht

 
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ole
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.06.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 11.07.07, 16:01    Titel: Anwalt arbeitet nicht und droht Antworten mit Zitat

Familie A wurde von einem Handwerker doppelt zur Kasse gebeten und beauftragte Anwalt B die Überzahlung zurück zu holen, da es eine lückenlose Beweiskette zugunsten von Familie A gibt..
Anwalt B beurteilte die Rechts-und Beweislage eindeutig und zu Gunsten von seinen Mandanten. Dieses schreibt er Handwerker C und fordert ihn auf, auch seine Kosten wegen Verzugs zu bezahlen. Diesertut das nicht und Familie A beauftragten Anwalt B, auf dem Klageweg die Überzahlung zurück zu holen. Anwalt B tiut das aber nicht.Er beurteilt zwar den Sachverhalt immer noch als eindeutig pro Familie A. ebenso die Beweislage.Aber:Ohne ersichtlichen Grund rät er nun vom KLageweg ab, der Streitwert sei zu gering (ca 200 EURO).
Gleichzeitig fordert er Familie A ultimativ auf, seine Rechnung zu zahlen. Falls die Rechnung nicht innerhalb von 14 Tagen beglichen würde, würde er "Zwangsmaßnahmen" zur Eintreibung des Geldes einleiten und das Mandat niederlegen.
Familie A ist geplättet, und will weiterhin ihre Rechte durchsetzen. Wie?
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AFB
Gast





BeitragVerfasst am: 11.07.07, 16:25    Titel: Re: Anwalt arbeitet nicht und droht Antworten mit Zitat

ole hat folgendes geschrieben::

Ohne ersichtlichen Grund rät er nun vom KLageweg ab, der Streitwert sei zu gering (ca 200 EURO).


Das ist in der Tat kein Grund, ein Verfahren nicht zu führen. Leider soll soetwas dennoch in der Praxis vorkommen.

ole hat folgendes geschrieben::

Gleichzeitig fordert er Familie A ultimativ auf, seine Rechnung zu zahlen. Falls die Rechnung nicht innerhalb von 14 Tagen beglichen würde, würde er "Zwangsmaßnahmen" zur Eintreibung des Geldes einleiten und das Mandat niederlegen.
Familie A ist geplättet, und will weiterhin ihre Rechte durchsetzen. Wie?


Die Rechnung wird A höchstwahrscheinlich zahlen müssen - da darin vermutlich nur die Kosten für das außergerichtliche Tätigwerden, sprich: Die Zahlungsaufforderung, enthalten sind und diese Tätigkeit erbracht worden ist.

Das Mandat zu kündigen wird beiden wohl nichts bringen: Dem RA nichts, da er ja ohnehin nicht mehr tätig werden will - A ebensowenig, da wahrscheinlich das Vertrauen zu sehr gestört ist.

Wenn A weiterhin seine Rechte durchsetzen möchte, wird ihm wohl nichts anderes übrigbleiben, als einen weiteren RA mit der Prüfung und Klageerhebung zu beauftragen oder das Verfahren ggf. selbst in die Hand zu nehmen.

Mehr läßt sich dazu wohl nicht schreiben.

Ob durch die Weigerung des RA zur Klageerhebung vielleicht nach Treu und Glauben auch die Grundlage der bisher abgerechneten Leistungen entfallen ist, sollte allerdings noch geprüft werden. Ich gebe die Frage mal weiter und denke darüber auch nochmal nach.
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ole
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.06.2007
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 11.07.07, 18:56    Titel: Danke Antworten mit Zitat

Familie A fühlt sich nämlich doppelt "über den Tisch gezogen"
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 11.07.07, 19:11    Titel: Antworten mit Zitat

Sicher ist das Verhalten des Anwaltes nicht in Ordnung. Andererseits sehe ich, nach dem geschilderten Sachverhalt, keinen Grund, aus dem er die Weiterbearbeitung des Mandates nicht ablehnen könnte. Da lasse ich mich aber gerne eines Besseren belehren.

Die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwaltes sind angefallen und müssen von Familie A auch - als Auftraggeber des Anwaltes - gezahlt werden. Sie können ggf. in einem späteren gerichtlichen Verfahren als Verzugsschaden gegenüber dem Handwerker geltend gemacht werden.

Familie A hat die Möglichkeit, einen anderen Anwalt sofort mit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung zu beauftragen. Hierfür fallen natürlich auch noch einmal Kosten an, diese wären jedoch (bei diesem Streitwert bis auf einen Betrag von 19,50 € netto = 0,65 anzurechnende Geschäftsgebühr plus auslagenpauschale) auch bei dem alten Anwalt angefallen. Insoweit lohnt sich bei diesem geringen Streitwert ein Anwaltswechsel durchaus.

Eine andere Möglichkeit ist, die Forderung selber, durch Mahnbescheid, geltend zu machen.
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UG
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 04.12.2005
Beiträge: 606
Wohnort: nördliche Halbkugel

BeitragVerfasst am: 22.07.07, 20:28    Titel: Antworten mit Zitat

Wäre es nicht einfacher gewesen, wenn Familie A nach erfolglosen Anmahnen erst mal versucht hätte, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu beantragen?
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Die Unverantwortlichkeit meiner Ausführungen finden weder im KWKG, noch in der EnEV ihre Begründung.
Als Linkshänder kann ich keine seriöse Rechtsberatung geben!
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norbertk
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.07.2007
Beiträge: 249

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 10:52    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Sicher ist das Verhalten des Anwaltes nicht in Ordnung. Andererseits sehe ich, nach dem geschilderten Sachverhalt, keinen Grund, aus dem er die Weiterbearbeitung des Mandates nicht ablehnen könnte. Da lasse ich mich aber gerne eines Besseren belehren.

Die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwaltes sind angefallen und müssen von Familie A auch - als Auftraggeber des Anwaltes - gezahlt werden.

Ach ja????
Zitat:
Ob durch die Weigerung des RA zur Klageerhebung vielleicht nach Treu und Glauben auch die Grundlage der bisher abgerechneten Leistungen entfallen ist, sollte allerdings noch geprüft werden

Würde das auch eher so sehen. Ich nenne das "die Sahne abschöpfen" und dann wird der Mandant im Regen stehen gelassen. Hätte der RA gleich gesagt, dass er den Klageweg wegen des geringen Streitwerts nicht gehen wird, hätte er überhaupt kein Mandat bekommen.

Viele Grüße
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 11:05    Titel: Antworten mit Zitat

Ähm.... Was wollen Sie uns mit dieser und den anderen Antworten auf längst erledigte Threads eigentlich sagen?

Anwälte = Abzocker? Wissen wir!
Anwälte = goldene Nase verdienen auf Kosten der Mandanten? Wissen wir auch!

Geben Sie sich also nicht so viel Mühe! Auf den Arm nehmen
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WayneInteressierts
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 09.08.07, 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

norbertk hat folgendes geschrieben::

Zitat:
Die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwaltes sind angefallen und müssen von Familie A auch - als Auftraggeber des Anwaltes - gezahlt werden.

Ach ja????


Jo!!!
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norbertk
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Anmeldungsdatum: 30.07.2007
Beiträge: 249

BeitragVerfasst am: 14.08.07, 06:35    Titel: Antworten mit Zitat

Hab da noch mal 'ne Frage zu dem Thema.
Zitat:
beauftragte Anwalt B die Überzahlung zurück zu holen
könnte doch auch so ausgelegt werden, dass B von Anfang an klar sein mußte, ggf. auch den Klageweg gehen zu müssen. Tut er dies nach außergerichtlicher Tätigkeit dann nicht, obwohl
Zitat:
beurteilt zwar den Sachverhalt immer noch als eindeutig pro Familie A
könnte das doch auch als arglistige Täuschung (oder wie man so etwas nennt) bezeichnet werden, oder nicht?
Wie würde die Sachlage denn dann beuteilt werden müssen?

Viele Grüße
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WayneInteressierts
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 14.08.07, 06:50    Titel: Antworten mit Zitat

norbertk hat folgendes geschrieben::

Wie würde die Sachlage denn dann beuteilt werden müssen?


Mit Sicherheit anders, als Sie sie beurteilen würden. Winken

(Nur Spass!!!)
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norbertk
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Anmeldungsdatum: 30.07.2007
Beiträge: 249

BeitragVerfasst am: 14.08.07, 07:08    Titel: Antworten mit Zitat

Was heißt, dass Sie meiner Argumentation generell nicht folgen würden, oder wie meinen Sie das? Ist meine (meinetwegen auch fiktive) Sichtweise völlig falsch?

Viele Grüße
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 14.08.07, 07:21    Titel: Antworten mit Zitat

Doch, natürlich folge ich deiner Argumentation, die Sichtweise ist ja auch gar nicht so falsch.

Man muss immer fragen, welcher Auftrag (Mandat) erteilt worden ist, was daraufhin durch den RA hätte erledigt werden müssen, wem bei Nichterledigung ein Kündigungsrecht zusteht und welche Gebühren dann zu entrichten sind.

Die sekundäre Fragestellung lautet dann ggf., ob der Anwalt für die Hinzuziehung eines neuen Anwalts auf Schadensersatz haftet.

Diese Konstellation ist aber so komplex, dass man dazu ein ganzes Buch schreiben könnte.

Aber: Der elementare Knackpunkt und Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs ist das Vorliegen eines Schadens und den kann ich nicht erkennen. RA 1 rechnet die aussergerichtlichen Gebühren ab. MD geht zu RA2 - dieser rechnet dann die gerichtlichen Gebühren ab und freut sich, dass er um einen Mandanten reicher geworden ist.
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norbertk
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Anmeldungsdatum: 30.07.2007
Beiträge: 249

BeitragVerfasst am: 14.08.07, 07:59    Titel: Antworten mit Zitat

Na ja, wenn jemand wie im geschilderten Fall zu RA geht, möchte er sein Geld zurück haben und das schließt den Klageweg erst einmal nicht aus. Aus der Darstellung folgere ich jetzt aber einfach mal so, dass der RA für sich den Klageweg aber von Anfang an ausgeschlossen hat, weil er damit nichts verdienen kann. Hätte der MD das gewußt, hätte der RA nie einen Auftrag bekommen. Das wäre der erste Punkt.
Da die "außergerichtliche Sahne" hier auch schon abgeschöpft ist, unterstelle ich einfach mal, dass der MD überhaupt keinen RA mehr findet, der für ihn vor Gericht zieht. Wie sieht Ihre Beurteilung dann aus?

Viele Grüße
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WayneInteressierts
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Anmeldungsdatum: 23.07.2007
Beiträge: 1960

BeitragVerfasst am: 14.08.07, 08:26    Titel: Antworten mit Zitat

Was ich interessant finde, ist, dass du in dem Thread http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=117543 sagst, dass der RA nix machen dürfe (und schon gar nicht auf die Idee kommen dürfe, den Auftrag seines Mandanten irgendwie kostenträchtig auszulegen) und in diesem Thread mit

norbertk hat folgendes geschrieben::

könnte doch auch so ausgelegt werden, dass B von Anfang an klar sein mußte, ggf. auch den Klageweg gehen zu müssen.


und

norbertk hat folgendes geschrieben::

Na ja, wenn jemand wie im geschilderten Fall zu RA geht, möchte er sein Geld zurück haben und das schließt den Klageweg erst einmal nicht aus.


verlangst, dass der RA hellsehen können muss.

Deswegen schrieb ich dir in dem anderen Thread ja schon:

WayneInteressierts hat folgendes geschrieben::
Es ist schon obszön, dass der Anwalt den Mandanten richtig beraten soll, tut er dies nicht, um zugunsten des Mandanten Kosten zu sparen (er kann ja hellsehen), bekommt er aber ne Haftungsklage an'n Hals, weil der Mandant meint, das hätte der RA ja machen müssen.


Irgendwie hast du ne komische Marschrichtung.

However und nochmals: Ein Schadensersatzanspruch setzt einen Schaden voraus, den der Gläubiger (in diesem Fall der Mandant) beweisen muss. Findet sich in der ganzen Stadt kein RA, der die gerichtliche Forderungsdurchsetzung übernimmt, könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass zumindest ein Schaden vorliegt (aber auch dabei ist aus vielerlei Gründen Vorsicht geboten).

Dann kommt aber der ganze Rattenschwanz von wegen: Wie weit reicht das erteilte Mandat und hat der RA diesen Schaden zu vertreten, etc..

Und selbst wenn der Gläubiger das alles beweisen kann, heisst es nicht, dass ein Richter die Sache genauso sieht.
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Seevetaler
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.12.2006
Beiträge: 229

BeitragVerfasst am: 14.08.07, 15:51    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Sicher ist das Verhalten des Anwaltes nicht in Ordnung. Andererseits sehe ich, nach dem geschilderten Sachverhalt, keinen Grund, aus dem er die Weiterbearbeitung des Mandates nicht ablehnen könnte. Da lasse ich mich aber gerne eines Besseren belehren.

Die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit des Anwaltes sind angefallen und müssen von Familie A auch - als Auftraggeber des Anwaltes - gezahlt werden. Sie können ggf. in einem späteren gerichtlichen Verfahren als Verzugsschaden gegenüber dem Handwerker geltend gemacht werden.

Familie A hat die Möglichkeit, einen anderen Anwalt sofort mit der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung zu beauftragen. Hierfür fallen natürlich auch noch einmal Kosten an, diese wären jedoch (bei diesem Streitwert bis auf einen Betrag von 19,50 € netto = 0,65 anzurechnende Geschäftsgebühr plus auslagenpauschale) auch bei dem alten Anwalt angefallen. Insoweit lohnt sich bei diesem geringen Streitwert ein Anwaltswechsel durchaus.

Eine andere Möglichkeit ist, die Forderung selber, durch Mahnbescheid, geltend zu machen.


Geschäftsgebühr : 25,00
Auslagenpauschale: 5,00
Gesamt außergerichtlich netto: 30,00

Werden von den 30,00 die 0,65 (19,50) angerechnet oder nicht vielmehr nur 0,65 von 25,00 (16,25) ?

Auslagen gibts doch komplett zweimal oder?
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