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Verfasst am: 13.07.07, 14:59 Titel: Haftung bei nicht erteilter Empfehlung ?
Hi,
gehen wir davon aus, dass ein Kunde nach seiner Reise zu einem Reisebüro geht, wo er diese Reise auch gebucht hat.
Dort erklärt er, dass seine Koffer erst nach drei Tagen von der Fluglinie erhalten hat. In der Zwischenzeit konnte er keine Bedarfartikeln kaufen, weil er erst spät Abend ankam und am nächsten Tag auch sehr Früh auf Rundreise ging. In der Zeit waren die Geschäfte entweder schon oder noch nicht geöffnet. Erst am zweiten Tag konnte er Toilettenartikeln in der Hotelboutique kaufen.
Er bat das Reisebüro die Quittungen an die Fluggesellschaft weiter zu leiten um seine Kosten gelten zu machen.
Gehen wir weiter davon aus, dass er in der Zwischenzeit direkt an die Fluggesellschaft schrieb, um Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreude zu verlangen, was die Airline auch ablehnte.
Nun nehmen wir weiterhin an, dass der Kunde das Reisebüro dafür verantwortlich macht, weil das Reisebüro ihn nicht darauf aufmerksam gemacht hat, seine Ersatzansprüche beim Veranstalter zu stellen. Nun ist die Frist dafür bereits verstrichen.
Bei wem liegt die Haftung? Was meint Ihr/was meinen Sie? _________________ LG Leonardo
Ein Reisebüro muss nicht wissen, wo welche Ansprüche rechtlich zu stellen sind. Es kann eine Reklamation weiterleiten, aber haftet nicht für den "Erfolg".
Es steht jedoch jedem Reisenden frei, selbst zu entscheiden, wen er womit beauftragt.
Eine Fluglinie muss keinen Schadenersatz für entgangene Urlaubsfreuden leisten. Denn diesen Schadenersatz kennt nur das Pauschalreiserecht und somit wären solche Forderungen nur an den Pauschalreiseveranstalter zu richten. Gell!
Im Übrigen scheint dieser Reisende ein Irrender zu sein: Belege für Fluglinie ans Reisebüro und selbst direkt an die Fluglinie ein Schreiben? Wo liegt da di e Logik?
man kann davon ausgehen, dass er direkt geschrieben hat, um die ganze Abwicklung zu beschleunigen und bei dieser Gelegenheit hat er dann seine Ansprüche erweitert.
Du weißt ja, plötzlich hat man einen psychischen Schaden erlitten und ist arbeitsunfähig geworden. Dann muss die Fluglinie die Frührente bezahlen _________________ LG Leonardo
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