Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Bin kein Jurist, aber im o.g. § ist von Können die Rede, d.h. m.E., dass das Kind auch selbst den Antrag stellen kann.
Im Falle von Nichtantragsdelikten, dürfte die Anzeige des Kindes allemal reichen, da die Staatsanwaltschaft bei Bekanntwerden der Straftat ermitteln muß. _________________ ausgezeichnet
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.