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Problem im Jugendraum

 
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armerirrer
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.07.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 12.07.07, 19:08    Titel: Problem im Jugendraum Antworten mit Zitat

Also die Lage ist so:

Der Jugendliche A (15) hat den Jugendraum geöffnet und wird von seinen Kollegen B-G (14-16) Spasshalber getaped.(Klebeband um arme und beine)
Die Jugendlichen H und I(15 und 18) und der Erwachsene K (25) sind anwesen und verhinderen das A der Mund zugeklebt wird oder sonstige gefähliche Sachen. SIe nehmen die Sache auf Video auf. Danach wird gemeinschaftlich weiter gefeiert.

Durch eine Andere Aktion sind der Bürgermeister und der Jugendraum Vorstand aufmerksam geworden und drehen jetzt am Rad. Es gab eine Anzeige vom BM.
A und Familie wollen keine Anzeige machen.

Jetzt die Magischen Fragen:
Bleibt die Kripo weiter Aktiv?
Wird es eine Verhandlung geben?
Womit müssen die aktiven Jugendlichen Rechnen?
Womit die Passiven?
Und womit der Erwachsene K ?
Ist es Rechtens das das Handy beschlagnamt wurde zwecks Sichtung des Videos obwohl das Video auf einer Speicherkarte(standart MiniSD) gespeichert ist die man Rausnehmen kann? Irgendwie übertrieben oder?
Wie lange ist das Handy weg da es für die Arbeit benötigt wird?
Spielt es eine Rolle das K vorher aktiv in der Jugendarbeit war, aber zum Tatzeitpunkt "suspendiert" war( Dienstsperre wegen Schlüssel zu spät zurückbringen)


Antwort ist dringend und wichtig.

Mfg euer ArmerIrrer
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rettich
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 13.07.07, 09:48    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage ist hier, ob A diese Fesselung auch als "Spaß" betrachtet hat. Wenn ja, dann ist das mit seiner Zustimmung geschehen und es wurde meines Erachtens kein Straftatbestand verwirklicht. Wenn nicht, dann ist das eine Frage für die Strafrechtler hier im Forum, ich würde als (strafrechtlicher) Laie mal auf Freiheitsberaubung tippen. Unter diesen Umständen wäre auch zu diskutieren, inwieweit das Mobiltelefon hier "Tatwerkzeug" war und deswegen dauerhaft eingezogen werden kann. Aber das gebe ich mal an die Spezialisten weiter.
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Gast






BeitragVerfasst am: 13.07.07, 09:55    Titel: Antworten mit Zitat

rettich hat folgendes geschrieben::
Die Frage ist hier, ob A diese Fesselung auch als "Spaß" betrachtet hat. Wenn ja, dann ist das mit seiner Zustimmung geschehen und es wurde meines Erachtens kein Straftatbestand verwirklicht. Wenn nicht, dann ist das eine Frage für die Strafrechtler hier im Forum, ich würde als (strafrechtlicher) Laie mal auf Freiheitsberaubung tippen. Unter diesen Umständen wäre auch zu diskutieren, inwieweit das Mobiltelefon hier "Tatwerkzeug" war und deswegen dauerhaft eingezogen werden kann. Aber das gebe ich mal an die Spezialisten weiter.
Es bedarf keines weiteren Spezialisten, ein solcher hat offensichtlich geantwortet, denn das ist alles richtig. Lediglich erlaube ich mir zu ergänzen dass hier auch Körperverltzungsdelikte, dann auch in der Form der gefährlichen Körperverletzung (weil zumindest gemeinshaftlich), einschlägig sein könnten, und jeder Anwesende kann uU auch als Mittäter oder Gehilfe betrachtet werden... Bei einer täterschaftlichen Verurteilung des K sind wir mit mindestens 6 MOnaten FReiheitsstrafe schon im empfindlichen Bereich...
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rettich
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 13.07.07, 13:51    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Es bedarf keines weiteren Spezialisten, ein solcher hat offensichtlich geantwortet,


Vielen Dank für die Blumen. Sehr glücklich Aber bei dem Handy bin ich mir nicht sicher. Denn bezogen auf die Freiheitsberaubung oder KV ja kein notwendiges Instrument für die Tat. Man dokumentiert ja nur die Ergebnisse damit. Und Strafrecht habe ich nie systematisch gelernt.Von daher weiß ich nur, was ich hier in den Foren aufgeschnappt habe.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 13.07.07, 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

Das Handy ist zumindest Beweismittel und bleibt es auch, solange das Verfahren nicht beendet ist. Dabei spielt es wohl keine Rolle, dass man eventuell auch bloß mit der Speicherkarte auskäme. Wenn z.B. Computer beschlagnahmt werden, begnügt sich die Polizei auch nicht mit den Festplatten, sondern nimmt sogar die Monitore mit.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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0Klaus
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Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 2595

BeitragVerfasst am: 14.07.07, 16:10    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn K suspendiert war und das geheißen haben soll, dass er den Raum nicht betreten durfte, dann macht er sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar.

Für das eingezogene Handy kann nach Einstellung / Freispruch Schadenersatz geltend gemacht werden.

Wegen der Beschlagnahme kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden.
_________________
mfg
Klaus
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armerirrer
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 12.07.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 15.07.07, 10:51    Titel: Antworten mit Zitat

0Klaus hat folgendes geschrieben::
Hallo,

wenn K suspendiert war und das geheißen haben soll, dass er den Raum nicht betreten durfte, dann macht er sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar.

Für das eingezogene Handy kann nach Einstellung / Freispruch Schadenersatz geltend gemacht werden.

Wegen der Beschlagnahme kann gerichtliche Entscheidung beantragt werden.


betreten durfte er den raum schon. hatte aber keine ich sag mal befehls- oder entscheidungsgewalt über raum und anwesende jugendliche. bei wem muss k dann den schadenersatz geltend machen?


Zuletzt bearbeitet von armerirrer am 15.07.07, 10:58, insgesamt 1-mal bearbeitet
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armerirrer
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Anmeldungsdatum: 12.07.2007
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 15.07.07, 10:57    Titel: Antworten mit Zitat

Exrichter hat folgendes geschrieben::
rettich hat folgendes geschrieben::
Die Frage ist hier, ob A diese Fesselung auch als "Spaß" betrachtet hat. Wenn ja, dann ist das mit seiner Zustimmung geschehen und es wurde meines Erachtens kein Straftatbestand verwirklicht. Wenn nicht, dann ist das eine Frage für die Strafrechtler hier im Forum, ich würde als (strafrechtlicher) Laie mal auf Freiheitsberaubung tippen. Unter diesen Umständen wäre auch zu diskutieren, inwieweit das Mobiltelefon hier "Tatwerkzeug" war und deswegen dauerhaft eingezogen werden kann. Aber das gebe ich mal an die Spezialisten weiter.
Es bedarf keines weiteren Spezialisten, ein solcher hat offensichtlich geantwortet, denn das ist alles richtig. Lediglich erlaube ich mir zu ergänzen dass hier auch Körperverltzungsdelikte, dann auch in der Form der gefährlichen Körperverletzung (weil zumindest gemeinshaftlich), einschlägig sein könnten, und jeder Anwesende kann uU auch als Mittäter oder Gehilfe betrachtet werden... Bei einer täterschaftlichen Verurteilung des K sind wir mit mindestens 6 MOnaten FReiheitsstrafe schon im empfindlichen Bereich...

6m monate ist schon happig. gild das auch wenn k nicht vorbestraft und noch nicht auffällig geworden ist? und wenn a und Familie keine anzeige machen fällt dann auch die anzeige vom bürgermeister weg? (ohne opfer ja eigendlich keine tat,oder). K würde sich gerne einen anwalt holen hat aber kaum geld. was würde die sache kosten oder bekommt er einen anwalt gestellt?

Mfg armerirrer
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 15.07.07, 11:31    Titel: Antworten mit Zitat

armerirrer hat folgendes geschrieben::
6m monate ist schon happig. gild das auch wenn k nicht vorbestraft und noch nicht auffällig geworden ist?

6 Monate ist die Mindeststrafe laut StGB. Falls tatsächlich auf gefährliche Körperverletzung entschieden wird, steht das im Raum.
armerirrer hat folgendes geschrieben::
und wenn a und Familie keine anzeige machen fällt dann auch die anzeige vom bürgermeister weg?

Natürlich nicht. Der kann selbst anzeigen, was und wen er möchte.
armerirrer hat folgendes geschrieben::
(ohne opfer ja eigendlich keine tat,oder)

Das ist Schmarrn. Ob man sich strafbar gemacht hat oder nicht, hängt doch nicht davon ab, ob das Opfer nachher an der Strafverfolgung interessiert ist oder nicht. Solange A nicht erklärt, dass er mit der Aktion einverstanden war, ändert das an der Strafbarkeit des K nichts.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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