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Shaun
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 13.07.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 14.07.07, 10:51    Titel: Hilfe gesucht Antworten mit Zitat

Hallo liebe Gemeinde;-)

schreibe in 1 Monat meine erste Wirtschaftsrechtklausur und irgendwie wollen mir einige Sachen einfach nicht so recht klar werden. Wäre echt super wenn mir jemand weiterhelfen kann bzw. meine Lösungsansätze prüfen könnte, da ich in meiner Gegend niemanden finde der sich mit Rechtslagen auskennt und mein lieber Prof. irgendwo in Urlaub ist Böse

1) A bestellt in einer Pizzeria eine Pizza, die in der Speisekarte mit 6 Euro ausgewiesen ist. Am Abend zuvor hatten 2 Spaßvögel - vom Wirt unbemerkt - die Speisekarte geändert. Ursprünglich sollte diese Pizza 8 Euro kosten. Als der Wirt kassieren will, stellt sich der wahre Sachverhalt heraus. A will jedoch nur 6 Euro zahlen. Kann der Wirt von A 8 Euro verlangen bzw. wie ist die Rechtslage? (Thema: Auslegung von Willenserklärungen)

Ich hätte jetzt mal gesagt, dass keine Willenserklärung vorlag, da der Rechtsbindungswille fehlte und A hätte bei Anwendung der im VErkehr erforderlichen Sorgfalt nicht erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte. (§157)

2) Ist ein Vertrag wirksam zustande gekommen, wenn K mit seinem Handzeichen eine alte Pistole ersteigern wollte, aber zum falschen Zeitpunkt die Hand hob und eine Vase ersteigerte?

Gemäß dem klassischen Bsp. der Trierer Weinversteigerung hätte ich jetzt gesagt, dass zwar der Rechtsbindungswille fehlte, dieser aber keine konstitutive Voraussetzung darstellt. Wesentlich ist hingegen, dass bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt K hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Handzeichen nach den Umständen als Mehrgebot für die Vase aufgefasst werden durfte. Folglich keine Willenserklärung. Aber ist das so richtig argumentiert?

3) Regelmäßig 2 mal im Jahr erhält K schon seit Jahren von seinem Briefmarkenhändler die neuesten Sammlermarken zugesandt. K überweist stets den angegebenen Betrag. Als er mit dem Sammeln von Briefmarken aufhört, lässt er eine neue Sendung liegen und will sie auch nicht mehr bezahlen. Als der Händler ihn nach einem Monat mahnt, verweigert K die Zahlung. Zu Recht?

Ich der Meinung, dass K zurecht die Zahlung verweigert. Er ist kein Kaufmann (steht zumindest nicht in der Aufgabenstellung) und um "stillschweigendes " Schweigen handelt es sich auch nicht, da nicht erkennbar ist, dass er die Ware bzw. Leistung in Gebrauch nimmt. (hat ja aufgehört zu sammeln) Folglich stellt das Schweigen keine Willenserklärung dar.

4) Student S begibt sich in einen Bierausschank. Er trinkt wortlos das Bier, das für ihn auf den Tresen gestellt wird. Kommt ein Kaufvertrag zu dem auf der Preistafel ausgewiesenen Preis zustande?

Hierbei bin ich mir nicht sicher. Damit ein Kaufvertrag zustande kommt sind 2 Willenserklärungen notwendig und zwar Angebot und Annahmen. Das Problem das sich mir stellt ist: Wer stellt das Angebot, wer die Annahme? Meine erste VErmutung war, dass wir wegen dem Bierausschank hier ein offerte ad incertas personas vorliegen haben und folglich das Lokal das Angebot stellt und er dadurch das er das Bier getrunken hat und die Preise kennen musste die Annahme. Aber könnte es sich nicht evtl. um ein invitatio ad offerendum handeln, d.h. der Student stellt das Angebot dar und das Lokal die Annahme?

Für eure Hilfe bedanke ich mich im Vorraus.

Gruss

Shaun
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mitternacht
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.05.2005
Beiträge: 6331
Wohnort: Franken

BeitragVerfasst am: 14.07.07, 17:19    Titel: Re: Hilfe gesucht Antworten mit Zitat

Shaun hat folgendes geschrieben::

3) Regelmäßig 2 mal im Jahr erhält K schon seit Jahren von seinem Briefmarkenhändler die neuesten Sammlermarken zugesandt. K überweist stets den angegebenen Betrag. Als er mit dem Sammeln von Briefmarken aufhört, lässt er eine neue Sendung liegen und will sie auch nicht mehr bezahlen. Als der Händler ihn nach einem Monat mahnt, verweigert K die Zahlung. Zu Recht?

Ich der Meinung, dass K zurecht die Zahlung verweigert. Er ist kein Kaufmann (steht zumindest nicht in der Aufgabenstellung) und um "stillschweigendes " Schweigen handelt es sich auch nicht, da nicht erkennbar ist, dass er die Ware bzw. Leistung in Gebrauch nimmt. (hat ja aufgehört zu sammeln) Folglich stellt das Schweigen keine Willenserklärung dar.
Es handelt sich um ein Abonnement - also hätte er kündigen müssen. K wäre daher nicht im Recht.
_________________
mitternächtliche Grüße.


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Bin kein Jurist: Wer mir glaubt, ist selber schuld.
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Shaun
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Anmeldungsdatum: 13.07.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 14.07.07, 19:21    Titel: Antworten mit Zitat

Aber handelt es sich nicht erst dann um ein Abonnement wenn ein verpflichtender Vertrag abgeschlossen wurde? Dies ist hier aus der Aufgabenstellung ja nicht ersichtlich, weil nur steht dass K regelmäßig Briefmarken erhält.

Sind die anderen Bsp. richtig beantwortet?
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