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Verfasst am: 28.12.04, 18:15 Titel: Verstoß gegen das Kraftfahrsteuergesetz ??
Hallo,
ich habe die doppelte Staatsbürgerschaft und meinen Wohnsitz in Deutschland. Mein Vater ist Italiener und hat seinen in Italien.
Vor kurzem hatte ich einen Verkehrsunfall mit seinem Auto (in Italien zugelassen) bei dem sich herausstellte, dass man angeblich nicht ein ausländisches Auto fahren darf, wenn man in dem Land, in dem es zugelassen ist keinen Wohnsitz hat. Die Polizei will deswegen eine Strafanzeige gegen mich wegen Verstoßes gegen das Kraftfahrtsteuergesetz erheben.
Ein Bekannter, der selbst Polizist ist, hat mir versichert dieses Gesetz sei veraltet und seit zwei Jahren nicht mehr gültig. Mein Anwalt sieht das genauso.
Kann mir jemand die genaue Rechtslage erläutern?
Vielen Dank im Voraus!
Verfasst am: 28.12.04, 21:14 Titel: Re: Verstoß gegen das Kraftfahrsteuergesetz ??
energiapositiva hat folgendes geschrieben::
Hallo,
ich habe die doppelte Staatsbürgerschaft und meinen Wohnsitz in Deutschland. Mein Vater ist Italiener und hat seinen in Italien.
Vor kurzem hatte ich einen Verkehrsunfall mit seinem Auto (in Italien zugelassen) bei dem sich herausstellte, dass man angeblich nicht ein ausländisches Auto fahren darf, wenn man in dem Land, in dem es zugelassen ist keinen Wohnsitz hat. Die Polizei will deswegen eine Strafanzeige gegen mich wegen Verstoßes gegen das Kraftfahrtsteuergesetz erheben.
Ein Bekannter, der selbst Polizist ist, hat mir versichert dieses Gesetz sei veraltet und seit zwei Jahren nicht mehr gültig. Mein Anwalt sieht das genauso.
Kann mir jemand die genaue Rechtslage erläutern?
Vielen Dank im Voraus!
MfG,
Jan T.
Es geht wohl nicht darum, daß sie das Fahrzeug nicht führen dürfen, sondern daß Sie für dieses Fahrzeug in Deutschland offensichtlich keine Kraftfahrzeugsteuer bezahlen.
Nach § 1 Absatz 1 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ist das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen kraftfahrtsteuerpflichtig, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden.
Es ist ein beliebter Trick, die höhere deutsche Kraftfahrzeugsteuer durch das Führen eines ausländischen KfZ zu umgehen. Sie werden dehalb wohl oder übel mit einer Anzeige rechnen müssen.
Verfasst am: 28.12.04, 21:19 Titel: Re: Verstoß gegen das Kraftfahrsteuergesetz ??
Noch eine Ergänzung. § KraftStG nimmt verschiedene KfZ von der Steuerpflicht aus. Für Sie kämme allenfalls Ziffer 13. in Betracht. Ausgenommen sind danach
ausländische Personenkraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr.
Aber bei Ihnen greift Satz 2 ein:
Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
Satz 2 will gerade den bei Ihnen naheliegenden Mißbrauch verhindern. Also zahlen Sie die Steuern umgehend nach. Vielleicht stimmt das die Behörden und das Gericht milde.
Hier kommt es meines Erachtens auf die Umstände des Einzelfalls an. Das KraftStG dürfte zwar nicht vollständig gemeinschaftsrechtskonform sein. Den Umkehrschluss, dass es insgesamt gemeinschaftsrechtswidrig ist, halte ich dagegen für gewagt. Ich würde mir daher die Hinweise von "Gast" sehr zu Herzen nehmen.
Wenn das Kraftfahrzeug für einen längeren Zeitraum nach Deutschland verbracht wird, sehe ich auch unter dem Aspekt des Gemeinschaftsrechts keine Möglichkeit, sich über die Steuerpflicht in Deutschland hinwegzusetzen. Allenfalls könnte noch die Höhe der Steuer unter Berücksichtigung des Gemeinschaftsrechts beanstandet werden (Stichwort Doppelbesteuerung). Dies gilt in jedem Fall bei Zeiträumen von mehr als drei Monaten.
Bei ganz kurzen Zeiträumen ist das KraftStG nach meiner Überzeugung gemeinschaftsrechtswidrig. Beispiel: Vater leiht Sohn den PKW, um ein wertvolles Musikinstrument von Italien nach Deutschland zu bringen. Der Wagen wird nach ein bis zwei Wochen wieder nach Italien zurückgebracht. Die Steuerpflicht tritt zwar auch in diesem Fall ein, ist aber in der gegebenen Form sicherlich gemeinschaftsrechtswidrig, da sie die Freizügigkeit aufgrund des unverhältnismässigen bürokratischen Aufwands behindert. In diesem Sinne ist m.E. insbesondere die KraftStDV nicht gemeinschaftsrechtskonform. (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kraftstdv_1979/)
(Anders könnte der Fall aussehen, wenn Deutschland das Erhebungsverfahren ändert und eine Gebührenerhebung zu Tages- und Nachtzeit an allen Grenzübergängen ermöglicht, z.B. über Automaten, oder Call-Center einrichtet, die jederzeit erreichbar sind.)
Eine Grauzone ist m.E. der Fall, dass ein Kraftfahrzeug länger als ein bis zwei Wochen aber weniger als 13 Wochen nach Deutschland verbracht wird. Nur wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass der bürokratische Aufwand unverhältnismässig und/oder diskriminierend ist, dürfte das KraftStG ausgehebelt werden können. Dies scheint mir jedoch fraglich.
Abschliessend noch der Hinweis, dass Unkenntnis nicht vor Strafe schützt.
danke für die aufschlussreichen Antworten.
Ich hätte noch ein paar weitere Fragen:
wenn ich das richtig sehe, habe nicht ich sondern mein Vater gegen das Gesetz verstoßen, da er der Halter des Fahrzeuges ist. Das Führen eines ausländischen Fahrzeuges ist ja nicht verboten (solange es nur gelegentlich geschieht) ?
Was ist das gewöhnliche Strafmaß für ein solches Vergehen?
Kann mir jemand ein Gesetz oder Gesetzessammlung empfehlen in der das aktuelle KraftStG enthalten ist?
Vielen Dank
Bei ganz kurzen Zeiträumen ist das KraftStG nach meiner Überzeugung gemeinschaftsrechtswidrig. Beispiel: Vater leiht Sohn den PKW, um ein wertvolles Musikinstrument von Italien nach Deutschland zu bringen. Der Wagen wird nach ein bis zwei Wochen wieder nach Italien zurückgebracht. Die Steuerpflicht tritt zwar auch in diesem Fall ein, ist aber in der gegebenen Form sicherlich gemeinschaftsrechtswidrig, da sie die Freizügigkeit aufgrund des unverhältnismässigen bürokratischen Aufwands behindert. In diesem Sinne ist m.E. insbesondere die KraftStDV nicht gemeinschaftsrechtskonform. (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/XXX/)
(Anders könnte der Fall aussehen, wenn Deutschland das Erhebungsverfahren ändert und eine Gebührenerhebung zu Tages- und Nachtzeit an allen Grenzübergängen ermöglicht, z.B. über Automaten, oder Call-Center einrichtet, die jederzeit erreichbar sind.)
Eine Grauzone ist m.E. der Fall, dass ein Kraftfahrzeug länger als ein bis zwei Wochen aber weniger als 13 Wochen nach Deutschland verbracht wird. Nur wenn der Nachweis erbracht werden kann, dass der bürokratische Aufwand unverhältnismässig und/oder diskriminierend ist, dürfte das KraftStG ausgehebelt werden können. Dies scheint mir jedoch fraglich.
Ihre Ausführungen sind Unsinn, weil die Ausnahmen von der Steuerpflicht in § 3 KraftStG (z. B. für Durchgangsverkehr) geregelt sind. Es gilt der Grundsatz, dass derjenige, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat, auch in Deutschland steuerpflichtig ist. Vermutlich haben Sie diesen Punkt nicht verstanden. Denn die Steuerpflicht knüpft nicht an den Zulassungsort des Kraftfahrzeugs, sondern an den Wohnsitz des Halters an. Deshalb ist der Sohn auch dann, wenn er nur für zwei Wochen den in Italien zugelassenen PkW seines Vaters in Deutschland fährt, in Deutschland kraftfahrzeugsteuerpflichtig.
Die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit gilt nur für Unternehmen und Arbeitnehmer/innen, nicht für Kraftfahrzeuge. Die Freizügigkeit des Sohnes als Arbeitnehmer wird durch die Regelungen des Kraffahrzeugsteuergesetzes nicht betroffen.
danke für die aufschlussreichen Antworten.
Ich hätte noch ein paar weitere Fragen:
wenn ich das richtig sehe, habe nicht ich sondern mein Vater gegen das Gesetz verstoßen, da er der Halter des Fahrzeuges ist. Das Führen eines ausländischen Fahrzeuges ist ja nicht verboten (solange es nur gelegentlich geschieht) ?
Was ist das gewöhnliche Strafmaß für ein solches Vergehen?
Kann mir jemand ein Gesetz oder Gesetzessammlung empfehlen in der das aktuelle KraftStG enthalten ist?
Vielen Dank
Nein, Du hast es nicht verstanden. Du hast gegen das Gesetz verstoßen, weil Du steuerpflichtig bist, offenbar das Fahrzeug bei den Zollbehörden nicht angemeldet hast und keine Steuern dafür zahlst.
Da Du deinen Wohnsitz in Deutschland hast bist Du auch beim 'gelegentlichen' Fahren steuerpflichtiig. Den Unsinn von Antoine aus seinem ersten Posting vergisst Du besser.
Dann muss ich also jedes mal bevor ich mit dem Auto meines Vaters in Deutschland fahre, es erst der Steuerbehörde melden und zahle dann tageweise Kfz-Steuer? Kann man da nicht argumentieren, dass das mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist?
Abgesehen davon würde ja dann für ein Fahrzeug zwei mal Steuer bezahlt - das sollte doch eigentlich auch nicht so sein.
Warum muss man das Fahrzeug bei der Zollbehörde melden?
Dann muss ich also jedes mal bevor ich mit dem Auto meines Vaters in Deutschland fahre, es erst der Steuerbehörde melden und zahle dann tageweise Kfz-Steuer? Kann man da nicht argumentieren, dass das mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist?
Abgesehen davon würde ja dann für ein Fahrzeug zwei mal Steuer bezahlt - das sollte doch eigentlich auch nicht so sein.
Warum muss man das Fahrzeug bei der Zollbehörde melden?
Hallo Aufwachen !!
Wie alt bist Du ? Hast Du schon gelernt, dass man nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Ländern Steuern zahlen muss, wenn man dort wohnt ? Das Halten eines in- oder ausländischen Kfz ist ab der ersten Sekunde Kraftfahrzeugsteuerpflichtig, wenn Du in D wohnst. Und Verkauf uns bitte nicht länger für dumm. Dir ist sehr wohl bewusst, dass Du Steuern zahlen musst. Ansonsten hättest Du mit dem Auto deines Vaters erst gar nicht versucht, Steuern zu sparen.
[quote="Gast8765"][quote="energiapositiva"]
Wie alt bist Du ? Hast Du schon gelernt, dass man nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Ländern Steuern zahlen muss, wenn man dort wohnt ? Das Halten eines in- oder ausländischen Kfz ist ab der ersten Sekunde Kraftfahrzeugsteuerpflichtig, wenn Du in D wohnst. Und Verkauf uns bitte nicht länger für dumm. Dir ist sehr wohl bewusst, dass Du Steuern zahlen musst. Ansonsten hättest Du mit dem Auto deines Vaters erst gar nicht versucht, Steuern zu sparen.[/quote]
Wie wär's wenn du konstruktive statt destruktive Beiträge liefern würdest?!
Der Sinn dieses Forums ist die gegenseitige Unterstützung und Hilfe bei Rechtsfragen und nicht das irrsinnige Unterstellen von Straftaten.
Natürlich ist mir bewusst, dass man nicht nur in der BRD Kfz-Steuern entrichten muss. Was mir nicht klar war ist, dass ich als Inländer Steuern für das Kfz meines Vaters zahlen muss (für das bereits in Italien Steuern gezahlt werden) , wenn ich es benutze.
Warum schreibst du das HALTEN eines Kfzs sei steuerpflichtig? Das ist keine größere Überraschung. Darum geht es ja garnicht, da ich nicht der Kfz-Halter sondern nur der -FÜHRER war.
Und was deine bodenlose Anschuldigung angeht, ich wolle mit dem Auto meines Vaters Steuern sparen, ist die Aussage allein ja schon Nonsens. Ich selbst habe und brauche kein Auto, da ich in einer Großstadt wohne - wie sollte ich da Steuern sparen wollen? Weniger als null Euro kann ich kaum zahlen... Wenn, dann hätte mein Vater Anreiz Steuern zu sparen, was bei italienischen Steuern, die ähnlich hoch wie in D sind, kaum den Aufwand wert wäre. Abgesehen davon, wohnt mein Vater in I und hat daher seinen Wagen logischerweise dort gekauft und angemeldet.
Verfasst am: 31.12.04, 19:56 Titel: Re: Verstoß gegen das Kraftfahrsteuergesetz ??
Lies den Beitrag des ersten Gastes:
"Nach § 1 Absatz 1 Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) ist das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen kraftfahrtsteuerpflichtig, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. "
Und dazu die zweite Antwort von Antoine:
"Aus §7 ergibt sich, dass Du der Steuerschuldner bist."
Wie der vorherige Gast schon deutlich gemacht hat ist deine Geschichte unglaubwürdig. Du wolltest die Steuern in Deutschland sparen und bist auf die Nase gefallen. Zahl die Steuern sofort nach. Das wirkt sich u. U. positiv für dich im Strafverfahren aus.
Ihre Ausführungen sind Unsinn, weil die Ausnahmen von der Steuerpflicht in § 3 KraftStG (z. B. für Durchgangsverkehr) geregelt sind. Es gilt der Grundsatz, dass derjenige, der in Deutschland seinen Wohnsitz hat, auch in Deutschland steuerpflichtig ist. Vermutlich haben Sie diesen Punkt nicht verstanden. Denn die Steuerpflicht knüpft nicht an den Zulassungsort des Kraftfahrzeugs, sondern an den Wohnsitz des Halters an. Deshalb ist der Sohn auch dann, wenn er nur für zwei Wochen den in Italien zugelassenen PkW seines Vaters in Deutschland fährt, in Deutschland kraftfahrzeugsteuerpflichtig.
Die gemeinschaftsrechtliche Freizügigkeit gilt nur für Unternehmen und Arbeitnehmer/innen, nicht für Kraftfahrzeuge. Die Freizügigkeit des Sohnes als Arbeitnehmer wird durch die Regelungen des Kraffahrzeugsteuergesetzes nicht betroffen.
Ich empfehle ein umfassendes Studium der Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften.
Dann muss ich also jedes mal bevor ich mit dem Auto meines Vaters in Deutschland fahre, es erst der Steuerbehörde melden und zahle dann tageweise Kfz-Steuer? Kann man da nicht argumentieren, dass das mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist?
Abgesehen davon würde ja dann für ein Fahrzeug zwei mal Steuer bezahlt - das sollte doch eigentlich auch nicht so sein.
Warum muss man das Fahrzeug bei der Zollbehörde melden?
Ich hatte Deine Frage angesichts des Mülls in den Antworten übersehen.
Die deutschen Gesetze sehen tatsächlich vor, dass immer vor der jeweiligen Fahrt eine Steuererklärung abzugeben und die Steuer zu zahlen ist.
Auf die beiden Einwände gegen die Konformität mit Gemeinschaftsrecht ist aus meiner Sicht unterschiedlich zu reagieren:
a) Ein dem deutschen Recht entsprechendes Verhalten würde verlangen, dass bereits Wochen, zumindest jedoch Tage vorher eine Reise nach Deutschland im Detail geplant werden müsste: Abgabe Steuererklärung und Zahlung, erst danach Antritt der Reise
Dies könnte dazu führen, dass eine Fahrt überhaupt nicht angetreten wird, und dies ist eine klare Einschränkung der Freizügigkeit. Ich halte es daher für gerechtfertigt, die Fahrt anzutreten und dabei die Steuererklärung erst kurzfristig (z.B. per Fax) oder nach Ankunft in Deutschland abzugeben (z.B. auf dem Postwege, am besten per Einschreiben oder Einwurf der Erklärung in einen Briefkasten unter Zeugen) und die Zahlung entsprechend auch erst später zu leisten.
b) M.E. ist auch zumindest bei einer kurzen Verbringung (bis drei Monate) eines PKW nach Deutschland die derzeitige deutsche Regelung gemeinschaftsrechtswidrig, die bereits im Ausland gezahlte Steuer nicht in Anrechnung zu bringen (bei einer längeren Verbringung eines PKW wäre es dagegen Aufgabe des Herkungslandes, ggf. keine Steuer zu erheben). Bezüglich dieses Punktes empfehle ich allerdings ein anderes Vorgehen: Die in Deutschland fällige Steuer sollte gezahlt werden, gleichzeitig könnte aber Einspruch gegen den Steuerbescheid erhoben werden.
Ich würde in Deinem Fall rückwirkend eine Steuererklärung bei der zuständigen Behörde, die Dir jede Oberfinanzdirektion wird nennen können, abgeben und auch zahlen. Diesem Schreiben würde ich eine Begründung beilegen, warum die Zahlung nicht früher erfolgt ist bzw. erfolgen konnte und um die Übersendung eines Steuerbescheides bitten. Gegen den Steuerbescheid kannst Du dann über den normalen Rechtsweg (Einspruch, Klage vor dem Finanzgericht) und auf anderen Wege (z.B. Petitionsausschuss des Europaparlaments, Europäische Kommission) vorgehen. Ich würde Dir auch raten, sich in dieser Sache frühzeitig an http://europa.eu.int/solvit/site/index_de.htm zu wenden. Ich glaube zwar nicht, dass SOLVIT in wenigen Wochen für eine Novellierung deutschen Steuerrechts sorgen kann. Möglicherweise kann die Intervention von Seiten SOLVIT aber wichtig sein, damit das Strafverfahren eingestellt wird.
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