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was ist zu tun, wenn ein Verlag unbeirrt die Briefkästen mit seinen kostenfreien Anzeigenblätter zumüllt?
1. Kennzeichnung auf Briefkasten: Keine Werbung + Keine kostenfreien Zeitungen ist vorhanden.
2. Eine schriftliches Zustellverbot liegt dem Verlag vor.
3. 10 weitere unzulässige Zustellungen wurden mit Datum und Foto protokolliert und dem Verlag jeweils per Mail zugestellt.
Freilich gab es Mails, Anrufe und Versprechungen vom Verlag, dass das nie wieder passieren würde. Dennoch werden die Anzeigenblätter weiterhin in den Briefkasten gestopft und meine Geduld nähert sich langsam dem Ende.
Wenn man lange genug googelt findet man prima Ratschläge, dass man sich an einen Anwalt wenden soll. Toll! Braucht es mittlerweile wirklich schon einen Anwalt, nur wenn man kein Anzeigenblatt mehr im Briefkasten haben möchte??
Was kann ich denn selber tuen, um die Zustellungen wirkungsvoll zu unterbinden?
Kann ich den Verlag selbst abmahnen? Hat vielleicht jemand einen Text?
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 19.07.07, 08:49 Titel:
phills hat folgendes geschrieben::
Was kann ich denn selber tuen, um die Zustellungen wirkungsvoll zu unterbinden?
Man könnte den Zusteller abpassen und ihn sehr deutlich auf den Aufkleber hinweisen - manchmal funktioniert das. Ich habe auch schon davon gehört, daß das Vorlesen des Aufklebers zum gewünschten Erfolg geführt hat. Ansonsten sollte ein persönlich überbrachtes und - möglichst durch den GF als erhalten quittiertes - Schreiben aufgesetzt werden, in dem der Verlag aufgefordert wird, keine weiteren Zeitungen zuzustellen und für den Fall der Zuwiderhandlung eines Anwaltes angedroht wird.
Ach so - verschiebibert ins Verbraucherrecht. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Zwar kommt vorliegend ein Verstoß gegen § 3 I UWG i.V.m § 7 UWG in Betracht. Allerdings ist gemäß § 8 III UWG die Geltendmachung der Ansprüche aus dem UWG bestimmten Personen und Organisationen vorbehalten, wie etwa Mitbewerbern, bestimmten Verbänden, IHK etc.
Allerings kann es durchaus Sinn machen, sich an einen Verbraucherverband zu wenden und die Sache dort zu schildern.
Man kann sich als "Privatperson" noch unmittelbar auf §§ 823, 1004 BGB berufen und daraus einen Unterlassungsanspruch ableiten und - sofern erforderlich - auch durchsetzen.
Man kann sich als "Privatperson" noch unmittelbar auf §§ 823, 1004 BGB berufen und daraus einen Unterlassungsanspruch ableiten und - sofern erforderlich - auch durchsetzen.
Richtig, ein Unterlassungsanspruch gegen den Störer lässt sich auch aus § 823 sowie aus § 1004 I 2 BGB herleiten. Allerdings kommt in diesen Fällen eine Abmahnung nicht Betracht, da diese im BGB (abgesehen vom DienstR und bei Kündigung aus wichtigen Grund) nur im Mietrecht (§ 541), im Pachtrecht (über die Verweisung ins MietR gem. § 581 II), sowie beim Nießbrauch (§ 1053) erwähnt ist.
Doch, auch im Rahmen des Unterlassungsanspruchs aus §§ 1004, 823 BGB kommt eine Abmahnung als außergerichtlicher Versuch der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs in Betracht.
Die Konsequenz wäre ansonsten ja die sofortige gerichtliche Durchsetzung und dann würden Probleme regelmäßig dann entstehen, wenn der Abgemahnte sofort anerkennt. Gerade diesem Umstand trägt die Abmahnung Rechnung - auf eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung kommt es daher meines Wissens nach nicht an.
Die zitierten §§ des BGB hingegen knüpfen an die Abmahnung als Zulässigkeitsvoraussetzung weiterer Maßnahmen.
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