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ich hoffe, ich bin hier im Forum richtig mit meiner Frage.
Sofern sich ein Schuldner in Verzug befindet, muss er dem Gläubiger auch die RA-Kosten erstatten, die dieser infolge des Verzuges hatte. Wenn sich jetzt der Schuldner mit dem RA einigt, so z.B. über eine Ratenzahlungsvereinbarung, muss er dem Gläubiger dann auch die Einigungsgebühr erstatten?
Nein, eine Erstattungspflicht des Schuldners in Bezug auf die Einigungsgebühr besteht nicht.
Allerdings besteht auch keine Pflicht des Gläubigers, einer Ratenzahlung zuzustimmen.
Stimmt der Gläubiger hingegen zu, kann er seine Zustimmung natürlich auch an beliebig weitere Bedingungen (wie bspw. die Übernahme der Einigungsgebühr - auf der der Gläubiger ja sonst "sitzenbliebe") knüpfen. Geht der Schuldner auf diese Bedingungen nicht ein, besteht keine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung mit der Folge, daß die gesamte Forderung fällig wird.
Vor diesem Hintergrund sollte sich der Schuldner überlegen, welche Variante er bevorzugt.
Danke für die Antwort.
Noch eine kleine Konkretisierung:
Ein RA schreibt im Rahmen des Forderungseinzuges: "wenn Sie nicht bis zum Tag x zahlen, werden wir gerichtliche Schritte einleiten. Können Sie die Summe nicht in einem Betrag aufbringen, so können Sie die gerichtlichen Schritte dadurch vermeiden, daß Sie durch Zahlung des Betrages Y eine Ratenzahlung beantragen".
Schuldner zahlt die erste Rate, weil er denkt, es sei für ihn günstiger. In einem Ausdruck des Forderungskontos sieht er nun, daß dort die Einigungsgebühr aufgelistet ist.
Nach dem oben gesagten müsste er dann nicht verpflichtet sein, diese zu zahlen, oder?
auch wenn der Thread schon ein paar Tage älter ist, habe ich dazu eine Frage.
Zitat:
Ein RA schreibt im Rahmen des Forderungseinzuges: "wenn Sie nicht bis zum Tag x zahlen, werden wir gerichtliche Schritte einleiten. Können Sie die Summe nicht in einem Betrag aufbringen, so können Sie die gerichtlichen Schritte dadurch vermeiden, daß Sie durch Zahlung des Betrages Y eine Ratenzahlung beantragen".
So weit so gut.
Zitat:
Schuldner zahlt die erste Rate, weil er denkt, es sei für ihn günstiger
Durch die erste Rate nimmt der Schuldner das Angebot also an.
Zitat:
einem Ausdruck des Forderungskontos sieht er nun, daß dort die Einigungsgebühr aufgelistet ist.
Wenn ich jetzt vorraussetze, dass das Forderungskonto vor der ersten Ratenzahlung bekannt war (was hier nicht anders zu entnehmen ist), hätte der Schuldner der Übernahme der Einigungsgebühr doch zugestimmt, oder etwa nicht? Dann würde die Aussage
Zitat:
Nach dem oben gesagten müsste er dann nicht verpflichtet sein, diese zu zahlen, oder?
Hallo Norbert, die Richtigkeit deiner Vermutung unterstellt, würdest du gar nicht so falsch liegen.
Allerdings sieht's hier etwas anders aus - zumindest hab ich das so verstanden:
norbertk hat folgendes geschrieben::
Zitat:
einem Ausdruck des Forderungskontos sieht er nun, daß dort die Einigungsgebühr aufgelistet ist.
Wenn ich jetzt vorraussetze, dass das Forderungskonto vor der ersten Ratenzahlung bekannt war (was hier nicht anders zu entnehmen ist),
Das sehe ich genau anders: RZV wird ohne Angabe der Mitteilung der Einigungsgebühr angeboten. Der Schuldner nimmt die RZV an und sieht erst dann, dass der Gläubiger die Einigungsgebühr zugebucht hat. Und das wäre nicht wirksam. _________________ Null Komma
***
nix
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