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Betrugsfall - wie vorgehen - Mahnung und/oder Anzeige?

 
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pumpkin66
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.10.2006
Beiträge: 53

BeitragVerfasst am: 19.07.07, 19:22    Titel: Betrugsfall - wie vorgehen - Mahnung und/oder Anzeige? Antworten mit Zitat

Mal angenommen, man würde Opfer einer Betrügerei mit Identitätsdiebstahl bei Internetauktionshaus [Name geändert] werden, und Name und Anschrift des Betrügers wären bekannt, wäre dann ein Mahnschreiben wie unten geeignet und korrekt, um sein Geld wieder zu bekommen? Wäre es sinnvoll, zusätzlich oder ersatzweise zum Mahnbescheid Anzeige bei der Polizei zu erstatten (wegen was genau?) oder würde das nur für denjenigen sinnvoll sein, dessen Identität benutzt wurde?

Der Sachverhalt ist im Schreiben geschildert:

Sehr geehrter Herr xxx,

am xx.xx.xxxx habe ich über das Online-Auktionshaus Internetauktionshaus [Name geändert] von dem Verkäufer xxx drei DVD-Boxen xxx erworben. Als Zahlungsinformationen war bei der Verkaufsabwicklung Ihr Bankkonto xxx, Bankleitzahl xxx bei der xxx sowie ihre Tel-Nr. angegeben. Den Betrag von xxx,xx Euro habe ich am xx.xx.xxxx auf Ihr genanntes Konto überwiesen.

Als Verkäufername war Herr xxx, xxx xxx. xx, xxx xxxxxx angegeben, der, wie sich zwischenzeitlich herausstellte, gar nichts davon wußte, das ein Internetauktionshaus [Name geändert]-Account auf seinen Namen existiert. Wie Sie am xx.xx.xxxx telefonisch mir gegenüber einräumten, sind Sie der eigentliche Verkäufer und haben den Account xxx bei Internetauktionshaus [Name geändert] unter einem falschen Namen eröffnet, da sie selbst bei Internetauktionshaus [Name geändert] gesperrt seien.

Bis heute habe ich, trotz gegenteiliger telefonischer Beteuerung, sie hätte die Ware per Postpaket an mich versendet, keine Ware von Ihnen erhalten.

Ich setzte Ihnen hiermit eine letzte Nachfrist bis zumxx.xx.xxxx für die Lieferung der Ware oder ersatzweise Rückzahlung des Betrags von xxx,xx Euro auf mein Konto xxx, BLZ xxx bei der xxx.

Sollte ich bis zu diesem Tag weder Ware noch Geld erhalten haben, werde ich den Betrag per gerichtlichem Mahnverfahren von Ihnen zurückfordern. Dies wird zusätzlich mit hohen Anwalts- und Gerichtskosten verbunden sein, die Sie als säumiger Schuldner zu tragen haben.

Mit freundlichen Grüßen
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KurzDa
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.10.2006
Beiträge: 3304
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 20.07.07, 09:14    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Als Verkäufername war Herr xxx, xxx xxx. xx, xxx xxxxxx angegeben, der, wie sich zwischenzeitlich herausstellte, gar nichts davon wußte, das ein Internetauktionshaus [Name geändert]-Account auf seinen Namen existiert. Wie Sie am xx.xx.xxxx telefonisch mir gegenüber einräumten, sind Sie der eigentliche Verkäufer und haben den Account xxx bei Internetauktionshaus [Name geändert] unter einem falschen Namen eröffnet, da sie selbst bei Internetauktionshaus [Name geändert] gesperrt seien.

Das ist in erster Linie eine Sache zwischen dem Auktionshaus und dem Verkäufer.

Um vom Vertrag zurücktreten zu können , ist dem Verkäufer eine angemssene Frist zur Leistungserbringung zu setzen. Verstreicht die Frist, kann der Käufer zurücktreten und den Kaufpreis fordern - vorher nicht.

Grüße
KurzDa
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Agent Provocateur
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.01.2007
Beiträge: 667

BeitragVerfasst am: 20.07.07, 09:43    Titel: Antworten mit Zitat

Ich sehe die Sache etwas anders. Wenn man die Argumentation des LG Aachen (Urteil vom 15.12.2006 - 5 S 184/06; abdruckt in NJW -RR 2007, 565) im Fall der Weitergabe eigener Zugangsdaten an einen Dritten zugrundelegt, nach der Käufer wegen des Auseinanderfallens von Kausal- und Verpflichtungsgeschäft ein natürliches Interesse daran hat zu erfahren, wer sein Vertragspartner ist. ...[Er] wird mit Recht darauf vertrauen dürfen, dass dies die unter dem Mitgliedsnamen angemeldete Person ist, wird man in Fällen, in denen sich der Verkäufer unter falschem Namen angemeldet hat nicht als Fälle der Namenstäuschung (in denen das oben Bejahte gerade verneint wird) ansehen können, sondern vielmehr als Fälle des Handelns eines Vertreters ohne VM. Daher greift mE vorliegend, wegen der Nichtgenehmigung durch den Vertretenen, § 179 I BGB. So dass neben der Herausgabe des rechtsgrundlos erhaltenen Kaufpreises auch SchadErs zu leisten ist.
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