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Familiengesetzbuch der Ukraine

 
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Holzschuher
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 21.07.07, 16:28    Titel: Familiengesetzbuch der Ukraine Antworten mit Zitat

Hallo,

bin schon seit einiger Zeit auf der Suche nach dem aktuellen Zivilgesetzbuch bzw. Familiengesetzbuch der Ukraine. Der Bergmann/Ferid bei uns in der Bibliothek weist zwar auf ein solches neues Gesetz - in Kraft seit 01.01.2004 - hin; auch dass mit einer der nächsten Erg.lieferugen eine Einarbeitung erfolge. Dieser Hinweis ist nun auch schon über 2 Jahre alt.

Hat jemand noch eine Idee, wie ich an die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zur Ehescheidung nach ukrainischem Recht kommen könnte.

Danke im voraus!

Gruß
Peter H.
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cL!cK
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Anmeldungsdatum: 29.10.2005
Beiträge: 803

BeitragVerfasst am: 22.07.07, 10:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Holzschuher,

ich hab gerade mal ein bisschen online recherchiert und bin dabei auch immer mal wieder auf das Datum 01.01.2004 gestoßen. Was mich dabei aber wundert, ist, dass selbst auf der offiziellen Seite des "Ministry for Foreign Affairs of Ukraine" lediglich die Version vom 26.12.2002 einzusehen ist. (Sowohl auf Englisch als auch auf Ukrainisch).

Die angeblich existierende 2004er Version gab es nirgends.


Auch beim "Yaroslav the Wise Institute Of Legal Information" kann man nur die alte bestellen. Geschockt
_________________
We don't make mistakes - we just have happy accidents. (Bob Ross)
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Holzschuher
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 22.07.07, 17:00    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo cL!cK,

vielen Dank! Der erste Link betrifft schon das richtige Gesetz; das ist nur Jahre später erst in Kraft getreten.

Inzwischen habe ich auch etwas in Englisch gefunden, bin aber auch nicht sicher wie aktuell das ist.

Deutsch wäre halt klasse; ich glaube die zuständige Richterin wird nicht sehr glücklich sein, wenn ich ihr die Scheidungsvoraussetzungen auf Englisch präsentiere!? Mit den Augen rollen Weinen

Vielen Dank nochmal & Gruß
Peter H.
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 22.07.07, 17:09    Titel: Antworten mit Zitat

Da kann man ihr nur § 5a Abs. 2 S. 2 DRiG unter die Nase halten. Winken
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