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Person X Student bulgarischer Staatsangehörigkeit und dazu selbstständig hat einen kleinen Handel als Nebenjob angefangen, um das Studium zu finanzieren.
Bevor Bulgarien in EU war, hatte Person X ein Aufenthaltstitel nach § 21 AufenthG. Jetzt besitzt Person X eine Freizügigkeitsbescheinigung gemäß § 2 Absatzt 1 Freizügigkeitsgesetzt/EU.
Seit fast ein Jahr wurde kein Geld mehr mit meinem Gewerbe verdient, da Person X aufgrund Examenvorbereitung keine Zeit hatte, sich um das Gewerbe zu kümmern. Es wurde weder verkauft noch wurden neue Waren eingekauft. Kann das Gewerbe ohne weiteres abmeldet werden?
wichtige Fragen:
1) Wird sich etwas an die Aufenthaltsberechtigung ändern, sollte das Gewerbe abmeldet werden?
2) Wird der EhepartnerIn - kein EU-BürgerIn - weiterhin die Aufenthaltsberechtigung behalten (Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines EWR-Staates)?
3) Kann mit der Freizügigkeitsbescheinigung, diePerson X jetzt hat, eine studentische Nebenbeschäftigung oder einen Job auf 400€-Basis nachgehen werden? Braucht man dafür extra eine Arbeitserlaubnis-Auflage? (Auf der FB steht: Zur Aufnahme einer unselbstständigen, arbeitsgenehmigungspflichtigen Beschäftigung benötigen Personen aus den neuen EU-Ländern (Bulgarien, Estland, Lettland …) zwingend eine Arbeitserlaubnis oder – berechtigung EU.)
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