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Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 379 Wohnort: Frankfurt am Main
Verfasst am: 25.09.04, 10:05 Titel: DJT diskutiert Entwurf des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Der DAV hat folgende Presseerklärung zur Diskussion des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch den Deutschen Juristentag abgegeben:
Zitat:
DAV: Qualifizierter Rechtsrat bleibt erhalten!
- Rechtsrat durch Banken und Versicherung als „Nebenleistung“ hingegen bedenklich -
Bonn (DAV). Der von dem Bundesministerium der Justiz veröffentliche Entwurf für ein Rechtsdienstleistungsgesetz wird anlässlich des 65. Deutschen Juristentages in Bonn intensiv diskutiert. Er erkennt an, dass qualifizierte und professionelle Rechtsberatung nur durch die Anwaltschaft möglich ist. Dies wird vom Deutschen Anwaltverein (DAV) begrüßt. Bedenklich blieben hingegen die neuen Befugnisse für Banken, Versicherungen und Verbände, künftig Rechtsrat erteilen zu dürfen. Denn die Beratung durch Banken und Versicherungen sei nicht frei von Eigeninteressen der Berater. Die Gefahr sei, dass Versicherungen ihre spätere Leistungspflicht und eben nicht nur die Interessen des Ratsuchenden bei der Beratung mit berücksichtigen. Banken hätten beispielsweise bei Testamentsberatungen auch nachfolgende Anlagegeschäfte im Blick. Diese als „Nebenleistung“ bezeichnete Befugnis müsse daher eng ausgelegt werden, um dem Interesse des Bürgers nach unabhängigem Rechtsrat Rechnung zu tragen.
„Der Schutz der Bürger muss bei allen Überlegungen im Vordergrund stehen. Das Bedürfnis nach unabhängigem Rechtsrat kann nur die Anwaltschaft erfüllen“, so Rechtsanwalt Hartmut Kilger, Präsident des DAV in Bonn. Gerade die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts bilde die Grundlage für das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Mandanten. Dies sei bei einer als „Nebenleistung“ bezeichneten Rechtsberatung durch Andere eben nicht gewährleistet. Die vorgesehenen Öffnungen bei der unentgeltlichen Rechtsberatung, zum Beispiel aus Gefälligkeit, auf Grund von verwandtschaftlicher oder ähnlicher persönlicher Beziehungen wären hingegen ebenso sachgerecht wie der Rechtsrat aus sozialen Gründen oder durch karitative Organisationen.
Nach Ansicht des DAV dürfen künftig Verbände und Versicherungen nur dann Rechtsauskünfte erteilen, wenn diese Beratung zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen Pflicht notwendig sei. Bei solchen Rechtsauskünften handele es sich immer nur um eine unvollkommene ergänzende Tätigkeit, die zudem nur im satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Vereine und Verbände geschehe. So dürfe der (Wortsperre: Firmename) etwa über die rechtlichen Grundlagen der Pannenhilfe oder seiner Rechtsschutzversicherungen aufklären. Rechtsberatung als Selbstzweck müsse ausgeschlossen bleiben.
Bonn, 22. September 2004
Leider muß ich im Kontext des oben genannten Gesetzes feststellen, daß die demokratischen Umerziehungsmaßnahmen nach der Befreiung Deutschlands durch Amerika im Jahre 1945 noch nicht abgeschlossen sind.
Das RBerG wurde 1935 nicht etwa aus Gründen des Verbraucherschutzes eingeführt, sondern vielmehr um jüdische Konkurrenten aus dem Markt heraus zu drängen und eine Protektion für sog. deutschblütige Anwälte zu schaffen. In der gesamten Begründung des nationalsozialistischen Justizministeriums findet sich nicht der geringste Hinweis auf irgendwelche Tatsachen, die Berufsverbote zugunsten des Verbraucherschutzes rechtfertigen würden.
Zur Begründung heißt es in der Juristischen Wochenschrift von 1936 stattdessen:
"Dem Führer und Reichskanzler gilt der unauslöschliche Dank der deutschen Anwaltschaft für das Rechtsberatungsgesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung: Ein Gesetzgebungswerk, dass im marxistisch-liberalistischen Parteienstaat eine völlige Unmöglichkeit gewesen wäre, das nur auf dem festen Boden nationalsozialistischer und berufsständiger Weltanschauung entstehen konnte und in jahrelanger Arbeit vorbereitet wurde von dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen. Soweit jüdische Anwälte noch praktizieren, verdanken sie das dem Großmut des Führers und müssen sich ihm würdig erweisen. Die große Staatsprüfung ist ein Ausleseverfahren, bei dem es nicht auf die häufig nur zufälligen Noten ankommt, sondern vor allem auf den Nachweis nationalsozialistischer Weltanschauung und nationalsozialistischem Rechtsdenkens."
(Raeke, Mitverfasser des Rechtsberatungsgesetzes, in Dienst am Recht, Juristische Wochenschrift 1936, S. 1 ff.)
Es ist an der Zeit, daß sich Deutschland seiner braunen Ideologie endgültig entledigt und sich auf die westlichen Werte der Freiheit, Demokratie und Menschlichkeit konzentriert.
Das nazistische Rechtsberatungsgesetz muß abgeschafft werden!
Die vorgesehenen Öffnungen bei der unentgeltlichen Rechtsberatung, zum Beispiel aus Gefälligkeit, auf Grund von verwandtschaftlicher oder ähnlicher persönlicher Beziehungen wären hingegen ebenso sachgerecht wie der Rechtsrat aus sozialen Gründen oder durch karitative Organisationen.
Das wundert mich etwas. Banken und Versicherungen sollen ausgeschlossen werden, weil sie nicht unabhängig sind, aber bei den Wohlfahrtsverbänden ist das kein Problem. Diese Verbände sind nun allerdings auch keine rein altruistischen Organisationen ohne jedes Eigeninteresse, sondern in Bereichen wie Altenpflege und Kinderbetreuung die marktbeherrschenden Konzerne. Ob die Beratung z.B. in Fragen des Sozialrechts besonders unabhängig ist, wenn der Träger der Beratungsstelle gleichzeitig einer der größten Unternehmer in diesem Bereich ist?
Leider muß ich im Kontext des oben genannten Gesetzes feststellen, daß die demokratischen Umerziehungsmaßnahmen nach der Befreiung Deutschlands durch Amerika im Jahre 1945 noch nicht abgeschlossen sind.
Das RBerG wurde 1935 nicht etwa aus Gründen des Verbraucherschutzes eingeführt, sondern vielmehr um jüdische Konkurrenten aus dem Markt heraus zu drängen und eine Protektion für sog. deutschblütige Anwälte zu schaffen. In der gesamten Begründung des nationalsozialistischen Justizministeriums findet sich nicht der geringste Hinweis auf irgendwelche Tatsachen, die Berufsverbote zugunsten des Verbraucherschutzes rechtfertigen würden.
Zur Begründung heißt es in der Juristischen Wochenschrift von 1936 stattdessen:
"Dem Führer und Reichskanzler gilt der unauslöschliche Dank der deutschen Anwaltschaft für das Rechtsberatungsgesetz zur Verhütung von Missbräuchen auf dem Gebiet der Rechtsberatung: Ein Gesetzgebungswerk, dass im marxistisch-liberalistischen Parteienstaat eine völlige Unmöglichkeit gewesen wäre, das nur auf dem festen Boden nationalsozialistischer und berufsständiger Weltanschauung entstehen konnte und in jahrelanger Arbeit vorbereitet wurde von dem Bund Nationalsozialistischer Deutscher Juristen. Soweit jüdische Anwälte noch praktizieren, verdanken sie das dem Großmut des Führers und müssen sich ihm würdig erweisen. Die große Staatsprüfung ist ein Ausleseverfahren, bei dem es nicht auf die häufig nur zufälligen Noten ankommt, sondern vor allem auf den Nachweis nationalsozialistischer Weltanschauung und nationalsozialistischem Rechtsdenkens."
(Raeke, Mitverfasser des Rechtsberatungsgesetzes, in Dienst am Recht, Juristische Wochenschrift 1936, S. 1 ff.)
Es ist an der Zeit, daß sich Deutschland seiner braunen Ideologie endgültig entledigt und sich auf die westlichen Werte der Freiheit, Demokratie und Menschlichkeit konzentriert.
Das nazistische Rechtsberatungsgesetz muß abgeschafft werden!
Also wenn hier einer noch in der Vergangenheit lebt, dann sind Sie das!!!
Das nazistische Rechtsberatungsgesetz muß abgeschafft werden!
Das soll es ja auch, aber die ursprüngliche Motivation für dieses Gesetz ändert doch nichts daran, dass die Rechtsberatung im Gemeinwohlinteresse ebenso regelungsbedürftig ist, wie die Ausübung der Heilkunde, die Ausübung des Architektenberufes, des Berufes des Rettungssanitäters, des Berufes des Piloten u.v.a.m. _________________ Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
Hofferbert-Koch@(Wortsperre: Firma).de
was halten Sie eigentlich davon, dass über § 5 Ziffer 3 des Entwurfs z. B. Verbänden, Banken und Versicherungen ermöglicht wird, Rechtsberatung zu geben ?
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 379 Wohnort: Frankfurt am Main
Verfasst am: 27.09.04, 13:54 Titel: Nur ein Schaf würde zum Metzger gehen, um sich zu erkundigen
Anonymous hat folgendes geschrieben::
Sehr geehrter Herr Hofferbert,
was halten Sie eigentlich davon, dass über § 5 Ziffer 3 des Entwurfs z. B. Verbänden, Banken und Versicherungen ermöglicht wird, Rechtsberatung zu geben ?
MfG
K . M.
Ich würde da, K.M., differenzieren.
Dass Verbände eine von Eigeninteressen unabhängige, d.h. objektive Rechtsberatung je nach Beratungsgegenstand durchführen können, halte ich für möglich.
Wenn ein Mieter- oder Vermieterverein seine Mitglieder berät, ist das vorstellbar, wenngleich man beachten muß, dass solche Verbände sich immer auch als politische Einrichtungen verstehen, die unabhängig vom Interesse des einzelnen Mitgliedes eine Verbandstrategie vertreten und dann leicht dazu neigen, einem Fragesteller die eigne Absicht zu unterstellen. Wir kennen das aus vielen Fällen etwa in der gewerkschaftlichen Beratung im Arbeitsrecht, der Beratung von Wehrpflichtigen durch KDV-Verbände, der Beratung von Kranken durch Patientenvereinigungen u.v.a.m.
Bei Banken und Versicherungen liegt das Eigeninteresse derart auf der Hand, dass ich eine echte neutrale, d.h. objektive Beratungsmöglichkeit in Rechtsangelegenheiten nicht sehe.
Warum soll oder will denn die Bank beraten? Doch nicht aus schlichtem Altruismus! Oder soll diese Beratung etwa kostenpflichtig sein? Dann würde sich die Frage stellen, wie denn die Abrechnungstarife berechnet werden.
Die Bank ist als Geschäftspartner ihrer Kunden deren potentieller Interessengegner.
Nur ein Schaf würde zum Metzger gehen, um sich zu erkundigen, wie es sein Fell behalten kann. _________________ Mit freundlichen Grüßen
für: Michael Hofferbert (RA)
Hofferbert-Koch@(Wortsperre: Firma).de
Verfasst am: 27.09.04, 15:31 Titel: Re: Nur ein Schaf würde zum Metzger gehen, um sich zu erkund
Die Schafs-Metapher halte ich für gelungen
Banken drängen z. B. in die Beratung bei Testamentsvollstreckungen. Wer wollte Banken davon abhalten, mittelständischen Unternehmen über eine Rechtsberatungstochter Nachfolgeberatung anzubieten ? Steuerberatung bei Immobilientransaktionen oder sonstiger Vermögensplanung dürfte auch sehr lukrativ sein. Den Geschäftsideen sind m. E. keine Grenzen gesetzt, wenn § 5 Absatz 3 tatsächlich Gesetz werden würde, oder sehen Sie das anders ?
Wen interessiert denn tatsächlich, ob Nichtjuristen zukünftig kostenlos Rechtsberatung geben dürfen oder nicht ? Diese Sache wird aus meiner Sicht zu sehr hochgekocht, aber die Kernprobleme - Sicherung der unabhängigen Rechtsberatung und gleicher Wettbewerbsbedingungen - verschwinden fast unter dem Teppich.
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