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Betreuerentscheidung in Konkurrenz zur ärztl. Verordnung
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die_renate
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Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 118
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 23.07.07, 16:11    Titel: Betreuerentscheidung in Konkurrenz zur ärztl. Verordnung Antworten mit Zitat

Hat gegenüber einem Seniorenheim eine ärztlich verordnete Medikamenten-Dosierung für eine oder einen Dementen (zur Ruhigstellung) Nachrang zu einer später abweichenden Dosierungs-Entscheidung eines Familienangeörigen (Sohn oder Tochter des Dementen), der eine Patientenverfügung inne hat sowie des weiteren gerichtl. bestellter Betreuer ist?
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 23.07.07, 17:22    Titel: Antworten mit Zitat

Ja.
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die_renate
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Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 118
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 23.07.07, 17:56    Titel: Antworten mit Zitat

Knappe Antwort, aber dankbar entgegen genommen.

(Allgemeine) Zusatzüberlegung:

Sollte sich die Pflegedienstleistung nicht aus Haftungsüberlegungen zu Recht (?) vorrangig an die ärztliche Dosierungsanordnung halten müssen anstatt an die Vorgaben des Betreuungsberechtigten?
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Liebe Grüße! die_renate
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Elyss
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Anmeldungsdatum: 23.02.2007
Beiträge: 904
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 24.07.07, 07:30    Titel: Antworten mit Zitat

Die knappe Antwort wäre mir fast ein wenig zu knapp:

Ich hätte dann Probleme mit einer pauschalen Nachrangigkeit, wenn Bedenken daran bestehen, dass die vom Betreuer vorgeschlagene Dosierung dem Wohle des Betreuten entspricht.
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Grüßle

Elyss
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 24.07.07, 07:52    Titel: Antworten mit Zitat

Das ganze ist sicherlich nicht nur schwarz oder weiß. Über das eigene Wohl vermag der Betroffene bzw. sein extra hierfür ausgewählter Bevollmächtigter aber im Zweifel am besten zu befinden. Das muß ja auch nicht medizinisch "vernünftiges" sein. Saufen und Kette rauchen kann z. B. auch dem Wohl eines Kette rauchenden Alkoholikers dienen. Oder das Ablehnen einer Bluttransfusion, z. B. aus religiösen oder streng vegetarischen Gründen.
Und eine Medikation zur Ruhigstellung hat für mich zumindest den Hauch einer medizinisch weniger notwendigen dafür aber pflegetechnisch bequemen Maßnahme.
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Elyss
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Anmeldungsdatum: 23.02.2007
Beiträge: 904
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 24.07.07, 08:01    Titel: Antworten mit Zitat

Deshalb meine Bedenken gegen das pauschale "ja".

Generell würde ich das unterschreiben, aber im Einzelfall gibt es sicher auch Ausnahmen.
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Grüßle

Elyss
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pOtH
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 24.07.07, 08:21    Titel: Antworten mit Zitat

da ich selbst in einem pflegeheim arbeite u. sehr oft damit "zu kämpfen" habe das angehörige/betreuer gerne ihre eigene dosierung durchsetzen wollen, häte ich gerne ein paar § um rechtlich abgesichert zu sein wenn ein betreuer "eigenverordnungen" durchsetzen will.

mir wurde bisher immer von vorgesetzten u. dem sog. fachdienst pflege gesagt das für mich nur verordnungen von ärtzen für mich zählen.
ohne ärtzliches okay b.z.w bedarfsmedikation dürfen wir noch nicht einmal kopfschmerztabletten geben.
wenn ich ehrlich bin war die begründung für mich auch verständlich denn ein angehöriger/betreuer hat nicht die fachliche kompetenz verordnungen durchzuführen.
spätestens beim verschreiben von rezeptpflichtigen medikamenten kann es zum "klinch" kommen da der arzt es eventuell nicht verschreibt.
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die_renate
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Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 118
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 24.07.07, 08:25    Titel: Antworten mit Zitat

Elyss hat folgendes geschrieben::
Deshalb meine Bedenken gegen das pauschale "ja".

Generell würde ich das unterschreiben, aber im Einzelfall gibt es sicher auch Ausnahmen.

Täte man nicht besser für die Vor- oder Nachrangigkeit
(ärztliche Verordnung muß vom Heim beachtet bzw. ausgeführt werden oder
der Angehörige bzw. Betreuer hat das übergeordnete Sagen)
Rechtsgrundlagen anführen? Aber welche dann?

// edit

das paßt ja zum vorstehenden Beitrag Smilie
Hat sich überschnitten.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 24.07.07, 08:33    Titel: Antworten mit Zitat

Hm. Also ich bin mir über die Rechtslage gar nicht klar.

Eine Person im Pflegeheim, die keinen Betreuer hat, kann sicher eine Medikamentierung ablehnen.

Danach scheint es so zu sein, daß dieses Recht dann auch auf einen Betreuer übergehen kann.

Aber eine Rechtsgrundlage kann ich dazu nicht angeben.

Der Betreuer wird auf jeden Fall einen anderen Arzt einschalten können. Auch Betreute haben Anspruch auf freie Arztwahl.

Dies ist auch nicht sehr weiterführend --> www.diakonie-unterbarmen.de/informationen.htm#medikamente , da es nicht unbedingt um weniger, sondern um mehr oder andere Medikamtent gehen kann.
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 24.07.07, 08:39    Titel: Antworten mit Zitat

Also zu den Handlungen und Wirkungen des Bevollmächtigten vgl. §§ 164 ff. BGB. Der Rest ist dann eine Frage der Abgrenzung von Strafrecht und Arztrecht sowie dem Selbstbestimmungsrecht eines jeden Grundrechtsträgers. Auch das Entfernen eines Wespenstachels stellt ja bereits einen körperverletzenden Eingriff dar, der ohne medizinische Rechtfertigung strafbar wäre. Dem Arzt untergeordnete Angestellte sollten sich in jedem Fall im Grundsatz auf die Weisungen des Vorgesetzten zurückziehen und die Verantwortung nach oben schieben. Melden macht ja bekanntlich frei.
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BtRecht
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Anmeldungsdatum: 26.10.2006
Beiträge: 314

BeitragVerfasst am: 18.08.07, 20:15    Titel: Antworten mit Zitat

Elyss hat folgendes geschrieben::
Die knappe Antwort wäre mir fast ein wenig zu knapp:

Ich hätte dann Probleme mit einer pauschalen Nachrangigkeit, wenn Bedenken daran bestehen, dass die vom Betreuer vorgeschlagene Dosierung dem Wohle des Betreuten entspricht.


Wenn in einer Patientenverfügung Festlegungen für ärztliche Maßnahmen in bestimmten Situationen enthalten sind, sind diese Verbindlich, wenn durch diese Festlegungen ihr Wille für eine konkrete Behandlungssituation eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Die Ärztin oder der Arzt muss eine derart verbindliche Patientenverfügung beachten. Die Missachtung des Patientenwillens kann als Körperverletzung strafbar sein. Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. März 2003 betont, dass es die Würde des Menschen gebietet, ein im einwilligungsfähigen Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht - etwa in Form einer Patientenverfügung - auch dann noch zu respektieren, wenn die Verfasserin oder der Verfasser der Patientenverfügung zu einer eigenverantwortlichen Entscheidung nicht mehr in der Lage ist. Das betont auch die Bundesärztekammer in ihren Grundsätzen zur ärztlichen Sterbebegleitung, in denen es heißt: "Patientenverfügungen sind verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Behandlungssituation beziehen und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde"."

Aus der Broschüre über Patientenverfügungen des Bundesjustizministerium
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die_renate
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Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 118
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 06.03.08, 02:58    Titel: Antworten mit Zitat

pOtH hat folgendes geschrieben::
da ich selbst in einem pflegeheim arbeite u. sehr oft damit "zu kämpfen" habe das angehörige/betreuer gerne ihre eigene dosierung durchsetzen wollen, häte ich gerne ein paar § um rechtlich abgesichert zu sein wenn ein betreuer "eigenverordnungen" durchsetzen will.

mir wurde bisher immer von vorgesetzten u. dem sog. fachdienst pflege gesagt das für mich nur verordnungen von ärtzen für mich zählen.
ohne ärtzliches okay b.z.w bedarfsmedikation dürfen wir noch nicht einmal kopfschmerztabletten geben.

Da schwillt mir der Kragen.

Ich meine, das Heim hat doch nicht das Recht auf seiner Seite, den Medikamenten-Willen des Bewohners bzw. ggf. dann vertreten durch den Willen des Betreuers zu ignorieren, wenn die (somit nicht ärztliche) Anordnung nicht ungesetzlich ist (wie es z.B. die private Anordnung der Gabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten wäre) und nicht offensichtlich bzw. annehmbar fehlerhaft ist (z. B. die Anordnung, bei Durchfall zusätzlich einen Abführtee geben zu sollen).

Das Risiko eines Fehlers tragen Patient bzw. Betreuer.

Aber wie setzt man den von mir vermuteten Anspruch gegenüber einem Heim durch??
Gibt es eine Strafrechtandrohung?
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pOtH
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 06.03.08, 11:03    Titel: Antworten mit Zitat

die_renate hat folgendes geschrieben::
pOtH hat folgendes geschrieben::
da ich selbst in einem pflegeheim arbeite u. sehr oft damit "zu kämpfen" habe das angehörige/betreuer gerne ihre eigene dosierung durchsetzen wollen, häte ich gerne ein paar § um rechtlich abgesichert zu sein wenn ein betreuer "eigenverordnungen" durchsetzen will.

mir wurde bisher immer von vorgesetzten u. dem sog. fachdienst pflege gesagt das für mich nur verordnungen von ärtzen für mich zählen.
ohne ärtzliches okay b.z.w bedarfsmedikation dürfen wir noch nicht einmal kopfschmerztabletten geben.

Da schwillt mir der Kragen.

Ich meine, das Heim hat doch nicht das Recht auf seiner Seite, den Medikamenten-Willen des Bewohners bzw. ggf. dann vertreten durch den Willen des Betreuers zu ignorieren, wenn die (somit nicht ärztliche) Anordnung nicht ungesetzlich ist (wie es z.B. die private Anordnung der Gabe von verschreibungspflichtigen Medikamenten wäre) und nicht offensichtlich bzw. annehmbar fehlerhaft ist (z. B. die Anordnung, bei Durchfall zusätzlich einen Abführtee geben zu sollen).
Das Risiko eines Fehlers tragen Patient bzw. Betreuer.
Aber wie setzt man den von mir vermuteten Anspruch gegenüber einem Heim durch??
Gibt es eine Strafrechtandrohung?


nur mal als kleine anekdote zum thema verordnungen:.
ein arzt verordnet ein medikament falsch, die bedarfsmedikation ist richtig ausgefüllt jedoch hat der arzt die falsche medikamentendosis (bei anfällen länger als 2min. od. anfallserien 1xxx (inhaltstoff lorazepam) 2,5, max. 2 am tag, min. 6stunden zwischen den vergaben) aufgeschrieben. die MA des pflegeheimes verabreichen das medikament u. nach 13stunden hat die bewohnerin erneut einen anfall, da jedoch diese verordnung vorliegt erhält sie noch einmal eine xxx 2,5 (inhaltsoff lorazepam). dies hätte die bewohnerin umbringen können ABER da der arzt diese verordnung ausgestellt hat hätte im fall der fälle der arzt haften müssen da dieses einen fehler gemacht hat u. die pflegekräfte auf anweisung des arztes gehandelt haben.

ein angehöriger (u. gesetzlicher betreuer) bittet das pflegepersonal die bewohnerin bei erkältung mit xyz einzureiben, was diese auchim bedarfsfall tuen. später stellt sich heraus das diese "salbe" eine medikamentenunverträglichkeit mit medikament xxx auslösen kann!

eine bewohnerin ist "privatversichert" es liegt keine bedarfsverordnung vor b.z.w ist diese nicht mehr gültig, sie hat einen anfall u. das pfelgepersonal ruft daraufhin den notarzt damit dieser das weitere vorgehen entscheidet (vergabe von medikamenten, weitere behandlungen). was denken sie wie die eltern/betreuer reagiert haben. richtig die sind im dreieck gehüpft weil es "mal wieder" richtig teuer wird ABER hierdurch ist das pflegepersonal auf der sicheren seite!

last but not least:. ich habe für 10€ die stunde die verantwortung für 10 menschenleben,stehe mit einem bein im knast u. mit dem anderen in der klappse, da ist es mir eig. relativ egal was ein betreuer will od. nicht, ich halte letzten endes erstmal meinen arsch dafür hin. ich mache es so wie es mir mein AG vorschreibt u. wenn ich mich daran halte bin ggf. nicht ich derjenige der mit einem bein im knast steht.
sollte ein bewohner die medikation nicht einnehmen wollen haben wir einen arzt anzurufen der dann das weitere vorgehen entscheidet. ein arzt hat die nötige fachliche ausbildung zu entscheiden wann welches medikament wie verabreicht wird. wenn ich etwas schriftliches in der hand habe kann ich letztenendes beweisen das mir diese "verordnung" von einem arzt gegeben wurde u. bin somit aus der verantwortung raus.

es geht mir (als pflegepersonal) keines falls darum "macht aus zu üben", mir geht es viel mehr darum im fall der fälle nicht meinen arsch für die fehler anderer hin zu halten.
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 06.03.08, 13:34    Titel: Antworten mit Zitat

Um das Ganze noch einmal aus rechtlicher Sicht zusammenzufassen:

Wenn der Sohn Inhaber einer Vorsorgevollmacht oder Betreuer für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge ist und der Betroffene zu Entscheidungen nicht mehr in der Lage ist, hat allein der Sohn - und nicht der Arzt! - die Entscheidungsbefugnis.

Wenn die Anweisungen des Sohns allerdings erkennbar dem Wohle des Betroffenen zuwiderlaufen, kann das Heim das Amtsgericht informieren. Das Amtsgericht wird dann prüfen, ob der Betreuer noch geeignet ist, was dann der Fall sein kann - aber nicht muss! - wenn er ohne erkennbaren Grund von ärztlichen Empfehlungen abweicht (s. § 1901 BGB). Der Betreuer kann dann entlassen werden, § 1908b BGB).

In keinem Falle hat der Arzt ein eigenes Weisungsrecht. In der Regel werden Betreuer das Heim aber anweisen, "so zu verfahren, wie der Arzt es sagt". Das ist, nach entsprechender Aufklärung, zulässig und meist sachgemäß, aber nicht zwingend.

Es ist daran zu erinnern, dass wir selbst - als noch einwilligungsfähige Personen - auch nicht verpflichtet sind, allen Empfehlungen des Arztes nachzukommen.
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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die_renate
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Anmeldungsdatum: 06.12.2006
Beiträge: 118
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 06.03.08, 14:04    Titel: Antworten mit Zitat

@ pOtH

Dann würde ich mich mal an das vom Vormunschaftsrichter Geschriebene und nicht an das vom Arbeitgeber Gesagte halten und ggf. den Anordungen der Betreuer - soweit rechtmäßig - Folge leisten, um nicht selbst haft- und vielleicht strafbar zu werden!

Nach diesem Forum-Wissen ist jetzt ja eine Ausrede (der AG hat gesagt) so generell nicht mehr stichhaltig ...
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Liebe Grüße! die_renate
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