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Bestatter X verauslagt für die Kunden im Rahemn des Begräbnisses auch die Friedhofsgebühren etc, die prinzipiell USt frei sind
Wenn er jetzt die Rechnung schreibt sind diese verauslagten Gelder weiterhin ust frei?
oder ist "Das Begräbnis" eine "einheitliche Leistung" und somit ist der gesamte Rechnungsbetrag dem regelsteuersatz zu unterwerfen einschl. verauslagter evtl ust freier Kosten, da der Bestatter die Leistung "Friedhofsgebühren" ja nicht herstellt sondern seine Leistung ja in "im Rahmen des Begräbnisses auch den Kontakt mit der Stadt hinsichtlich Friedhofsgebühren aufnehmen" besteht und dafür keine Steuerbefreiung greift?
Bei einem KFZ-Unternehmer ist dies folgender Maßen geregelt. TÜV gebühren stellt der TÜV dem Unternehmer ohne USt in Rechnung (Bruttobetrag). Der Unternehmer stellt seinen Kunden dies ohne USt in Rechnung (Bruttobetrag), weil es sich Umsatzsteuerrechtlich um einen durchlaufenden Posten handelt. Dies Regelt der §10(1) Satz 6 UStG. Auf dem TÜV Bescheid steht aber der TÜV den Betrag auch Brutto in Rechnung aber mit ausgewiesener USt. Somit kann der Endverbraucher die VSt absetzten. Dies trifft auch auf die Gerichtskosten bei Anwälten zu.
Leider habe ich mit einen Bestatter noch keine Erfahrung, ich vermute aber das dies ähnlich sein wird. Kann dir aber leider auch keine genaue Antwort geben.
Bei den Friedhofsgebühren wären wir dann ja im Abs 3 "keine durchlaufenden Posten"
und wie verhält es sich mit Totenscheinen vom Arzt? diese bekommt der Bestatter ebenfalls in Rechnung gestellt und berechnet diese weiter!
Das Ausstellen von diesen Scheinen unterliegt doch, analog den Gutachten, die Ärzte erstellen, prinzipiell der USt; nur aufgrund der Kleinunternehmerregelung fällt dort keine an?
ist vielleicht aber ja auch nicht so relevant, da wenn es sich um eine einheitliche Leistung handelt, der durchlaufende Posten ja als Einzelposition keine Rolle mehr spielt
Wenn der Bestatter das Begräbnis, inkl. aller Gebühren, als "Gesamtleistung" verkauft dann ist doch alles der USt zu unterwerfen?1
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