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Verfasst am: 27.07.07, 05:41 Titel: Unklare Auslegung in einem Dienstwagenvertrag
Für Schäden, welche anlässlich von Privatfahrten entstanden sind, haftet der Mitarbeiter. Außer in vorsätzlichen oder fahrlässigen Fällen wird jedoch Versicherungsschutz gewährt.
Dieser Satz steht in einem Kraftfahrzeugsnutzungsvertrag eines Außendienstlers. Dieser ist sich der Bedeutung des Satzes nicht ganz sicher, es bestehen kontroverse Meinungen dazu.
Er meint der zweite Satz bedeutet, dass er bei einem privaten Unfall, der vorsätzlich oder fahrlässig herbei geführt wird kein Versicherungsschutz hat und für die entstandenen Schäden selbst aufkommen muss.
Der Arbeitgeber meint aber, dass in diesem Fall der Mitarbeiter nur die Selbstbeteiligung von 500 Euro selbst entrichten muss, den Rest aber die Versicherung entrichtet.
Wer kann mir denn diesen Satz mal richtig erklären?
Und wie wird in diesem Fall denn vorsätzlich und fahrlässig definiert?
allgemein gesprochen:
Vorsatz ist alles, was ich wissentlich und willentlich unternehme (egal, ob mir die Folgen und Konsequenzen in dem Augenblick vollständig bewußt sind)
Grob fahrlässig ist das, wo ein Außenstehender nur die Hände über dem Kopf zusammenschlägt wenn er davon erfährt, frei nach dem Motto: "wie kann man nur...."
So könnte man das wohl grob beschreiben.
Zur Fragestellung (gehört wohl eher in den Bereich Versicherungen): Allgemein besteht Versicherungsschutz wie folgt:
- bei Dienstfahrten (ohne SB)
- bei Privatfahrten (mit SB)
Kein Versicherungsschutz besteht
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (egal, ob Dienst- oder Privatfahrt)
Wobei die grobe Fahrlässigkeit -siehe oben- nicht pauschal geregelt ist. Das Überfahren einer roten Ampel z.B. ist zu 99% grob fahrlässig - es gibt aber auch Situationen / Urteile, wo das anders gesehen wird. Im Zweifel ist die grobe Fahrlässigkeit aber vom Versicherer nachzuweisen.
Mit der zitierten Regelung in der Fragestellung schließt der Versicherer jedoch grundsätzlich die Haftung bei einfacher und grober Fahrlässigkeit ein. Nur der Vorsatz ist und bleibt vom Versicherungsschutz ausgenommen. _________________ MfG,
Duisburger
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