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Grosser FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.07.2007 Beiträge: 165
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Verfasst am: 22.07.07, 17:38 Titel: Notargebühren f. GmbH-Satzungsänderung |
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Hallo zusammen,
trifft es zu, daß mit den (Notar-) Gebühren für die Beglaubigung der Satzungsänderung einer GmbH-Satzung auch der beglaubigungsreife Entwurf der Satzungsänderung durch den Notar abgegolten wird?
Würde das zutreffen, würde es ja für die Gesellschaft teurer, wenn sie vorher einen RA mit dem Entwurf der Satzungsänderung beauftragen würde.
Vielen Dank für Antworten,
Grosser |
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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 22.07.07, 18:58 Titel: |
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Ein RA ist hierbei überflüssig, aber wahrscheinlich die ganze Satzungsänderung den diese Verschieb ja nur die notwendige einfache Mehrheit zur ¾ Mehrheit. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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Grosser FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.07.2007 Beiträge: 165
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Verfasst am: 22.07.07, 19:03 Titel: |
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Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Hierbei habe ich allerdings Verständnisprobleme
Chess45 hat folgendes geschrieben:: | die ganze Satzungsänderung den diese Verschieb ja nur die notwendige einfache Mehrheit zur ¾ Mehrheit. |
Was meinen Sie damit? |
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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 22.07.07, 20:33 Titel: |
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Welche Bestimmung der Satzung sollte den geändert werden? _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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Grosser FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.07.2007 Beiträge: 165
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Verfasst am: 22.07.07, 20:36 Titel: |
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Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen bzw. die diesbezügl. Vorkaufsrechte. |
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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 22.07.07, 20:40 Titel: |
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Dies ist M.E. keine Statzungsänderung bzw. gehört nicht in die Satzung. Die gesetzliche Reglung §17 ff GmbHG ist ausreichend. _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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Grosser FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.07.2007 Beiträge: 165
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Verfasst am: 22.07.07, 20:48 Titel: |
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Die jetzige Satzung sagt, daß die Veräußerung von Geschäftsanteilen unter den Gesellschafter frei - also ohne entspr. Gesellschafterbeschluß / Zustimmung - erfolgen kann.
Bevor nun ein finanzstarker Investor eintritt, soll die Satzung entsprechend geändert werden, damit der Invester nicht einfach so die Anteile einen "wackelingen" Gesellschafters übernehmen kann und auf diesem Wege die Gesellschaft in großen Teilen übernimmt.
Das ist doch von §§ 17 ff. GmbHG nicht abgedeckt. Oder? |
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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 22.07.07, 21:12 Titel: |
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Grosser hat folgendes geschrieben:: | Die jetzige Satzung sagt, daß die Veräußerung von Geschäftsanteilen unter den Gesellschafter frei - also ohne entspr. Gesellschafterbeschluß / Zustimmung - erfolgen kann. |
Diese Bestimmung ist M.E. „ohne Aussage“ da die Übertragung sowieso nur aus einem wichtigen Grund versagt werden darf.
Zitat: |
Bevor nun ein finanzstarker Investor eintritt, soll die Satzung entsprechend geändert werden, damit der Invester nicht einfach so die Anteile einen "wackelingen" Gesellschafters übernehmen kann und auf diesem Wege die Gesellschaft in großen Teilen übernimmt. |
Ob der „wacklige“ Gesellschafter nun direkt Verkauft oder als Strohmann fungiert ist doch gleichgültig.
Zitat: |
Das ist doch von §§ 17 ff. GmbHG nicht abgedeckt. Oder? |
_________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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Grosser FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.07.2007 Beiträge: 165
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Verfasst am: 23.07.07, 08:35 Titel: |
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Erstmal vielen Dank für Ihre weiteren Antworten! Wenn ich (schon) könnte, hätte ich Sie natürlich dafür auch positiv bewertet!!!
Chess45 hat folgendes geschrieben:: |
Ob der „wacklige“ Gesellschafter nun direkt Verkauft oder als Strohmann fungiert ist doch gleichgültig. |
Das stimmt - daran habe ich bisher nicht gedacht.
Chess45 hat folgendes geschrieben:: |
Diese Bestimmung ist M.E. „ohne Aussage“ da die Übertragung sowieso nur aus einem wichtigen Grund versagt werden darf. |
Handelt es sich dabei um eine "gesicherte Kenntnis"? Ich habe leider gerade noch keinen Kommentar zum GmbHG zur Hand.
Der jetzige Gesellschaftervertrag besagt:
Zitat: | Die Verfügung über einen Geschäftsanteil oder Teilgeschäftsanteil zugunsten eines Mitgesellschafters bedarf keiner Zustimmung. Für den Fall des Verkaufs an einen Dritten sind die verbleibenden Gesellschafter zum Vorkauf berechtigt... |
Wenn jetzt tatsächlich auch die Ausübung des Vorkaufsrechts dahingehend beschränkt würde, daß die Ausübung dessen eines Gesellschafterbeschlusses bedarf und diese Beschränkung unwirksam wäre, könnte meines Erachtens allerdings noch die Art und Weise des Vorkaufsrechts in der Satzung geändert werden. Sinngemäß könnte doch geregelt werden, daß die übrigen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht im Verhältnis ihres Anteils an der Gesellschaft haben.
Oder wäre das auch sinnlos? |
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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 23.07.07, 09:08 Titel: |
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Grosser hat folgendes geschrieben:: | .....
Wenn jetzt tatsächlich auch die Ausübung des Vorkaufsrechts dahingehend beschränkt würde, daß die Ausübung dessen eines Gesellschafterbeschlusses bedarf und diese Beschränkung unwirksam wäre, könnte meines Erachtens allerdings noch die Art und Weise des Vorkaufsrechts in der Satzung geändert werden. Sinngemäß könnte doch geregelt werden, daß die übrigen Gesellschafter ein Vorkaufsrecht im Verhältnis ihres Anteils an der Gesellschaft haben.
Oder wäre das auch sinnlos? |
Was nutzt ein Vorkaufsrecht wenn der Berechtigte es nicht bezahlen kann?
M.E. bringen solche Verträge nichts, warum soll den ein neuer Gesellschafter gesucht werden wenn ein alter einen guten Preis bezahlen kann und will? _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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Grosser FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.07.2007 Beiträge: 165
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Verfasst am: 23.07.07, 09:15 Titel: |
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Oh, ich glaube, ich habe mich falsch ausgedrückt.
Es sei anzunehmen, daß sich die Gesellschaft gerade in einer schwierigen Phase befindet, aber durchaus ein erheblicher Aufwärtstrend zu erkennen ist.
Die GmbH besteht aus 7 Gesellschaftern, wobei einer doch eher "Panik" vor finanziellen Verlusten hat - die übrigen Gesellschafter halten die Gesellschaft als "Hobby" und sind entsprechend finanzstark.
Nun will aber ein weiterer Gesellschafter eintreten. Dieser Gesellschafter ist gleichzeitig Eigentümer eines Wettbewerbers. Die 6 Gesellschafter befürchten daher, daß der neueintretende Gesellschafter den "wackeligen" Gesellschafter dazu bringen wird, seiner Anteile abzutreten und der Neueintretende damit durch die Hintertür sein Konkurrenzunternehmen übernimmt.
Und das soll irgendwie verhindert oder zumindest erschwert werden - bevor der neue Gesellschafter eintritt. Aus diesem Grunde kam ich zu den Überlegungen zur Satzungsänderung. |
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Chess45 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 15.09.2004 Beiträge: 1813
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Verfasst am: 24.07.07, 15:57 Titel: |
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Der 7. Gesellschafter will aussteigen und dafür 150K bekommen. Von den 6 ist aber nur der 1. bereit 100K zuzahlen. Nun verkauft der 7. seinen Anteil an einen Mitbewerber zu 150k, was sollen den die 6 da mit einem Vorkaufsrecht anfangen? _________________ Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen |
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Grosser FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.07.2007 Beiträge: 165
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Verfasst am: 24.07.07, 16:05 Titel: |
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Ja, das leuchtet ein.
Danke für die Geduld.  |
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CruNCC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.01.2007 Beiträge: 2239 Wohnort: Baden-Württemberg
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Verfasst am: 25.07.07, 18:44 Titel: Re: Notargebühren f. GmbH-Satzungsänderung |
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Grosser hat folgendes geschrieben:: | Hallo zusammen,
trifft es zu, daß mit den (Notar-) Gebühren für die Beglaubigung der Satzungsänderung einer GmbH-Satzung auch der beglaubigungsreife Entwurf der Satzungsänderung durch den Notar abgegolten wird?
Würde das zutreffen, würde es ja für die Gesellschaft teurer, wenn sie vorher einen RA mit dem Entwurf der Satzungsänderung beauftragen würde.
Vielen Dank für Antworten,
Grosser |
Zur Ausgangsfrage:
Eine Satzungsänderung muss durch einen Notar beurkundet werden (und nicht nur beglaubigt). Diese Gebühr für die Beurkundung fällt auch an, wenn man einen fertigen Entwurf mitbringen würde. Somit ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts überflüssig. |
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Grosser FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 20.07.2007 Beiträge: 165
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Verfasst am: 31.07.07, 13:30 Titel: |
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Guten Tag, zusammen,
ich komme nochmal auf dieses Thema zurück, weil ich mich nun auch etwas intensiver damit auseinandergesetzt habe.
§ 15 V GmbHG bestimmt, daß die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft werden kann - insbesondere kann sie von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
In der Kommentierung habe ich nun gelesen, daß dies auch für das Vorkaufsrecht gilt und daß die Abtretung (Vorkauf) auch von einer bestimmten Eigenschaft des Bewerbers abhängig gemacht werden kann.
Sehe ich es nun falsch, daß im Gesellschaftsvertrag nicht doch eine Klausel eingebracht werden könnte, wie sinngemäß "Abtretung und Ausübung des Vorkaufsrechts von Gesellschaftsanteilen bedürfen der Zustimmung des Gesellschafterversammlung. Die Abtretung des Anteils darf nur an Personen erfolgen, die in keinem Wettbewerbsverhältnis zur Gesellschaft stehen. Ein Vorkaufsrecht steht nur den Gesellschaftern zu, die in keinem Wettbewerbsverhältnis zur Gesellschaft stehen.".
Aber ich kann mich drehen und wenden, wie ich will: Der "Investor" kann natürlich stets einen Strohmann vorschieben und dann würde die gesamte Satzung ausgehebelt....
Oder?
F |
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