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Unterschreitung der Abstandsflächen

 
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Baurechtler
Gast





BeitragVerfasst am: 25.09.04, 13:12    Titel: Unterschreitung der Abstandsflächen Antworten mit Zitat

Hallo,

ich habe da ein Problem. In einem Neubaugebiet will ein Bauträger 3 Doppelhäuser errichten. Die Grundstücke sind schon gebildet. Zwischen den Doppelhäusern reichen
die Abstandsflächen gegenseitig jeweils um bis zu 0,90 m über die Grenze. Der nach
LBO B-W. erforderliche Abstand von 0,4 (= nachbarschützende Teil) wird nicht einge-
halten. Der geplante Abstand beträgt 2,50 m. Der Bauträger beruft sich darauf,dass nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO eine Ausnahme möglich sei, da der brandschutztechn. Abstand von 2,50 m eingehalten werde und die ausreichende Belichtung und Be-
lüftung gewährleistet sei.

Für mich stellt sich die Frage, ob der nachbarschützende Teil der Abstandsfläche des-
halb unterschritten werden kann, weil der Bauträger Bauherr aller 3 Doppelhäuser
ist.
Die weitere Frage, die sich mir stellt ist, ob nicht davon ausgegangen werden
kann, dass die Unterschreitung grundsätzlich den Zielen der Abstandsflächenvor-
schriften zuwiderläuft eine ausreichende Belichtung mit Tageslicht und Belüftung
sicherzustellen, ohne dass es darauf ankommt, wie die Zimmer in den Gebäuden
belichtet werden.
Würden die sechs Doppelhaushälften von verschiedenen Bauherrn beantragt
würde die Unterschreitung des nachbarschützenden Teiles der Abstandsflächen
automatisch zu einer Rechtsverletzung des jeweiligen Angrenzers führen.

Vielen Dank für eine Antwort
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Baurechtler
Gast





BeitragVerfasst am: 25.09.04, 17:36    Titel: Re: Unterschreitung der Abstandsflächen Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort. Die Kommentare geben zu § 6 Abs.4 LBO, insbesondere zu der Frage, wann eine ausreichende Belichtung und Belüftung noch gewährleistet ist, überhaupt nichts her. In § 74 LBO zu den örtl. Bauvorschriften, wonach geringere oder größere Abstände durch Satzung festgelegt werden können, steht aber drin, dass es den Kommunen verwehrt ist die Abstände unter den nachbarschützenden Faktor zu verringern, weil dies den Zielsetzungen der Abstandsflächenvorschriften (ausreichende Belichtung und Belüftung etc.) zuwiderlaufen würde.

Die Frage beschäftigt mich noch, ob der Nachbarschutz nicht doch eine gewisse Rolle spielt, da die auf sechs Grundstücken geplanten Doppelhäuser zwar zu einem Bauantrag zusammengefasst, aber rechtlich jeweils selbständige Vorhaben zu qualifizieren sind.

Dass das Projekt trotz der abstandsrechtlichen Problematik evtl. zu genehmigen sein wird, weil ein Bauträger am Werk ist, werden wir dann den Nachbarn auf dem nächsten Baufeld erklären müssen, die wegen der unterschiedlichen Bauherrschaften mehr Abstand als 2,50 m einhalten mussten.
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Gast






BeitragVerfasst am: 02.10.04, 18:14    Titel: Re: Unterschreitung der Abstandsflächen Antworten mit Zitat

Auch für Bauträger gilt das Baurecht. Ich meine, dass die Abstandsflächen (nachbarschützende Teil) zu den Grundstücksgrenzen zwischen den Doppelhäusern eingehalten werden müssen.
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Ulli
Gast





BeitragVerfasst am: 05.10.04, 13:07    Titel: Re: Unterschreitung der Abstandsflächen Antworten mit Zitat

Wir müsen hier zwei Dinge unterscheiden

1. Abstandsfläche gem. § 6 BauO aus Gründen des Nachbarschutzes und der erforderliche Mindestabstand von gebäuden untereinder aus Brandschutzgründen. Gebäude müssen einen Mindestabastnd von mindestens 3,00 m zur Grundstücksgrenze einhalten. Wird dieser unterschritten ist eine Abstandsflächenbaulast auf das betroffene Nachbargrundstück zu übernehmen. Diese Baulast ist freiweillig. Wird sie nicht übernommen kann ein Rückbau erforderlich sein.

Ist der Abstand zur Grundstücksgrenze geringer als 2,50 m, ist eine sogenannte Freiflächenbaulast einzutragen. Diese fällt wesentlich größer aus und muss eine Fläche mit einer Tiefe von 5,00 m gemessen von der der GHauswand sicherstellen. In Deinem Fall würde diese Baulast aber nicht notwendig, da dieser Abstand gewahrt ist.

Allerdings ist eine entsprechende Abstandsflächenbaulast einzutragen.

Diese berechnet sich wie folgt:

Abstand des Hauses 1 zur Grenze = x m
3,00 m - x m = y m

ym x Breite des Hauses = Abstandsfläche auf dem Nachbargrundstück

Entfernung des Nachbarhauses zur Grenze:

y m + 3,00 m

Das nachbarhaus muss damit über 3,00 m entfernt stehen.

Viel Glück

Ulli Idee
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Baurechtler
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 09.10.04, 11:55    Titel: Re: Unterschreitung der Abstandsflächen Antworten mit Zitat

Der Bauträger hat umgeplant und sich der Auffassung gebeugt, dass die Unterschreitung des nachbarschützenden Teils der Abstandsfläche auch dann nicht möglich ist, wenn ihm das Nachbargrundstück gehört und dort eine Baulast nicht möglich ist, weil das dort geplante Haus seinerseits den erforderlichen Abstand nicht einhalt.
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Baurechtler
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 10.10.04, 16:36    Titel: Re: Unterschreitung der Abstandsflächen Antworten mit Zitat

Bei der Entscheidung nach § 6 Abs. 4 LBO ist der Behörde, gegenüber der früheren Regelung in § 7 LBO, kein Ermessen mehr eröffnet und bei Vorliegen der einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen eine positive Zulassungsentscheidung zu treffen. Eine erhebliche Beeinträchtigung nachbarlicher Belange läge m.E. zum Beispiel dann nicht vor, wenn die Doppelhäuser auf einem ungeteilten Grundstück stünden. Ob die ausreichende Belichtung und Belüftung gewährleistet ist, ist eine andere Frage.

Da die zu einem Bauantrag zusammengefassten 3 Doppelhäuser bzw. 6 Doppelhaushälften auf jeweils verschiedenen Grundstücken stehen, müssen die Genehmigungsvoraussetzungen für jedes Grundstück geprüft werden. Rechtlich gesehen handelt es sich um 6 selbständige Vorhaben. Zu dem Ergebnis, dass nachbarliche Belange in diesem Fall nicht erheblich beeinträchtigt werden kann man m.E. nur dann kommen, wenn man in der Stellung eines Bauantrages für alle 6 Grundstücke einen Verzicht auf die Einhaltung der nachbarschützenden Abstände sieht. Daran anschließen tut sich die Frage, ob der Bauträger, der nicht der Eigentümer der Grundstücke ist, einen solchen Verzicht ausüben kann. Eine Baulast könnte er ja z.B. auch nicht eingehen.
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Baurechtler
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 11.10.04, 11:26    Titel: Re: Unterschreitung der Abstandsflächen Antworten mit Zitat

Erich Bauer schrieb:

<< Genau diesen Verzicht sehe ich in der Antragstellung. Allerdings können in anderen Fällen die Voraussetzungen m.E. durchaus auch erfüllt sein, obwohl der Nachbar nicht einverstanden ist<<


Die Annahme eines Verzichts -ohne Zustimmung des aktuellen Grundstückseigentümers- ist mit dem Risiko behaftet, dass die bloße Antragstellung auch für das Nachbargrundstück nicht die Gewähr dafür bietet, dass der Bauträger dort auch baut. Wird das Nachbargrundstück dann doch nicht an den Bauträger verkauft sieht sich der Eigentümer oder evtl. anderer Käufer dann einem Nachbargebäude gegenüber, das den erforderlichen Abstand nicht einhält. Die Genehmigung wäre evtl. sogar noch anfechtbar.

Zur Frage, wann nachbarliche Belange nicht beeinträchtigt werden, vertritt der VGH eine strenge Linie. Er verlangt, dass eine atypische Situation auf dem Nachbargrundstück vorliegen muss. Z.B. eine steile Böschung oder andere Grundstückssituationen, die eine erhebliche Beeinträchtigung des Nachbarn ausschließen. Die nachbarlichen Belange müssen jedoch nicht objektiviert verstanden werden. In einer Entscheidung zu einer überlangen Grenzgarage hat der VGH daher die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 Nr. 2 LBO bejaht, bei der zu mündlichen Verhandlung die schriftliche Zustimmung des Nachbarn vorgelegen hat.
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