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Eine Internetseite, die sich um die Berichterstattung im Musikbereich kümmert, führt ein Interview mit einer Person, das veröffentlicht werden soll. Nach einer schlechten Kritik untersagt die interviewte Person die Nutzung des Materials, obwohl zuvor eine mündliche Erlaubnis erteilt wurde. Weil die mündliche Zusage erfolgte, erhält die betreffende Person als Antwort, dass das Interview dennoch Verwendung findet.
Der Interviewte schaltet einen Anwalt ein, der mitteilt, dass untersagt wird, dieses gefilmte Gespräch zu veröffentlichen. Man beruft sich darauf, dass die Zusage angefochten und zu jedem Zeitpunkt rückgängig gemacht werden kann. Außerdem seien andere Personen als Beiwerk zu sehen, für die keine Erlaubnis vorliegt. Zudem wird behauptet, ein Onlinemagazin steht nicht unter dem Schutz der Pressefreiheit. Der Anwalt fordert eine schriftliche Bestätigung, dass das Material nicht verwendet wird.
Wie sieht die Lage nun aus? Darf das Interview dennoch veröffentlichen werden und steht ein Online-Magazin nicht unter der Pressefreiheit?
Man beruft sich darauf, dass die Zusage angefochten und zu jedem Zeitpunkt rückgängig gemacht werden kann.
Müßte man mal ins Presserecht schauen. Problematisch könnte auch werden, zu beweisen, daß man eine Freigabe bekommen hat, wenn das nur mündlich war.
Whitefield hat folgendes geschrieben::
Außerdem seien andere Personen als Beiwerk zu sehen, für die keine Erlaubnis vorliegt.
Gerade für Beiwerk ist keine Erlaubnis vonnöten.
Whitefield hat folgendes geschrieben::
Zudem wird behauptet, ein Onlinemagazin steht nicht unter dem Schutz der Pressefreiheit.
Unsinn. Das hat aber damit erst mal nichts zu tun. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Es existiert eine nicht direkte Zusage, die auf Film aufgezeichnet werden konnte. Diese Aussage ich jedoch bereits sehr eindeutig und kann dem Interviewten als Bewilligung ausgelegt werden.
Darf diese Erlaubnis jetzt einfach zurückgezogen werden?
Das Video könnte außerdem so geschnitten werden, dass das "Beiwerk" nicht mehr zu sehen ist.
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 05.08.07, 00:02 Titel:
Im seriösen Teil der Medienbranche ist es üblich, dass ein Interviewter sein Interview von einer Veröffentlichung gegenliest und dann erst autorisiert bzw. zuvor noch redigiert.
Dies ist nicht nötig, wenn man vorab schon eine Genehmigung bekommen hat, eine uneingeschränkte. Und bei live ausgestrahlten Gesprächen auch gar nicht nötig, da kann von einer konkludenten Zustimmung ausgegangen werden.
Und auch sonst meist. Wenn ich einen Fußballer vor einem Spiel vor laufender Kamera frage, "Was haben Sie für ein Gefühl?", und der sagt, "Das werden wir wohl gewinnen!", dann frage ich ihn hinterher nicht nochmal, ob ich das veröffentlichen darf. Das wäre branchenfremd, für Fußballer wie für Sport-Journalisten.
Bei längeren und langfristig geplanten Sendungen mag das anders ausschauen. Bei Persönlichketsrechten kenne ich mich nicht aus, aber sollte ein Interview ein Gemeinschaftswerk beider Seiten darstellen, dann kann eine Seite "auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten" nach Absatz 4 § 8 UrhG:
http://bundesrecht.juris.de/urhg/__8.html
Was aus PR-Gründen in der Regel geschieht und zumindest bei Sportlern und Politikern auch branchenüblich ist und wohl stillschweigend angenommen werden kann. Bei Privatpersonen - z.B. Entführungsopfern - ist das anders, die verlangen häufig ein Honorar, mit dem die Rechte abgegolten werden.
Laut Absatz 2 Satz 2 kann einer Verwertung eines Gemeinschaftswerkes aber nicht unbedingt widersprochen werden, man lese selbst:
"Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern."
Hier müssten also wohl schon triftige Gründe geltend gemacht werden, wie z.B. "In Frage 2 haben Sie mich völlig auflaufen lassen, das möchte ich so nicht gesendet sehen!" Oder aber: "Wie ich nachträglich erfuhr, sind sie ein rechtsradikaler Sender", vielleicht.
Werden keine triftigen Gründe genannt, dann sehe ich auch keine, warum man ein Interview nicht veröffentlichen dürfen sollte. Waren vorab alle wesentlichen Umstände klar und diese hatten sich nicht verändert, dann war durch das Geben des Interviews auch klar bekundet, dass man dieses veröffentlichen lassen wollte.
Es war ja keine Stellprobe angekündigt oder eine Sprechübung. Über deren Veröffentlichung man vielleicht bei Zeiten mal nachdenken würde. Es wäre demnach eher so wie beim Fußballer, der vor oder nach dem Spiel seinen Kommentar in die laufende Kamera gibt.
Hier liegt möglicherweise die Beweislast auf der Gegenseite: "Sie haben uns getäuscht / Die Umstände haben sich geändert!" Eine reine Meinungsänderung wäre für den, der extra mit hohem Aufwand die Aufnahme erstellt hat, ohne triftigen Grund wohl wider Treu und Glauben.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 05.08.07, 01:08 Titel:
Gerd aus Berlin hat folgendes geschrieben::
Im seriösen Teil der Medienbranche ist es üblich, dass ein Interviewter sein Interview von einer Veröffentlichung gegenliest und dann erst autorisiert bzw. zuvor noch redigiert.
Ich weiß, das hat nicht direkt mit dem Thema zu tun: Gegenlesen und autorisieren halte ich für völlig okay, redigieren nur in Grenzen. Inzwischen scheint es wohl gar nicht so ungewöhnlich zu sein, daß der Interviewer nach dem Redigieren sein Interview nicht mehr wiedererkennt... _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Anmeldungsdatum: 10.01.2005 Beiträge: 3021 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 05.08.07, 01:47 Titel:
In dem Thread einer Wissenschaftlerin hatte ich ja schon angemerkt, dass eine Redigur den empirischen Wert eines Interviews mit einer Zeitzeugin erheblich schmälern könnte, habe den Link leider nicht zur Hand so spät des Abends bzw.so früh des Morgens.
Wenn also der Wissenschaftler wissen will und erfragt, wie gewisse soziale Umstände das Schaffen eines Künstlers beeinflussen, und der antwortet im Originaltext, "schon erheblich, man kann z.B. nicht mehr ...".
und dann heißt es im redigierten und autorisierten Text dann, "Davon kann keine Rede sein, ich habe immer gemacht, wie ich es wollte ...",
dann sollte der Wissenschaftler wohl durchaus berechtigt sein, aus empirischen Gründen Teile den nicht autorisierten Originaltextes zu zitieren: "Im Originaltext hatte die Künstlerin noch angegeben, schon erheblich ..."
Glaube, das wäre statthaft, wenn nicht sogar erforderlich, jenseits aller Persönlichkeitsrechte und PR-Wünsche der Künstlerin.
dann sollte der Wissenschaftler wohl durchaus berechtigt sein, aus empirischen Gründen Teile den nicht autorisierten Originaltextes zu zitieren: "Im Originaltext hatte die Künstlerin noch angegeben, schon erheblich ..."
Glaube, das wäre statthaft, wenn nicht sogar erforderlich, jenseits aller Persönlichkeitsrechte und PR-Wünsche der Künstlerin.
Vor allem würde ich das noch am ehesten mit "seriös" assoziieren, wenn man schon nicht das Original nimmt.
Whitefield hat folgendes geschrieben::
Das Video könnte außerdem so geschnitten werden, dass das "Beiwerk" nicht mehr zu sehen ist.
Wie schon gesagt wurde, Beiwerk ist Beiwerk und bedarf keiner Zustimmung. Wer bei einem offensichtlichen Interview so ins Bild springt, daß er kein Beiwerk mehr ist, erteilt durch diese Handlung genau so die Zustimmung wie der Interviewte, der sich (bedingungslos) einem Interview stellt.
An das Zurückziehen der Erlaubnis (falls die nicht unter Vorbehalt mit Bedingungen stand) sind Anforderungen geknüpft, die kaum erfüllt sein dürften. Anfechten kann man etwas immer, nur muß man das erst mal tun. Nur wozu etwas anfechten, was man angeblich jederzeit zurückziehen kann? _________________ Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.
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