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Hallo Leute,
eine kleine Frage zu § 91 Bundesverfassungsgerichtsgesetz:
Dort heißt es, eine Gemeinde kann gegen ein GESETZ Verf.beschwerde einlegen, wenn Art. 28 II GG berührt ist.
Muss es sich dabei um ein förmliches G handeln oder reicht ein materielles G aus? Speziell stellt sich die Frage ob eine BUNDESverordnung nach 80 gg Gegenstand sein kann?
kreiz-kíesel-dunnerwetter hat folgendes geschrieben::
Speziell stellt sich die Frage ob eine BUNDESverordnung nach 80 gg Gegenstand sein kann?
Danke einstweilen
gruß
Ohne mich speziell mit dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz beschäftigt zu haben, erlaube ich mir den Hinweis, dass eine Verordnung kein Gesetz ist. _________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
Dann zitiere ich mal den von Ihnen erwähnten § 91 BVerfGG:
Zitat:
Gemeinden und Gemeindeverbände können die Verfassungsbeschwerde mit der Behauptung erheben, daß ein Gesetz des Bundes oder des Landes die Vorschrift des Artikels 28 des Grundgesetzes verletzt. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht ist ausgeschlossen, soweit eine Beschwerde wegen Verletzung des Rechtes auf Selbstverwaltung nach dem Rechte des Landes beim Landesverfassungsgericht erhoben werden kann.
Da eine Verordnung ja, wie Sie wissen, kein Gesetz ist, im obigen Paragraphen aber von Gesetz die Rede ist, dürfte sich Ihre Frage doch eigentlich beantwortet haben, oder? _________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
habe mich weiter erkundigt in der Kommentarmeinung. Dort steht, dass auch Rechtsverordnungungen den Bundes und der Länder Beschwerdegegenstand sein könnnen soweit 28 GG verletzt wird.
kreiz-kíesel-dunnerwetter hat folgendes geschrieben::
habe mich weiter erkundigt in der Kommentarmeinung. Dort steht, dass auch Rechtsverordnungungen den Bundes und der Länder Beschwerdegegenstand sein könnnen soweit 28 GG verletzt wird.
Also auch G im materiellem Sinne
Danke
Womit Ihre Frage ja nun endgültig beantwortet wäre... _________________ Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
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