Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Hallo,
gestern hatte ich ein Fax einer Anwaltskanzlei bekommen, der im Auftrage eines mir unbekannten IT-Dienstleisters mich quasi "abmahnt".
Moniert wird folgendes:
1.) Ich habe auf meiner Internet-Seite eine Preisliste mit Dienstleistungsangeboten eingestellt.
Da ich als Kleinunternehmer von der USt. befreit bin, kann ich diese ja auch nicht extra ausweisen. Diese müssen aber lt. Anwalt mit MWST ausgewiesen werden.
2.) Ich habe ein ganz einfaches Kontaktformular eingestellt, in dem der Kunde mir direkt eine Mail schreiben kann. Hier soll ich gegen das Telemediengesetz verstoßen haben, da ich angeben muß, wie diese Daten erfasst und gespeichert werden.
Streitwert 20000 EURO. Da muß ich wohl mit zum Anwalt oder?
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 03.08.07, 20:20 Titel:
ad 1.
Preise für Endverbraucher müssen brutto angegeben werden. Das hat mit USt-Befreiung oder Ausweisung von MwSt. nichts zu tun.
ad 2.
Auch wenn das gegen das TMG verstoßen sollte, sehe ich keinen wettbewerbsrechtlichen Vorteil gegenüber Mitbewerbern, wenn man das unterläßt (im Gegensatz zum unvollständigen Impressum, das sich für den Verletzer möglicherweise in weniger Reklamationen/Klagen "auszahlt").
Merke: nicht alles, was gegen ein Gesetz verstößt, ist auch ein UWG-Verstoß (und nur den kann man abmahnen als Mitbewerber).
Ergo: Fachanwalt Wettbewerbsrecht konsultieren. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Zu 1.) Brutto bedeutet: Endpreis für den Verbraucher?
Der Abmahnende verweist auf §1 Abs. 1,2,6 PAngV
Zu 2.) Auch dieses ist lt. geg. Anwalt ein UWG Verstoß.
Mein Problem ist, das der eine sehr kurze Frist (5 Tage) gestellt hat und ich hier auf dem Landen keinen Fachanwalt für Wirtschaftsrecht finden werde.
Zudem ist der Streitwert viel zuhoch angesetzt (Habe mit den beschriebenen Angeboten letztes Jahr 300,- EURO Jahresumsatz erzielt)
Am liebsten würde ich das mit Begründung vollumfänglich zurückweisen, habe aber Angst, das trotzdem Klage erhoben wird.
Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 04.08.07, 03:58 Titel:
Verschiebibert nach Medien und Wettbewerb. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 04.08.07, 10:06 Titel:
meisterproper hat folgendes geschrieben::
Zu 2.) Auch dieses ist lt. geg. Anwalt ein UWG Verstoß.
Jeder hat das Recht auf seine (möglicherweise auch falsche) Meinung.
IMO benachteiligt eine fehlende Datenschutz- oder sonstige Speicherungserklärung oder -belehrung einen Mitbewerber nicht im Geringsten, womit jeglicher Unterlassungsanspruch keine Grundlage hätte (vergleichbar einer fehlenden Angabe der UStIdNr, wenn vorhanden).
meisterproper hat folgendes geschrieben::
Zudem ist der Streitwert viel zuhoch angesetzt (Habe mit den beschriebenen Angeboten letztes Jahr 300,- EURO Jahresumsatz erzielt)
Der Streitwert bemißt sich nicht aus dem Umsatz des Verletzers, sondern aus dem Interesse des Verletzten an der Unterlassung. Verkauft jemand eine gefälschte Rolex, entsteht Rolex daraus ein höherer Schaden als der Kaufpreis der Uhr, da dies immer Rufschädigungen (schlechte Qualität, Infragestellung der Preisstruktur etc.) nach sich zieht, die viel ernster sind als der eigentliche materielle Schaden.
meisterproper hat folgendes geschrieben::
Am liebsten würde ich das mit Begründung vollumfänglich zurückweisen, habe aber Angst, das trotzdem Klage erhoben wird.
Die Möglichkeit besteht immer. Ob allerdings die Gegenseite es riskieren wird, als Präzedenzfall die Frage der Datenschutzerklärung bis zum BGH durchzufechten, ist fraglich. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Eine Abmahnung ist ja nur "rechtens", wenn es sich um Wettbewerbsverstöße handelt.
Ich (es gibt ja immer zwei Meinungen) sehe das so, daß es sich bei beiden nicht um Wettbewerbs-Vestöße handelt, sondern allenfalls um Fehlende Pflichtangaben nach dem TWG.
Vielmehr scheint es sich ohnehin um eine "Racheaktion" zu handeln, da ich vor einiger Zeit bei diesem "Händler" für Privatgebrauch etwas kaufte und dann die Ware aber wieder zurückgab.
So kam der Gute wohl an meine Firmen-Homepage.
Fehlende Angaben können u.U. einen Wettbewerbsverstoß darstellen und abgemahnt werden, aber auch ansonsten kann es immer ein Bußgeld geben.
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__16.html
Sie meinen doch das TMG oder?
PS: Die Abmahnung ist vielleicht nur berechtig, wenn es sich um Wettbewerbsverstöße handelt aber eine Abmahnung kann auch aus anderen Gründen berechtigt sein. _________________ Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.
Da es sich bei den Datenerhebungen für Webstatistiken nicht um die Erhebung von Personendaten handelt, ist der Datenschutz dabei nicht gefragt. Mit dem Kontaktformular aber erheben Sie Personendaten (Name, Emailadresse). - Im Zusammenhang mit einem sehr simplen Kontaktformular hatte ich selbst das Thema Datenschutzerklärung bislang allerdings auch noch nicht gesehen. Aber, wenn man ohne Scheuklappen darüber nachdenkt, klar, dann gehört das selbstverständlich auch dazu.
Im Zusammenhang mit einem sehr simplen Kontaktformular hatte ich selbst das Thema Datenschutzerklärung bislang allerdings auch noch nicht gesehen. Aber, wenn man ohne Scheuklappen darüber nachdenkt, klar, dann gehört das selbstverständlich auch dazu.]
[/quote]
Hallo,
ja es handelt sich um ein ganz simples Kontaktformular, mir ist aufgefallen, das es sehr viele einfacherer kommerzielle Seiten gibt, die so ein Formular nutzen, aber entsprechende Hinweise auch nicht haben.
Naja, Unwissenheit schü....
Ich möchte jetzt nur (verständlicherweise) aus der Sache am glimpflichsten heraus kommen.
@Martin R. : Danke für den Link. Dort wurde ja auch eine neue Problematik diskutiert, ob bei der reinen Verwendung des E-Mail Links einer Homepage auch schon ein Hinweis angebracht ist.
Hallo,
gestern hatte ich ein Fax einer Anwaltskanzlei bekommen, der im Auftrage eines mir unbekannten IT-Dienstleisters mich quasi "abmahnt"....
Zufällig schon mal in einer Suchmaschine eigener Wahl nach der Kanzlei gesucht ?
Eventuell gibts diesbezüglich ja auch schon ein paar interessante Links...
Ist ja möglich, daß die ganze Sache dann sowieso hinfällig wird...
IMO benachteiligt eine fehlende Datenschutz- oder sonstige Speicherungserklärung oder -belehrung einen Mitbewerber nicht im Geringsten, womit jeglicher Unterlassungsanspruch keine Grundlage hätte (vergleichbar einer fehlenden Angabe der UStIdNr, wenn vorhanden).
Buongiorno!
Man könnte das natürlich auch anders sehen:
Eine den Mitbewerber benachteiligende Wettbewerbshandlung könnte durchaus darin zu erkennen sein, dass Anbieter A keine Datenschutzerklärung veröffentlicht hat und dessen Mitbewerber B eine sehr umfangreiche Datenschutzerklärung abgibt und sich die Einverständniserklärung vor dem Absenden eines Kontaktformulars bestätigen lässt.
Was ist daran jetzt benachteiligend?
Nun ja: Kunde K sieht die Internetseite des B und möchte diesen per Kontaktformular anschreiben, um um ein Angebot zu bitten. Da K aber zuvor die Datenschutzerklärung des B lesen muss, denkt er sich "wat'n sch**ss", da wird ja alles von mir erhoben und irgendwie verwertet" und verlässt deswegen wieder die Internetseite des B.
Jetzt trifft K auf die Internetseite des A, tippt seine Anfrage ins Kontaktformular und muss eben keine Datenschutzerklärung lesen und denkt sich "prima, hier wird nix von mir erhoben", bekommt daraufhin das Angebot des A und kauft munter bei diesem ein.
So abwegig finde ich deshalb einen Verstoss gegen das UWG in solchen Fällen nicht.
Hallo,
ganz genau gesehen habt ihr beide wohl Recht, das ist alles Ansichtssache.
Mir stellt sich aber dennoch die Frage des tatsächlichen Schadens in der Sache.
Beispiel:
Es gibt Tausende, wenn nicht sogar Zehntausende Deutsche Online Shops.
Diese sind über das gesamte Deutschland verteilt.
Nun sitzt Händler 1 in Flensburg und Händler 2 in München.
Der bayrische Kollege hat diesen besagten Datenschutzhinweis nun vergessen anzugeben und wird vom Händler 1 abgemahnt.
-> Was gibt es für einen reelen Zusammenhang zwischen Händler 1 und 2 ausserhalb des TWG? <-
Das kann doch auf 1 oder 3 Kunden bezogen, die sich jährlich wegen des fehlenden Hinweises zu dem bayrischen Händler hingezogen fühlen, wirklich vernachlässigt werden. Das Gesetz sieht es wohl anders...
*****
Nächstes Beispiel:
In einer Einkaufsstraße gibt es zwei Supermärkte, die die Angebote ihres Mitbewerbers grundsätzlich nach Veröffentlichung unterbieten. Das ist ein Wettbewerbsverstoß.
Und auch wohl gängige Praxis, da oft Angestellte losgeschickt werden, um mal bei der Konkurrenz nach den Angeboten zu schauen.
In einer Einkaufsstraße gibt es zwei Supermärkte, die die Angebote ihres Mitbewerbers grundsätzlich nach Veröffentlichung unterbieten. Das ist ein Wettbewerbsverstoß.
Aber gut für den Kunden...
Solange Supermarkt A *besser* einkauft als B, und somit den VK von B unterbieten kann und immer noch plus macht, ist da kein Wettbewerbsverstoss...
Das ist ja der Wettbewerb.
Ausgenommen, es handelt sich um die gleichen Artikel vom gleichen Hersteller, mit gleichen Verkaufsvorgaben.
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite 1, 2Weiter
Seite 1 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.