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Verfasst am: 04.08.07, 16:47 Titel: brauche dringend hilfe
so der Fall
ein mandant giebt einer anwältin insgesamt 11 aufträge
es geht um unterschlagung , diebstahl ,körperverletzung etc.
mandant hat im vorraus mehrere anträge auf PKH Blanko unterschreiben müssen.
nun ist der mandant davon ausgegangen das alles seinen lauf geht und er zu seinen recht kommt.
die anwältin hat immer auf nachfragen des mandanten erklärt das alles seine zeit dauert bis die gerichte arbeiten.
jetzt mußte ich feststellen das zwar schreiben an die gerichte erstellt wurden jedoch die anwältin nicht reagiert hat und somit die verfahren zu meinen ungunsten eingestellt wurden.
wiederspruchsfristen konnte der mandant natürlich nicht einhalten.
was kann der mandant machen um nun zu seinen recht zu kommen.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 05.08.07, 09:42 Titel: Re: brauche dringend hilfe
jasmin2008 hat folgendes geschrieben::
somit die verfahren zu meinen ungunsten eingestellt wurden
Wie kann denn eine Einstellung "zu Ungunsten" des Beschuldigten sein? Würde er lieber verurteilt? _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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mandant wollte sein geld einklagen ,,und hat anzeigen gegen einige persohnen gemacht.
idie staatsanwaltschaft hat jedoch eingestellt aufgrund fehlender mitwirkung.die anwältin hat auf die schreiben und fragen der gerichte und staatsanwaltschaften nicht geantwortet und fristen verstreichen lasssen.insgesamt in 11 fällen.ihren mandanten ließ sie im glauben das alles läuft.
Hat doch die eine mit der anderen Sache nichts zu tun. Dem Zivilrichter ist es doch bei Schadensersatzansprüchen doch wurscht, ob die StA nach 170 oder 153 oder wie auch immer einstellt. Der einzige Vorteil eines Strafverfahrens ist, dass die StA die Beweisermiittlung übernimmt, die man später im Zivilverfahren verwenden kann.
Wenn die StA die Beweise nicht beschaffen kann und auf die "Mitwirkung des Geschädigten" angewiesen ist, dann kann der Geschädigte diese Mitwirkung ebenso im Zivilverfahren im Rahmen seiner Beweislast erbringen.
Im Übrigen gibt es im Strafverfahren keine Mitwirkung, die ein Anwalt des Geschädigten erbringen könnte. Die StA ermittelt von Amtswegen und muss die Zeugen und Beweise selbst suchen.
Die Tätigkeit im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wird in der Regel ohnehin nicht von der PKH übernommen. Da muss es schon zu extremen Straftaten gekommen sein, dass eine Beiordnung vor Anklagerhebung erfolgt.
Ansonsten könnte die Anwältin ordentlich abkassieren, weil die Gebühren unabhängig von einer PKH-Bewilligung entstehen und bei den strafrechtlichen Gebühren in 11 Fällen kommen wir da schon in den mittleren 4-stelligen Bereich. _________________ _______________________________________________
"Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.“
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