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Lehrer behinderte mich in einer Klausur (Sek 2)
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danny
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Anmeldungsdatum: 08.12.2004
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 08.12.04, 19:45    Titel: Lehrer behinderte mich in einer Klausur (Sek 2) Antworten mit Zitat

Hallo!

Ich bin in der 12. Klasse eines Gymnasiums in Sachsen. Letzte Woche schrieb ich eine
Klausur im Fach Physik. Als Hilfsmittel war der programmierbare
Grafikrechner von Casio (wie er an fast allen Gymnasien üblich ist)
offiziell erlaubt.
Ich habe vor der Klausur die Möglichkeiten des Taschenrechners genutzt und
mir schwierige Rechenwege und Definitionen über die Programmierfunktion
eingespeichert. Als ich diese Definitionen usw. während der Klausur aus dem
Rechner ablas, nahm mir mein Lehrer den Rechner weg und gab mir stattdessen
einen baugleichen Rechner, nur eben ohne meine eigenen Programme. Da ich nun
auf meine vorbereitete Hilfe verzichten musste, fiel die Klausur für mich
sehr schlecht aus.

Nun meine Frage: Durfte der Lehrer mir den Zugriff auf meine Programme
wirklich verweigern? Unter der offiziellen Hilfmitteln steht
"programmierbarer, Grafikfähiger Taschenrechner ohne
Computer-Algebra-System" (ein solches CAS besitzt mein Rechner nicht).

Vielen Dank schon mal im Voraus für eure Antworten!
Danny Schreiter
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 08.12.04, 20:24    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich durfte er das, er hätte dir auch einen Täuschungsversuch anhängen können.

Das Problem ist, dass du einen programmierbaren Taschenrechner programmiert hast.
Damit musstest du dieses Wissen nicht selbst besitzen, sondern nur abschreiben.
Du hast dir ja im Prinzip einen Spickzettel geschrieben.
Für die Klausur waren wohl auch "beschreibbare Hefte" zugelassen. Hättest du ein beschriebenes(Spickzettel) mit in die Schule gebracht, wäre das auf das gleiche hinausgelaufen.
_________________
Dass Laien am Rechtsverkehr teilnehmen ist zwar ärgerlich aber eben unvermeidbar. spraadhans (cave: Ironie)
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Gastxy
Gast





BeitragVerfasst am: 08.12.04, 20:32    Titel: Antworten mit Zitat

Natürlich durfte er das. Das was du da so nett umschreibst, ist doch nichts anderes als ein aufgeflogener Schummelversuch. Und schließlich soll in der 12. Klasse Gym wohl etwas mehr vermittelt werden, als das bloße Abschreiben von zuvor eingespeicherten Dingen. Dass der Rechner programmierbar ist, bietet dir die Möglichkeit, diese Funktionen w ä h r e n d der Klausur zu nutzen, aber als Nachschlagewerk ist er sicher nicht gedacht.
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Gast






BeitragVerfasst am: 09.12.04, 06:19    Titel: Antworten mit Zitat

So einfach ist das nicht. Wenn der programmierbare Taschenrechner grundsätzlich erlaubt ist, darf man ihn auch nutzen, auch seine Programmierfunktion. Da kommt es dann wirklich darauf an, ob weitere Maßgaben zur Nutzung des Taschenrechers bestehen. Allerdings muss ich schon sagen, dass es in solch einem Fall angezeigt wäre, diese Frage vorher mit dem Lehrer zu klären.

Birnbaum
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KII
Gast





BeitragVerfasst am: 09.12.04, 12:00    Titel: Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::
So einfach ist das nicht. Wenn der programmierbare Taschenrechner grundsätzlich erlaubt ist, darf man ihn auch nutzen, auch seine Programmierfunktion. Da kommt es dann wirklich darauf an, ob weitere Maßgaben zur Nutzung des Taschenrechers bestehen. Allerdings muss ich schon sagen, dass es in solch einem Fall angezeigt wäre, diese Frage vorher mit dem Lehrer zu klären.

Birnbaum


Hallo Danny,

Du solltest den Beitrag von Herrn Dr. Birnbaum nicht so ernst nehmen, beweist er doch, dass der Autor gar nicht richtig verstanden hat, worum es geht. Offensichtlich kennt er sich mit programmierbaren Taschenrechnern und deren Funktionen nicht so aus.
Dr. Birnbaums Beitrag besagt ja folgendes:
"Wenn irgendein Mittel oder ein Gerät oder was auch immer bei einer Klausur erlaubt ist, dann ist es dem Schüler auch erlaubt, dieses Mittel etc. zum Betrügen zu benutzen."
Wenn also beispielsweise in einer Klausur das Benutzen von Papier (zwangsläufig) erlaubt ist, dann leitet sich daraus das Recht des Schülers ab, das Papier auch als Spickzettel zu benutzen.
Dies ist Dr. Birnbaums "Logik".

MfG KII
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Gast






BeitragVerfasst am: 09.12.04, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

Also, ich lösche ja wirklich ganz selten Beiträge, und ich lösche nie welche, die sich kritisch mit mir auseinandersetzen, weil ich nicht den Eindruck erwecken will, dass ich Zensur betreibe oder Anfeindungen nicht vertrage. Aber mir schlicht Unverständnis zu unterstellen, das finde ich schon etwas unreflektiert.

Genau über diesen Fall, wie Danny ihn schildert, habe ich gegen den Freistaat Sachsen einen viereinhalb Jahre dauernden Prozess geführt. Ich glaube, ich weiß ganz gut, wo da die Probleme liegen. Und der Prozess hat in einem Vergleich geendet, was immerhin dafür spricht, dass die Rechtslage nicht unproblematisch ist.

Die Frage ist, mit welcher Maßgabe ist der Taschenrechner erlaubt? Wenn ich einen programmierbaren Taschenrechner zulasse, ist doch wohl klar, dass der Schüler mit den Programmierfunktionen auch arbeiten kann. Es besteht ja jede Freiheit, nur einen Taschenrechner zu erlauben, der nicht programmierbar ist.

Birnbaum
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 09.12.04, 17:47    Titel: Antworten mit Zitat

Prozesserfahrung hin oder her, es geht bei einem programmierbaren Taschenrechner darum, diese besonderen Funktionen sowie das zur Verfügung stehende Wissen zu benutzen. Ich kann also WÄHREND DER KLAUSUR Rechenwege speichern, um mir die Arbeit zu erleichtern.
Ich darf ihn aber nicht als "Formelsammlung" benutzen, indem ich IM VORFELD Daten eingebe, nur, weil ich zu faul war, die benötigten Rechenwege zu lernen.
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Gast777
Gast





BeitragVerfasst am: 09.12.04, 18:01    Titel: Antworten mit Zitat

Also jener Beitrag stammte zwar nicht von mir, aber auch ich sehe das so:

Nein, das ist wohl außer Ihnen wirklich niemandem klar. Zu meiner Schulzeit durften wir z.B. für manche Mathematikschularbeiten beschreibbares Millimeterpapier benutzen.
Aber allen war klar, dass diese Erlaubnis keineswegs das Mitbringen beschriebenen Millimeterpapiers, auf dem Übungsbeispiele schon fertig gezeichnet wurden, umfasst hat. Hingegen durften wir w ä h r e n d der Klausur das zu Klausurbeginn natürlich noch unbeschriebene Millimeterpapier beschriften und darauf Zeichnungen anfertigen. Genauso war auch klar, dass wir, obwohl wir beschreibbares Milimeterpapier verwenden durften, darauf nicht zu Hause einfach eine Menge mathematischer Definitionen und Formeln schreiben durften, die bei den Klausuraufgaben auch mitunter abgefragt wurden.

Aber genau zu diesem Fall - Beispiele werden zuhause (!) schon auf dem Millimeterpapier aufgezeichnet sowie Definitionen auf das Millimeterpapier geschrieben, diese beschrifteten Millimeterpapierbögen werden dann unter die Klausurunterlagen gemischt - sorry, und wenn das eine Schule tatsächlich erlauben sollte, ist sie auf Volksschulniveau oder darunter! - ist dieser Fall mit dem programmierten Taschenrechner ein Analogon.

Es ist ein Riesenunterschied, ob ein Schüler die Programmierfunktion w ä h r e n d der Klausur nutzt, oder ob er seinen Rechner zuhause "präpariert".

Wenn Sie wirklich einen derartigen Prozess gewonnen haben, hat der Richter entweder keine Ahnung davon gehabt, wozu programmierbare Taschenrechner bei Klausuren gedacht sind oder auch was diese sind und wie sie funktionieren, oder aber in dem Prozess ging es um einen Schüler, der die Programmierfunktionen bloß w ä h r e n d der Klausur genutzt hat.
Sollte das wirklich erlaubt sein, kann man Klausuren wirklich gleich ganz abschaffen. Dann kann man bei den Klausuren neben programmierbaren Taschenrechnern auch gleich die Mathebücher zulassen, in denen die Schüler dann einfach ein bisschen herumblättern, bis sie auf eine der Aufgabenstellung analoge Beispielaufgabe treffen, dort den Rechenweg abschreiben und bloß noch andere Zahlen einsetzen.
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Gast






BeitragVerfasst am: 18.12.04, 17:35    Titel: Antworten mit Zitat

Der Schüler hätte den Rechner doch genausogut während des Unterrichts programmieren können, direkt am Anfang der Klausur aufschreiben, was er weiß (so Schmierblattmäßig). Was ist daran nicht korrekt/verboten ?!
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Gast777
Gast





BeitragVerfasst am: 18.12.04, 22:34    Titel: Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::
Der Schüler hätte den Rechner doch genausogut während des Unterrichts programmieren können, direkt am Anfang der Klausur aufschreiben, was er weiß (so Schmierblattmäßig). Was ist daran nicht korrekt/verboten ?!


Daran wäre überhaupt nichts verboten. Würde man bei einem Schüler während der Klausur 10 dicht beschriebene Zettel im A4 Format finden, die den gesamten Stoff abdecken, samt Musterrechenwegen, die in der Klausur gar nicht gefragt waren, hätte der Schüler allerdings ein Problem - weil offensichtlich ist, dass er diese Zettel als Schummelzettel verwendet hat und es rein zeitlich gar nicht schaffen könnte, dies alles in den ersten 30 min der Schularbeit niederzuschreiben - wenn er z.B. nach 30 min erwischt wird.
Auch ist es mehr als unglaubwürdig, wenn ein Schüler die begrenzte ihm zur Verfügung stehende Zeit nutzt, um gar nicht relevante Rechenwege in aller Ausführlichkeit in den Rechner zu tippen, und als Draufgabe etliche nicht gefragte Definitionen dazu, und trotz dieses enorm zeitaufwendigen Verfahrens es noch schafft, auch die gefragten Beispiele zu rechnen.
Auch müsste er dann ständig mit Tippen in den Rechner beschäftigt sein - dass er aber offensichtlich den Rechner fast nur zum Ablesen und Abschreiben benutzt, steht dem ebenfalls entgegen.

Ob ein Taschenrechner nur während des Unterrichts programmiert wurde oder, wie in diesem Fall geschildert, in aller Ausführlichkeit präpariert, ist wirklich nicht allzu schwer festzustellen. (Schwieriger wäre es schon, wenn der Umfang des "Vorprogrammierten" deutlich geringer wäre, und zufällig nur Dinge vorprogrammiert wurden, die während der Klausur auch abgefragt wurden.) Im "erlaubten Fall" macht die benötigte Programmierzeit nr einen Bruchteil der Klausurdauer aus, während in dem geschilderte Fall eine Programmierzeit erforderlich ist, die ein Vielfaches der Klausurdauer ausmacht.
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Alba
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Anmeldungsdatum: 05.12.2004
Beiträge: 1057

BeitragVerfasst am: 18.12.04, 23:29    Titel: Antworten mit Zitat

Anonymous hat folgendes geschrieben::
Der Schüler hätte den Rechner doch genausogut während des Unterrichts programmieren können, direkt am Anfang der Klausur aufschreiben, was er weiß (so Schmierblattmäßig). Was ist daran nicht korrekt/verboten ?!


1. Hat er aber nicht.

2. "genauso gut" ist immmer eine Frage des Volumens. Wenn jemand argumentiert "ich habe mir das gleich am Anfang aufgeschrieben als Gedächtnisstütze, dass sollte es schon nicht mehr sein, als man in eine paar Minuten schreiben/eintippen kann. Ganz zu schweigen, dass es durchaus aus Sicht der Aufsicht auffällt, wenn ein Schüler gegenüber den anderen sich atypisch verhält. Z.B. wild drauf losschreibt, während der Rest die Klausurbögen liest.

3. Diese Ausrede ist die absolute 08/15 Ausrede. Wenn sich ein Prüfling darauf versteift, wird jedes noch so kleine Detail geprüft.
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Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
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Vollstrecker
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Anmeldungsdatum: 11.11.2004
Beiträge: 421
Wohnort: Düsseldorf

BeitragVerfasst am: 19.12.04, 22:11    Titel: Antworten mit Zitat

Deutsche Sprache = schwere Sprache?
Eine melk b a r e Kuh kann während der Klausur gemolken werden, eine g e m o l k e n e Kuh gibt wohl keine Milch mehr....

In meinen Klausuren lasse ich weder Kühe noch Taschenrechner zu.

Grüße vom Vollstrecker
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Gast777
Gast





BeitragVerfasst am: 20.12.04, 12:24    Titel: Antworten mit Zitat

Vollstrecker, eigentlich steht es heutzutage in fast allen Lehrplänen, dass SchülerInnen lernen sollen, vom Taschenrechner sinnvoll Gebrauch zu machen. Deshalb ist gegen die Verwendung von programmierbaren Taschenrechnern bei Klausuren per se überhaupt nichts einzuwenden, im Gegenteil. An meiner Schule war das schon vor etlichen Jahren üblich (allerdings waren die Rechner noch nicht so leistungsfähig), und es gab nicht die geringsten Probleme. Jemand, der in einem dermaß krassen Ausmaß schummelt wie der Schreiber des Ausgangspostings, kann dies auch nicht tun, ohne erwischt zu werden.
Nur wegen der Möglichkeit des Schummelns ein modernes Unterrichtsmittel zu verbannen, ist wirklich nicht sonderlich zielführend.
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Michael A. Schaffrath
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 20.12.04, 14:03    Titel: Antworten mit Zitat

Aber nicht ohne Grund wird bei "programmierbar" schon deutlich differenziert.

Vor allem dann, wenn die Programmierung kein Unterrichtsgegenstand war und damit ggfs. keine Chancengleichheit gegeben ist.

Daher werden auch bei Zulassung solcher Rechner gewisse Obergrenzen definiert werden, was den Funktionsumfang des Gerätes angeht (wenn sie nicht ohnehin, wie zu meiner Zeit, verpflichtend von der Schule gestellt werden).

Mal das schöne Extrembeispiel: Schüler A mit seinem Uralt-TI-57-III aus dem Jahre '83 auf der einen Seite, Schüler B mit dem Casio-XYZ-10000 mit Spracheingabe und vorinstalliertem Maple V auf der anderen. Winken
_________________
DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Vollstrecker
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Anmeldungsdatum: 11.11.2004
Beiträge: 421
Wohnort: Düsseldorf

BeitragVerfasst am: 21.12.04, 20:46    Titel: Antworten mit Zitat

Gleiche Bedingungen für alle Prüflinge während der Prüfung zählen zu den primitiven Anforderungen an eine korrekt durchgeführte Prüfung. Werden diese nicht gewährleistet, zerreißt euch jedes Verwaltungsgericht das Ergebnis.
Nicht der Taschenrechner als "modernes Unterrichtsmittel" steht hier in Frage, sondern als "Hilfsmittel in einer Klausur". Ein riesiger Unterschied!
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