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Monty75
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.08.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 05.08.07, 13:28    Titel: ZÜP Antworten mit Zitat

Hallo,

vor einigen Wochen musste Person x aus beruflichen Gründen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung ( § 7 LuftSiG ) beantragen. Da X weder vorbestraft ist noch ein aktuelles Strafverfahren gegen X vorliegt hat X den Antrag gestellt.

X ist aus allen Wolken gefallen, als er vor kurzem Post von der Bezirksregierung erhalten hat.

Dort steht als Ergebnis der Überprüfung folgendes drin:

Erkenntnisstelle: LKA
Datum: xx.xx.2005
Aktenzeichen: Unbekannt
Delikt: Verstoß gg. das BtMG
Verfahrensausgang: Unbekannt

Tatsächlich wurden bei X vor rund 2 1/2 Jahren zwei Joints gefunden. Das Ermittlungsverfahren wurde nach §31a eingestellt. Sprich es gab keine Auflagen bzw. keine Verurteilung. Nach dieser Erfahrung war für X klar, dass er in keinster Weise noch mal irgendetwas unternehmen werde, dass ihm Probleme mit dem Gesetz bescheren könnte. Er sah die Angelegenheit als erledigt an. Fatal wie er jetzt feststellen muss!

Aus diesem Anlass ergeben sich für ihn folgende Fragen:

1. Hat jemand Erfahrung, ob man bei so einem Vorfall überhaupt noch eine Chance auf
Bejahung der Zuverlässigkeit hat?

2. Macht es Sinn eine Stellungnahme gegenüber der Bezirksregierung zu verfassen? Diese Möglichkeit wird X angeboten bevor eine Entscheidung getroffen wird. (er befürchte nur, dass das formal ist & den Ausgang nicht beeinflussen wird)


Vielen Dank Monty


Zuletzt bearbeitet von Monty75 am 07.08.07, 10:25, insgesamt 1-mal bearbeitet
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ATCler
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 333
Wohnort: Berg

BeitragVerfasst am: 06.08.07, 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

Zu 1)
Es besteht immer die Möglichkeit etwas zu ändern.
Wie im Einzelfall entschieden wird, hängt auch von der jeweiligen Landesluftfahrtbehörde ab.

Zu 2)
Ich würde auf jeden Fall die Möglichkeit der Stellungnahme nutzen und vor allem darauf hinweisen, das eben keine Verurteilung etc. erfolgt ist und daher Person X als unschuldig angesehen werden muss.
Man sollte ggf auch die Behörde fragen, inwieweit es klare, schriftliche Kriterien (gibts nämlich nicht!) dafür gibt, ob ein solcher Eintrag (der ja eigentlich nur soviel aussagt, als dass man eben nichts getan hat) überhaupt entscheidungsrelevant sein kann. Wäre dies so, könnte man man dies als Entscheidung nach "Nasenfaktor" ansehen und auf jeden Fall gerichtlich dagegen vorgehen.

Übrigens haben trotz aller z.T. schikanöser Versuche seitens der einzelnen Behörden, diese praktisch fast alle entsprechende Prozesse z.T. höchstrichterlich verloren.

Die ZÜP ist derzeit beim BVG zu Klärung anhänig!
Mehr Infos dazu unter AOPA.de:
http://www.aopa.de/news/zuep-news/

_________________
Grüße,
Thomas

Man muss nicht alles wissen, aber zumindest wo´s steht!
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Monty75
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.08.2007
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 06.08.07, 18:55    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort!

Davon abgesehen, dass Person X die Speicherung des Vermerks als nicht verhältnismäßig hält, zeigt dieser jedoch eindeutig, dass X eben leider nicht völlig unschuldig ist. Denn in diesem Staat dürfen nur Sachverhalte gespeichert werden, die auf einer rechtlichen Grundlage basieren. X hat ja den Besitz zugegeben und ein Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet. Dieses wurde eben nur eingestellt, da es kein öffentliches Interesse an einer Strafverfolgung gibt bzw. die Art des Vergehens als geringfügig angesehen wird. Ob das in NRW ausreicht, um eine Verneinung der Zuverlässigkeit zu rechtfertigen wird X dann wohl in nächsten Wochen erfahren. Zur Sicherheit hat er morgen einen Termin bei einem Anwalt für Luftfahrtrecht.


Insoweit heißt es für ihn: beraten lassen, Stellung nehmen & abwarten...

Drückt ihm mal die Daumen, er kann's gebrauchen Winken

Werde über das Ergebnis noch berichten!

Bye Monty


Zuletzt bearbeitet von Monty75 am 07.08.07, 10:24, insgesamt 1-mal bearbeitet
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G4711
Gast





BeitragVerfasst am: 07.08.07, 06:27    Titel: Antworten mit Zitat

Monty75 hat folgendes geschrieben::
Denn in diesem Staat dürfen nur Sachverhalte gespeichert werden, die auf einer rechtlichen Grundlage basieren.
Und die steht in § 489 Abs. 4 Nr. 3 StPO....
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