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Verfasst am: 09.08.07, 07:12 Titel: Stornierung einer Ferienwohnung ohne weiteres möglich?
Guten Tag zusammen,
A hat vor geraumer Zeit einen "Sommer-Sonne-Sonnenschein"-Urlaub bei einer Privatperson gebucht, der bereits in 4 Tagen starten sollen.
Hinsichtlich der miesen Wetterlage möchte er, ob moralisch vertretbar oder nicht, von dieser Reservierung zurücktreten.
A wurde vom Vermieter in keinsterweise auf eventuelle Stornokosten oder gar auf geltende AGB´s verwiesen.
Bei einem telefonischen Telefonat im Vorfeld, meinte der Vermieter zusätzlich, dass „erst einmal die Wohnung angesehen wird und dann, bei Gefallen, die Wohnung bezogen werden kann“.
wenn Sie eine schriftliche Zusage abgegeben haben, dann bestehen natürlich Pflichten, auch bei Privatvermietungen. Das wird meiner Meinung nach mit dem § 535 BGB geregelt.
Wenn Sie aber die Vereinbarung mündlich getroffen haben, dann ist das zwar "unmoralisch" aber sonst nicht mehr weiter es sei denn, der Vermieter kann durch Zeugen nachweisen , dass Sie diese Mietvereibarung mit ihm getroffen haben. _________________ LG Leonardo
Zuletzt bearbeitet von leonard am 09.08.07, 12:03, insgesamt 1-mal bearbeitet
FeWo-Fragen können ruhig auch hier besprochen werden.
Mietrechtlich verhält es sich - ganz knapp gesprochen - so, dass ein Mietvertrag von beiden einzuhalten ist. Sprich: Der Vermieter muss die FeWo im vereinbarten Zeitraum zur Verfügung halten und der Mieter muss den vereinbarten Preis zahlen. Nimmt der Mieter die FeWo nicht (oder nicht für den vollen Zeitraum), muss sich der Vermieter lediglich ersparte Aufwendungen auf den Mietpreis anrechnen lassen. Z.B. würden dann die Kosten für eine unnötig gewordene Endreinigung abgezogen. Um sich die Rechnerei zu sparen, werden solche Beträge gern pauschaliert in Form sog. Stornogebühren, dazu verwendet man dann in aller Regel AGB.
Das heißt also: bloß weil keine AGB/Stornosätze vereinbart sind, heißt das nicht, dass der Mieter einfach kostenlos vom Mietvertrag zurücktreten kann. Ganz im Gegenteil!
Ob sich aus irgendwelchen Zusagen wie "Miete nur bei Gefallen" ableiten lässt, dass der Vertrag nur unter Vorbehalt geschlossen worden ist oder dass eine kostenlose oder -günstige Rücktrittsmöglichkeit eingeräumt wird, das könnte am Ende nur noch ein Richter beurteilen _________________ "Der Verwender von AGB muss sich nicht genauer ausdrücken als der Gesetzgeber." (AG Ludwigsburg 4 C 2111/06)
......und ergänzend, wenn eine Klage erforderlich wäre, wie soll man nachweisen, dass es tatsächlich so gesagt wurde?
Hier verstehe ich, dass die Wohnung nicht gewerblich sondern von einer privaten Person so zu sagen nebenbei ohne AGB vermietet wurde. Auch so dann entstehen Pflichen, die in einer anderen Form gesetzlich geregelt werden.
Da hier aber, so wie ich verstehe, keine schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, ist alles ohne Nachweis ziemlich schwammig. _________________ LG Leonardo
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