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KfZ-Leasing - Verdacht auf missbräuchliche Klauseln

 
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michaelbarrero
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.08.2007
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 05.08.07, 20:48    Titel: KfZ-Leasing - Verdacht auf missbräuchliche Klauseln Antworten mit Zitat

Mein Vater musste (angeblich) neulich den Wagen in äußerst kurzen Abständen zur Inspektion bringen. (geleastes Fahrzeug, die üblichen Konditionen für KfZ eben). Das erste Mal stellte sich der Autohändler auf den Standpunkt, die Inspektion müsse eben stattfinden, weil es vertraglich vereinbart sei, bei Kilometerstand X die Inspektion durchzuführen.
Das nächste Mal zeigte der Computer einen Inspektionswunsch an. Dann meinte der Händler, es müsse gemacht werden, weil im Vertrag steht, es muss immer gemacht werden, wenn der Computer es anzeige.
Das kann mE nicht sein. Ich bin promovierter Volljurist und habe in einer Großkanzlei gearbeitet, aber mich mit Leasingrecht noch nicht über das Pflichtfach fürs Examen befasst. Der Vertrag ist in der Tat sehr unklar in dieser Hinsicht. Ich würde gern weiter recherchieren:

Welches ist das beste Leasing-Buch für diese Sorte von Problemen? Das aus der Reihe "NJW-PRaxis" oder doch eine dicke Schwarte?
Gibt es gelegentlich Fälle, in denen die Rechtsprechung REparaturklauseln in Leasingverträgen wegen Verstoß gegen die §§ 305 ff BGB für unwirksam erklärt? Ich wäre für ein paar Fundstellen dankbar?

2. Zusatzproblem: 100 km nach einer Inspektion gibt es eine Fehlermeldung, die auf einen möglichen Defekt bei den Gurten und dem Airbag hinweist. Ich bin der Meinung, dass dies bei der Inspektion hätte gesehen und behoben werden müssen. Da die Inspektion ja ein Werkvertrag ist, kann meines Erachtens Nachbesserung verlangt werden.
Unabhängig vom Leasingrecht: Wo kann man den gegenwärtigen Stand der Rechtsprechung zum Thema "KfZ-Inspektionen und der geschuldete Reparaturumfang" nachschauen? Der Händler und seine Werkstatt sind leider etwas unflexibel und bieten nur "kulanz" an. Wenn wir aber ein Recht haben, ist das wohl nur Pseudokulanz.
Ich hatte bislang keine Zeit, diesen Fragen nachzugehen und möchte meine Recherche durch eine Anfrage hier beschleunigen (eben wegen meiner geringen Zeit).

3. Rückgabe des PKW beim Ende des Leasing-Vertrages: Mein Vater hat mir gesagt, er hatte den Eindruck, der Händler "erfinde" am Ende des Vertrages Mängel, Lackschäden etc. und stelle extra etwas in Rechnung. Wo kann ich nachlesen, welche Beeinträchtigungen des PKW am Ende des Leasingvertrages vom Händler hingenommen werden müssen? Ich weiß, dass der Leasingnehmer die Instandhaltungspflicht hat, aber der Leasinggeber = Händler kann natürlich kein fabrikneues Auto zurückverlangen. Wie wird der Interessenausgleich in typischen Fällen bewältigt?

Sofern jemand nur moralisierende Empfehlungen aussprechen möchte (à la einen Rechtsanwalt aufzusuchen), ohne auf die Sachfragen zu antworten, möge der Betreffende bitte von einem solchen Posting Abstand nehmen.

Vielen Dank für alle auf die Sache bezogenen Hinweise und Gruß
Michael
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pOtH
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 06.08.07, 00:47    Titel: Antworten mit Zitat

zu 1. bin ich der meinung das durch die inspektion dem auto eigentlich gesagt werden musste das eine inspektion erfolgt ist u. es "demnächst" nicht durch eine leuchte im cockpit darauf hinweisen muss. bei großen online auktionshäuser kann man für bayrische kfz eine sog. "service rücksteller" kaufen, dieser sagt dem auto -inspektion durchgeführt, lampe im cockpit ausschalten-.

zu. 2. bin ich der meinung das der kunde 100km "zeit" hatte das ggf. tatsächlich etwas mit aribag/gurtstraffer nicht in ordnung ist, in meinem -jetzt helfe ich mir selbst- steht das es beim ausbau des sitzes zum auslösen des gurtstraffers kommen kann u. dieser dann ersetzt werden muss.

zu 3. hatte ich mal etwas gegoogelt gehabt u. damals folgende "texte" gefunden, die ausführlichen urteile wird man ja finden können.
Zitat:

Gibt der Kunde nach Ablauf des Leasingvertrags das geleaste Fahrzeug zurück, muss dieser der Leasingfirma nur die Kosten für Schäden und Mängel ersetzen, die auf eine übervertragliche Nutzung zurückzuführen sind. Eine solche liegt jedoch nicht vor, wenn das Fahrzeug lediglich typische Gebrauchsspuren (hier: Kratzer an Dach und Türen, Klappergeräusche, leichte Einbeulungen an drei Türen) aufweist, entschied das Landgericht München (Urteil vom 9.10.1996, Az. 15 S 9301/96, DAR 1998, Seite 19).


Zitat:
Das Landgericht Gießen (NJW RR 95, 687) hat einen verbogenen Stoßfänger vorne, einen im Innenraum verkratzten Kofferraum, Türen links und rechts leicht eingebeult noch durchgehen lassen und hat gesagt, dass gewisse Lackschäden mit der Benutzung eines Pkw immer verbunden sind, weshalb leichte Schrammen, Kratzer und Beulen im Rahmen eines Leasingvertrages zur vertragsgemäßen Abnutzung gehören und keinen Schaden darstellen.


Zitat:
Nach AG Osnabrück (DAR 99, 556) liegt bei typischen Gebrauchsspuren, wie oberflächlichen Lack- und Blechschäden, die bereits auf Grund geringer Berührung eintreten können, keine übervertragliche Abnutzung vor.


zu 4. nein ich bin laie u. das würde mir mein hoffentlich normaler menschenverstand sagen ;o)
_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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michaelbarrero
Interessierter


Anmeldungsdatum: 05.08.2007
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 06.08.07, 14:30    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für Deine Antwort. Ein sehr hilfreiches Posting in meinen Augen. Ich habe den Hinweis mit dem Moralisieren nur deshalb gepostet, weil ich in der Vergangenheit in anderen Foren oft reflexhafte, arrogante und beleidigende Posts bekommen habe, die auf die Sache selbst überhaupt nicht eingehen. Du hast gezeigt, wie man es richtig macht!
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