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Verfasst am: 08.08.07, 09:58 Titel: Einigungsgebühr und Unterlassungserklärung
Moin Moin zusammen!
Ich frag mich gerad, ob nicht eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG anfällt, wenn der Erklärungsschuldner eine andere, als die geforderte und durch den Gläubiger vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt.
Nach meinem Dafürhalten (wen wundert's?) fällt die Einigungsgebühr an, wenn der Schuldner nach "Neuem Hamburger Brauch" erklärt, der Gläubiger aber bspw. eine Vertragsstrafe in Höhe von 8000.- € für jeden Fall der Zuwiderhandlung fordert.
Hat da jemand nähere Infos / Erfahrungen / Urteile zu?
Es grüsst allseits
Wayne _________________ Null Komma
***
nix
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