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normanescio FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 82
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Verfasst am: 23.08.07, 08:04 Titel: Wiederaufgreifen des Verfahrens - wer ist zuständig? |
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| A hat vor 6 Jahren Widerspruch gegen den Erschließungsbescheid einer Gemeinde eingelegt. Der Widerspruch wurde damals vom Landratsamt als der vorgesetzten Behörde abgelehnt. Da neue Tatsachen Bekannt geworden sind, beantragt A das Wieder aufgreifen des Verfahrens. Das Landratsamt sagt nun es sei nach VG Regensburg, BayVBl 1981,314 wegen Eintritt der Unanfechtbarkeitnicht nicht mehr zuständig und hat die Sache an die Gemeinde weitergeleitet. Ist das so korrekt? |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 23.08.07, 08:59 Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens - wer ist zuständig? |
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| normanescio hat folgendes geschrieben:: | | Das Landratsamt sagt nun es sei nach VG Regensburg, BayVBl 1981,314 wegen Eintritt der Unanfechtbarkeitnicht nicht mehr zuständig |
Die Begründung stimmt, aber wohl nur für den Fall, dass der Wiederaufnahmegrund den Widerspruchsbescheid betrifft (die Entscheidung ist zitiert bei Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 51 Rn. 49). Ansonsten ist ohnehin immer die Ausgangsbehörde (hier: Gemeinde) zuständig. |
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Erich Bauer FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 624 Wohnort: Darmstadt
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Verfasst am: 23.08.07, 19:06 Titel: |
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Gilt im betreffenden Bundesland in Erschließungsbeitragsangelegenheiten überhaupt das Landes-VwVfG neben der Abgabenordnung? Falls - wie in Hessen -ausschließlich die AO gilt, gibt es kein "Wiederaufgreifen" sondern ggf. Rücknahme nach § 130 AO als Ermessensentscheidung. _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/ |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 23.08.07, 21:26 Titel: |
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Hallo,
| Erich Bauer hat folgendes geschrieben:: | | Falls - wie in Hessen -ausschließlich die AO gilt, gibt es kein "Wiederaufgreifen" sondern ggf. Rücknahme nach § 130 AO als Ermessensentscheidung. |
Interessante Frage. § 4 Abs. 1 Nr. 3 b HessKAG verweist zwar (auch) auf § 130 AO. Aber schließt das zugleich § 51 VwVfG bzw. die entsprechende Regelung im Landes-VwVfG aus? In Sachsen gibt es übrigens die gleiche Regelung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b SächsKAG).
| normanescio hat folgendes geschrieben:: | | Erschließungsbescheid |
Oder Erschließungsbeitragsbescheid?
Zuletzt bearbeitet von jurico am 23.08.07, 21:34, insgesamt 1-mal bearbeitet |
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normanescio FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 82
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Verfasst am: 23.08.07, 21:33 Titel: |
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Es handel sich um Bayern.
Vielleicht noch wichtig zu erwähnen: Mit der Gemeinde hat sich A schon geeinigt, die Gemeinde hat die Forderungen von A beglichen, um einer Klage zu entgehen. Es geht beim Wiederaufgreifen nur um die Gebühren, die A damals auferlegt bekam, da der Widerspruch ja abgewiesen wurde. Da der Widerspruch mittlerweile ja ein Teilerfolg war, müsste die Kostenentscheidung revidiert werden. Und dieser Kostenbescheid wurde eben vom Landratsamt erlassen, nicht von der Gemeinde.
Ändert das die Sachlage? |
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Erich Bauer FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 624 Wohnort: Darmstadt
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Erich Bauer FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 624 Wohnort: Darmstadt
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Verfasst am: 24.08.07, 08:45 Titel: |
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| normanescio hat folgendes geschrieben:: | Es handel sich um Bayern.
Vielleicht noch wichtig zu erwähnen: Mit der Gemeinde hat sich A schon geeinigt, die Gemeinde hat die Forderungen von A beglichen, um einer Klage zu entgehen. Es geht beim Wiederaufgreifen nur um die Gebühren, die A damals auferlegt bekam, da der Widerspruch ja abgewiesen wurde. Da der Widerspruch mittlerweile ja ein Teilerfolg war, müsste die Kostenentscheidung revidiert werden. Und dieser Kostenbescheid wurde eben vom Landratsamt erlassen, nicht von der Gemeinde.
Ändert das die Sachlage? |
Ja!
Nachdem wir uns hier zum Jahresanfang bereits um normanescios Problem gekümmert haben, dürfen wir nun wenigstens erfahren, dass es jetzt nicht um einen Erschließungsbeitragsbescheid, sondern um einen Bescheid über Widerspruchskosten geht..
Wie 18.1.2007:
Lassen Sie sich professionell beraten! _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/ |
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jurico FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 03.08.2005 Beiträge: 6123 Wohnort: Chemnitz
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Verfasst am: 24.08.07, 12:10 Titel: |
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| Erich Bauer hat folgendes geschrieben:: | In Hessen - ja!
§ 2 Abs.2 Ziffer 1 HVwVfG |
Danke für den Hinweis.
BTW:
§ 1 S. 1 SächsVwVfG erklärt das VwVfG für entsprechend anwendbar, also auch § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG.
In Sachsen ist aber nicht ausdrücklich so wie in § 2 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG formuliert, dass das VwVfG nicht anwendbar ist, wenn sich das Verfahren (überhaupt) nach der AO richtet.
Und nun?
Im Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 2 Rn. 17a finde ich dazu folgendes: Die KAG der Länder verwiesen idR nicht allgemein auf die AO, sondern erklärten nur einzelne Vorschriften für anwendbar. Dann bleibe im übrigen das VwVfG maßgebend.
Auch Ziff. 3.1.1 der [url=http://www.ssg-sachsen.de/rub4_inf/staat/AnwHinwSächsKAG-2004.pdf]AnwHinwSächsKAG 2004[/url] spricht dafür, dass das VwVfG im übrigen gilt.
Das hieße dann: In Hessen bei Erschließungsbeiträgen kein Wiederaufgreifen möglich, in Sachsen schon. Oder haben die Sachsen das Problem übersehen? Hat jemand Rspr.-/Lit.-Hinweise hierzu? |
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Erich Bauer FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 624 Wohnort: Darmstadt
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Verfasst am: 24.08.07, 12:47 Titel: |
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| jurico hat folgendes geschrieben:: |
Das hieße dann: In Hessen bei Erschließungsbeiträgen kein Wiederaufgreifen möglich, in Sachsen schon. |
Sehe ich genau so. _________________ Erich Bauer
http://www.rechtsbeistand-bauer.de/ |
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normanescio FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 82
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Verfasst am: 24.08.07, 21:08 Titel: |
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| Zitat: | Ja!
Nachdem wir uns hier zum Jahresanfang bereits um normanescios Problem gekümmert haben, dürfen wir nun wenigstens erfahren, dass es jetzt nicht um einen Erschließungsbeitragsbescheid, sondern um einen Bescheid über Widerspruchskosten geht..
Wie 18.1.2007:
Lassen Sie sich professionell beraten! |
Lieber Herr Bauer,
im Januar handelte es sich tatsächlich um den Erschließungsbeitragsbescheid. Meine Forderung konnte ich, nicht zuletzt dank Ihrer Hilfe, zu 100% durchsetzen, sogar verzinst über 8 Jahre. Nun hätte ich gerne auch die Kosten für den zu Unrecht abgelehnten Widerspruchsbescheid wieder. Da es sich hier um etwa 115 € handelt, macht es kaum Sinn, mich dabei an einen Rechtsanwalt wenden. Ich denke, das ist auch der Sinn dieses Forums. Zudem meinte ich, daß so eine Frage juristisch nicht ganz uninteressant ist. |
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heckmair Interessierter
Anmeldungsdatum: 29.08.2007 Beiträge: 18
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Verfasst am: 29.08.07, 21:27 Titel: |
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| Erich Bauer hat folgendes geschrieben:: | | Gilt im betreffenden Bundesland in Erschließungsbeitragsangelegenheiten überhaupt das Landes-VwVfG neben der Abgabenordnung? Falls - wie in Hessen -ausschließlich die AO gilt, gibt es kein "Wiederaufgreifen" sondern ggf. Rücknahme nach § 130 AO als Ermessensentscheidung. |
Aber wer wäre für eine Rücknahme nach § 130 AO nun in dem Fall zuständig? |
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