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Wiederaufgreifen des Verfahrens - wer ist zuständig?

 
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normanescio
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 82

BeitragVerfasst am: 23.08.07, 08:04    Titel: Wiederaufgreifen des Verfahrens - wer ist zuständig? Antworten mit Zitat

A hat vor 6 Jahren Widerspruch gegen den Erschließungsbescheid einer Gemeinde eingelegt. Der Widerspruch wurde damals vom Landratsamt als der vorgesetzten Behörde abgelehnt. Da neue Tatsachen Bekannt geworden sind, beantragt A das Wieder aufgreifen des Verfahrens. Das Landratsamt sagt nun es sei nach VG Regensburg, BayVBl 1981,314 wegen Eintritt der Unanfechtbarkeitnicht nicht mehr zuständig und hat die Sache an die Gemeinde weitergeleitet. Ist das so korrekt?
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 23.08.07, 08:59    Titel: Re: Wiederaufgreifen des Verfahrens - wer ist zuständig? Antworten mit Zitat

normanescio hat folgendes geschrieben::
Das Landratsamt sagt nun es sei nach VG Regensburg, BayVBl 1981,314 wegen Eintritt der Unanfechtbarkeitnicht nicht mehr zuständig

Die Begründung stimmt, aber wohl nur für den Fall, dass der Wiederaufnahmegrund den Widerspruchsbescheid betrifft (die Entscheidung ist zitiert bei Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 51 Rn. 49). Ansonsten ist ohnehin immer die Ausgangsbehörde (hier: Gemeinde) zuständig.
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Erich Bauer
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 624
Wohnort: Darmstadt

BeitragVerfasst am: 23.08.07, 19:06    Titel: Antworten mit Zitat

Gilt im betreffenden Bundesland in Erschließungsbeitragsangelegenheiten überhaupt das Landes-VwVfG neben der Abgabenordnung? Falls - wie in Hessen -ausschließlich die AO gilt, gibt es kein "Wiederaufgreifen" sondern ggf. Rücknahme nach § 130 AO als Ermessensentscheidung.
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Erich Bauer
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 23.08.07, 21:26    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Erich Bauer hat folgendes geschrieben::
Falls - wie in Hessen -ausschließlich die AO gilt, gibt es kein "Wiederaufgreifen" sondern ggf. Rücknahme nach § 130 AO als Ermessensentscheidung.

Interessante Frage. § 4 Abs. 1 Nr. 3 b HessKAG verweist zwar (auch) auf § 130 AO. Aber schließt das zugleich § 51 VwVfG bzw. die entsprechende Regelung im Landes-VwVfG aus? In Sachsen gibt es übrigens die gleiche Regelung (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b SächsKAG).

normanescio hat folgendes geschrieben::
Erschließungsbescheid

Oder Erschließungsbeitragsbescheid?


Zuletzt bearbeitet von jurico am 23.08.07, 21:34, insgesamt 1-mal bearbeitet
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normanescio
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 82

BeitragVerfasst am: 23.08.07, 21:33    Titel: Antworten mit Zitat

Es handel sich um Bayern.
Vielleicht noch wichtig zu erwähnen: Mit der Gemeinde hat sich A schon geeinigt, die Gemeinde hat die Forderungen von A beglichen, um einer Klage zu entgehen. Es geht beim Wiederaufgreifen nur um die Gebühren, die A damals auferlegt bekam, da der Widerspruch ja abgewiesen wurde. Da der Widerspruch mittlerweile ja ein Teilerfolg war, müsste die Kostenentscheidung revidiert werden. Und dieser Kostenbescheid wurde eben vom Landratsamt erlassen, nicht von der Gemeinde.
Ändert das die Sachlage?
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Erich Bauer
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 624
Wohnort: Darmstadt

BeitragVerfasst am: 24.08.07, 08:19    Titel: Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::

Interessante Frage. § 4 Abs. 1 Nr. 3 b HessKAG verweist zwar (auch) auf § 130 AO. Aber schließt das zugleich § 51 VwVfG bzw. die entsprechende Regelung im Landes-VwVfG aus?


In Hessen - ja!
§ 2 Abs.2 Ziffer 1 HVwVfG
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Erich Bauer
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Erich Bauer
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 624
Wohnort: Darmstadt

BeitragVerfasst am: 24.08.07, 08:45    Titel: Antworten mit Zitat

normanescio hat folgendes geschrieben::
Es handel sich um Bayern.
Vielleicht noch wichtig zu erwähnen: Mit der Gemeinde hat sich A schon geeinigt, die Gemeinde hat die Forderungen von A beglichen, um einer Klage zu entgehen. Es geht beim Wiederaufgreifen nur um die Gebühren, die A damals auferlegt bekam, da der Widerspruch ja abgewiesen wurde. Da der Widerspruch mittlerweile ja ein Teilerfolg war, müsste die Kostenentscheidung revidiert werden. Und dieser Kostenbescheid wurde eben vom Landratsamt erlassen, nicht von der Gemeinde.
Ändert das die Sachlage?


Ja!
Nachdem wir uns hier zum Jahresanfang bereits um normanescios Problem gekümmert haben, dürfen wir nun wenigstens erfahren, dass es jetzt nicht um einen Erschließungsbeitragsbescheid, sondern um einen Bescheid über Widerspruchskosten geht..

Wie 18.1.2007:
Lassen Sie sich professionell beraten!
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 24.08.07, 12:10    Titel: Antworten mit Zitat

Erich Bauer hat folgendes geschrieben::
In Hessen - ja!
§ 2 Abs.2 Ziffer 1 HVwVfG

Danke für den Hinweis. Smilie

BTW:

§ 1 S. 1 SächsVwVfG erklärt das VwVfG für entsprechend anwendbar, also auch § 2 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG.

In Sachsen ist aber nicht ausdrücklich so wie in § 2 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG formuliert, dass das VwVfG nicht anwendbar ist, wenn sich das Verfahren (überhaupt) nach der AO richtet.

Und nun?

Im Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 2 Rn. 17a finde ich dazu folgendes: Die KAG der Länder verwiesen idR nicht allgemein auf die AO, sondern erklärten nur einzelne Vorschriften für anwendbar. Dann bleibe im übrigen das VwVfG maßgebend.

Auch Ziff. 3.1.1 der [url=http://www.ssg-sachsen.de/rub4_inf/staat/AnwHinwSächsKAG-2004.pdf]AnwHinwSächsKAG 2004[/url] spricht dafür, dass das VwVfG im übrigen gilt.

Das hieße dann: In Hessen bei Erschließungsbeiträgen kein Wiederaufgreifen möglich, in Sachsen schon. Oder haben die Sachsen das Problem übersehen? Hat jemand Rspr.-/Lit.-Hinweise hierzu?
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Erich Bauer
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 624
Wohnort: Darmstadt

BeitragVerfasst am: 24.08.07, 12:47    Titel: Antworten mit Zitat

jurico hat folgendes geschrieben::


Das hieße dann: In Hessen bei Erschließungsbeiträgen kein Wiederaufgreifen möglich, in Sachsen schon.

Sehe ich genau so.
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Erich Bauer
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normanescio
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.05.2006
Beiträge: 82

BeitragVerfasst am: 24.08.07, 21:08    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ja!
Nachdem wir uns hier zum Jahresanfang bereits um normanescios Problem gekümmert haben, dürfen wir nun wenigstens erfahren, dass es jetzt nicht um einen Erschließungsbeitragsbescheid, sondern um einen Bescheid über Widerspruchskosten geht..

Wie 18.1.2007:
Lassen Sie sich professionell beraten!


Lieber Herr Bauer,
im Januar handelte es sich tatsächlich um den Erschließungsbeitragsbescheid. Meine Forderung konnte ich, nicht zuletzt dank Ihrer Hilfe, zu 100% durchsetzen, sogar verzinst über 8 Jahre. Nun hätte ich gerne auch die Kosten für den zu Unrecht abgelehnten Widerspruchsbescheid wieder. Da es sich hier um etwa 115 € handelt, macht es kaum Sinn, mich dabei an einen Rechtsanwalt wenden. Ich denke, das ist auch der Sinn dieses Forums. Zudem meinte ich, daß so eine Frage juristisch nicht ganz uninteressant ist.
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heckmair
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.08.2007
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 29.08.07, 21:27    Titel: Antworten mit Zitat

Erich Bauer hat folgendes geschrieben::
Gilt im betreffenden Bundesland in Erschließungsbeitragsangelegenheiten überhaupt das Landes-VwVfG neben der Abgabenordnung? Falls - wie in Hessen -ausschließlich die AO gilt, gibt es kein "Wiederaufgreifen" sondern ggf. Rücknahme nach § 130 AO als Ermessensentscheidung.


Aber wer wäre für eine Rücknahme nach § 130 AO nun in dem Fall zuständig?
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