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kann mir ma jemand ne Verständnisfrage zu § 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO beantworten:
§ 51a BRAO hat folgendes geschrieben::
§ 51a Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
(1) Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden:
2.
durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.
Wenn ich das mal richtig verstanden hab, bedeutet das, dass eine Haftungsbeschränkung durch vorformulierte Mandatsbedingungen nur möglich ist, wenn der RA mit mindestens 1 Mio. € haftpflichtversichert ist (= vierfacher Betrag der Mindestversicherungssumme von 250.000.- €).
Richtig oder falsch? _________________ Null Komma
***
nix
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 10.08.07, 16:18 Titel:
Würde ich rein syntaktisch und semantisch auch so verstehen. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Die Haftpflichtversicherung leistet ja i.d.R. 4mal im Jahr à 250.' also könnte man ja auch auf den Gedanken kommen, dass deswegen ein Versicherungsschutz in Höhe von 1 Mio. besteht.
Ich würde aber die Klausel dahingehend auslegen, dass der einmalige Versicherungsschutz gemeint ist.... _________________ Null Komma
***
nix
Also, ich habe das bis jetzt immer so verstanden, dass man bei einem bestehenden Versicherungsschutz von 4 x 250.000,- die Haftung auch durch allgemeine Mandatsbedingungen auf 1 Mio (also auf 4 x 250.000,-) begrenzen kann.
Soweit ich weiß, ist das auch unabhängig davon, ob die Versicherung in dem entsprechenden Jahr schon in Anspruch genommen worden ist. (Denn in dem Fall würde ja eigentlich konkret kein Versicherungsschutz in der entsprechenden Höhe mehr bestehen.) Dazu stand letztes Jahr mal was im Anwaltsblatt, wenn ich mich nicht irre. _________________ www.kanzlei-volkersen.de
du hast nicht zufällig n entsprechenden Kommentar zur Hand?
Was mich an der Vorschrift etwas stutzig macht, ist, dass es heisst,
Zitat:
wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.
Bei einer 250.000.- €- Haftpflicht besteht doch pro Versicherungsfall nur einmal dieser Anspruch.
Angenommen, ich müßte in einem Mandat auf 1 Mio. haften, könnte ich der Haftpflicht ja wahrscheinlich nicht erklären, daß sie auch die übrigen 750.000.- € aufbringen müssen!?
Aber in diesem Punkt bin ich mir absolut unsicher.
Die nächste Frage wäre dann allerdings, warum es diese Einschränkung in der Vorschrift überhaupt gibt.
250.000 € ist ja die Mindestversicherungssumme. Bei 4-facher Inanspruchnahme bin ich also immer bei 1 Mio., so dass die Einschränkung in 51a BRAO ja eigentlich überflüssig wäre.
du hast nicht zufällig n entsprechenden Kommentar zur Hand?
Nee, tut mir leid. Ich hab lediglich eine Fundstelle, in der das eigentlich genau erläutert sein müsste:
Grams, AnwBl 2001, 233 ff. und 292 ff.
Das scheint jedenfalls DER Aufsatz zum Thema "Haftungsbegrenzung" zu sein.
Leider hab ich diesen Jahrgang des Anwaltsblatts nicht. Vielleicht einer der anderen Kollegen?
Zwischen den Zeilen würde ich aus diesem Artikel auch herauslesen, dass die Versicherung über 4 x 250.000,- reicht, aber explizit steht es da nicht drin.
Zitat:
Was mich an der Vorschrift etwas stutzig macht, ist, dass es heisst,
Zitat:
wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.
Bei einer 250.000.- €- Haftpflicht besteht doch pro Versicherungsfall nur einmal dieser Anspruch.
Angenommen, ich müßte in einem Mandat auf 1 Mio. haften, könnte ich der Haftpflicht ja wahrscheinlich nicht erklären, daß sie auch die übrigen 750.000.- € aufbringen müssen!?
Aber in diesem Punkt bin ich mir absolut unsicher.
Die nächste Frage wäre dann allerdings, warum es diese Einschränkung in der Vorschrift überhaupt gibt.
250.000 € ist ja die Mindestversicherungssumme. Bei 4-facher Inanspruchnahme bin ich also immer bei 1 Mio., so dass die Einschränkung in 51a BRAO ja eigentlich überflüssig wäre.
Ja, die Norm wäre dann in der Tat zumindest unglücklich formuliert.
Vielleicht hat einer der Kollegen einen Kommentar zur BRAO zur Hand? Oder den genannten Aufsatz aus dem Anwaltsblatt?
Ansonsten werde ich das die nächsten Tage mal überprüfen, das interessiert mich jetzt auch! _________________ www.kanzlei-volkersen.de
§ 51a BRAO gibt doch nur den gesetzlichen Mindestumfang der abzuschließenden Versicherung wieder- vgl. § 51 Abs. 4 BRAO, auf welche die Haftung eben auch vertraglich beschränkt werden kann!?
Also, Mindestversicherungssumme für einen anwaltlichen Haftungsfall = 250 T€, baue ich aber in einem Fall Mist, der diese Höhe übersteigt oder hat Versicherung zulässiger Weise eine Höchstgrenze von 4 X 250T€ = 1 Mio. vereinbart, kann ich Glück haben, und erreiche die Haftungsgrenze mit 527 Haftungsfällen in einem Jahr und eben Pech haben und ich benötige nur einen Haftungsfall, um die Deckelung zu erreichen.
Ergo: An sich ist jeder Haftungsfall mindestens aber - wenn er es ist auch nur - grdsl. zu 250T€ abzusichern bzw. bei den meisten Anwälten abgesichert; § 51 Abs. 4 BRAO läßt es aber zu, dass eine Versicherung eine jährliche Deckelung bei egal wie vielen Fällen von 1 Mio.€ vorsieht.
Und in § 51a BRAO sichert man sich gegenüber Mandant ab, dass man bei Überschreiten dieser Grenzen tatsächlich auch nicht mehr zahlen muß.
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