Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Ich habe eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten wegen Inhalten einer Webseite. Das ist weniger mein Problem, als die Gebühren.
Über das Internet habe ich herausgefunden, das der abmahnende Anwalt der Sohn des Firmeninhabers ist, dessen Firma er wettbewerbsrechtlich vertritt. Der Anwalt arbeitet sogar in dieser Firma gelegentlich mit, aber nicht in rechtlichen Belangen, und besitzt eine eigene E-Mail Adresse dort.
Ist in so einem Fall eine Abmahngebühr überhaupt statthaft ? Danke für Infos.
Ich habe eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten wegen Inhalten einer Webseite. Das ist weniger mein Problem, als die Gebühren.
Über das Internet habe ich herausgefunden, das der abmahnende Anwalt der Sohn des Firmeninhabers ist, dessen Firma er wettbewerbsrechtlich vertritt. Der Anwalt arbeitet sogar in dieser Firma gelegentlich mit, aber nicht in rechtlichen Belangen, und besitzt eine eigene E-Mail Adresse dort.
Ist in so einem Fall eine Abmahngebühr überhaupt statthaft ? Danke für Infos.
Zurückgefragt: Warum sollten sie es nicht sein?
Wettbewerbsverstoß lag vor, Anwalt wurde von Mitbewerber mandatiert, mahnt ab, und der stellt jetzt seine Kosten dem Abgemahnten in Rechnung. Ist mMn. völlig unerheblich ob Anwalt und Mandant miteinander verwandt sind. Denn seine Aufwendungen (Materialkosten, Arbeitszeit) hat der Anwalt durch die Abmahnung ja trotzdem..
weil dahinter wirtschaftliche Interessen stehen könnten. Schliesslich hat der Sohn schon mehrere vor mir abgemahnt, mit den gleichen Texten.
Was besonders merkwürdig ist, das die Firma des Vaters die gleichen Methoden verwendet, die der Sohn bei mir abmahnt. So schaltet man eben Konkurrenz aus.
Was kann man machen, wenn man abgemahnt wird von einer Firma, die das gleiche Vergehen begeht, wie das, für das man abgemahnt wird ?
Grundsätzlich gibt es im deutschen Recht das Prinzip der "Unclean Hands nicht". Also das der eigene Verstoß obsolet wird, weil die Gegenseite selber was falsches macht.
Prinzipiel kann man in einem solchen Fall wohl nur selbst einen Anwalt einschalten, der die Grundlage und die Umstände der Abmahnung prüft und dann ggf. versucht durch ein negative Feststellungsklage die Unrechtmäßigkeit der Abmahnung feststellen zu lassen..
Ich habe eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten wegen Inhalten einer Webseite. Das ist weniger mein Problem, als die Gebühren.
Da hast du aber auch wirklich Recht. Die Abmahnung tut ja nicht weh, nur immer die blöden Gebühren.
Aber mal Spass beiseite: Wer würde sich ohne irgendwelche Sanktionen einer bestimmten Handlung oder Unterlassung unterwerfen?
sebastian22 hat folgendes geschrieben::
weil dahinter wirtschaftliche Interessen stehen könnten.
Ja, das ist im Wettbewerbsrecht normal. Oder besser gesagt: Das ist die Existenzberrechtigung des Wettbewerbsrechts.
sebastian22 hat folgendes geschrieben::
Schliesslich hat der Sohn schon mehrere vor mir abgemahnt, mit den gleichen Texten.
Angenommen, du würdest Rechnungen oder Mahnungen schreiben: Denkst du dir dann auch immer neue Texte aus und greifst du nicht auch aus ökonomischen Gründen auf die Vorlagen zurück, die du dir in mühsamer Arbeit mal zurechtgeschneidert hast?
Ansonsten hat Adromir alles Wesentliche geschrieben (meine volle Zustimmung!). _________________ Null Komma
***
nix
Die Gebühren, die bei einer Abmahnung anfallen, sind keine Sanktionen sondern Schadenersatz.
Die Frage von sebastian22 könnte in Zukunft aber berechtigt sein. Wenn das neue Rechtsdienstleistungsgesetz kommt und die Beratung von Familienmitgliedern kostenlos erfolgen darf, könnten in der beschriebenen Situation Abmahngebühren einer berechtigten Abmahnung unter Umständen unberechtigt sein. _________________ Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.
Die Gebühren, die bei einer Abmahnung anfallen, sind keine Sanktionen sondern Schadenersatz.
Ganz richtig.
Aber nenn's wie du willst: Würde es nicht um Geld gehen, wären sicherlich die Wenigsten aufgrund ihres Gerechtigkeitsempfindes dazu geneigt, bspw. vollständige Impressumsangaben zu machen oder ordnungsgemäss auf's Widerrufsrecht hinzuweisen.
Martin R. hat folgendes geschrieben::
Die Frage von sebastian22 könnte in Zukunft aber berechtigt sein. Wenn das neue Rechtsdienstleistungsgesetz kommt und die Beratung von Familienmitgliedern kostenlos erfolgen darf, könnten in der beschriebenen Situation Abmahngebühren einer berechtigten Abmahnung unter Umständen unberechtigt sein.
Dazu kann ich im Moment noch nix Sinnvolles schreiben. Wann und unter welchen Umständen deswegen auch eine Abmahnug durch ein Familiemitgleid erfolgen muss und diese dann auch unentgeltlich zu sein hat, bleibt abzuwarten. _________________ Null Komma
***
nix
Zum ersten Teil, wenn die Abmahnung ohne Gebühren erfolgen würde, würde aller anderer Schadenersatz, einklagbarer Unterlassungsanspruch (Kosten), und eventuelle Vertragsstrafen bestehen bleiben. Es gäbe also auch so einen finanziellen Druck. Ich will damit nur sagen, daß die Abmahngebühr keine Rechtfertigung aus der "Abschreckung" bzw. als Strafe bezieht.
Zum zweiten Teil: Wenn ein Anwalt der in eigener Sache abmahnt die Kosten nicht nach dem Gebührensatz berechnen darf und der Anwalt sonst seinen Familienmitgliedern kostenlose Rechtsberatung gewährt, dann könnte ich mir vorstellen, daß dann nicht unbedingt eine kostenpflichtige Abmahnung gerechtfertigt wäre. Wenn die Abmahnung tatsächlich kostenlos erfolgt, dürfen die nicht entstandenen Kosten natürlich ohnehin nicht beim Abgemahnten geltend gemacht werden. _________________ Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.
Aber halt nur unter der Vorraussetzung, daß der Anwalt das Familienmitglied nicht nur kostenlos berät, sondern auch die Durchführung anderer Schritte nicht in Rechnung stellt.
Und ich denke, eine Pauschalität kann man dann nicht ableiten. Es müsste immer der Einzelfall geprüft werden..
Darum sage ich auch nur, die Frage könnte in Zukunft berechtigt sein, nicht, daß die Antwort immer gleich wäre. _________________ Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 14.08.07, 23:28 Titel:
Man könnte, wenn die Abmahnung wahrscheinlich berechtigt wäre - um das zu beurteilen, liegen aber einfach zu wenig Infos vor -, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung auch "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich" abgeben. Das hätte den unbestreitbaren Vorteil, daß man sich letztlich nur noch über die Kosten vor Gericht streiten müßte, was wesentlich preiswerter wäre...
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 15.08.07, 19:05 Titel:
Metzing hat folgendes geschrieben::
Man könnte, wenn die Abmahnung wahrscheinlich berechtigt wäre - um das zu beurteilen, liegen aber einfach zu wenig Infos vor -, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung auch "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich" abgeben.
Sollte man das nicht sowieso immer tun, auch wenn man nicht vorhat, den Kostenerstattungsanspruch ganz oder teilweise anzuzweifeln?
Ich war bisher der Meinung, diese Formulierung wäre der beste Weg, ein (fiktives) Schuldanerkenntnis zu vermeiden. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
War mein Beitrag hilfreich? Bewerten Sie ihn durch Klick auf die grünen Punkte links unter meinem Namen.
Zum neuen Rechtsdienstleistungsgesetzt ist mir noch eingefallen, dass es ja lediglich den Familienangehörigen zur kostenlosen Rechtsberatung ermächtigt. Das bedeutet m.E. im Umkehrschluss aber nicht, dass der familienangehörige RA auch kostenlos beraten muss.
Würde man darin dann stets einen Verstoss gegen die Schadensminderungspflicht sehen, führe das ja so unglaublichen Auswüchsen, wenn der Schuldner erfährt, dass Gläubiger G einen weit entfernten Verwandten hat, der RA ist.
Kann nicht sein - oder? _________________ Null Komma
***
nix
Das bedeutet m.E. im Umkehrschluss aber nicht, dass der familienangehörige RA auch kostenlos beraten muss.
Jedenfalls nicht in jedem Fall, richtig. Das habe ich nicht geschrieben und wollte ich auch nicht andeuten. Vielleicht auch in keinem Fall aber die Frage danach würde ich, bis zu einer gefestigten Rechtssprechung, als berechtigt ansehen. _________________ Im Vatikan leben 2,27 Päpste je Quadratkilometer.
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite 1, 2Weiter
Seite 1 von 2
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.