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Hallo,
habe einen Neuwagen bestellt. Der Wagen wurde nach der Produktion noch auf dem Auslieferungslager des Herstellers durch einen Hagelschaden beschädigt: Totalschaden. Jetzt wird der Wagen neu produziert mit einem Verzug von 4-6 Wochen. Doch nun zu der eigentlichen Frage: Der neue Wagen kann nicht mehr in dem gem. Bestellung vereinbarten Ausstattungsumfang produziert werden, da mittlerweile nach den Werksferien des Herstellers nur noch Modelljahr 2008 produziert wird (der ursprünglich Wagen wäre noch Modelljahr 2007 gewesen). Mit Modelljahr 2008 hat sich der Preis aufgrund einer Änderung in der Serienausstattung jedoch erhöht. Eine Ausstattung, die ich bei meiner Bestellung nicht gewählt hatte ist mittlerweile serienmäßig enthalten. Daher hat sich der Preis gem. Liste um ca. 400 € erhöht. Ich habe keinen neuen Bestellvertrag unterschrieben und möchte nun wissen, ob aufgrund der neuen Situation der Mehrpreis von mir getragen werden muss.
Vielen Dank für eure Antworten,
Dirk
Hallo,
K kann (eigentlich muss) m.E. gemäß § 326 BGB vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatz? Eigentlich ja, aber mir fällt keine Rechtsgrundlage ein . H hat ja die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, also § 280 (1) geht nicht... _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Naja, zurücktreten möchte ich ja nicht. Der Wagen ist ja durch den Händler mittlerweile auch (wieder) bestellt worden. Bin ja bisher auch nicht aufgefordert worden einen neuen Bestellvertrag zu unterschreiben. Mich interessiert halt nur, ob der Hersteller/Händler einen Anspruch auf die Bezahlung des Mehrpreises hat, oder ob der geschlossene und noch gültige Bestellvertrag mit dem darin ausgewiesen Preis gilt.
Wenn H schadenersatzpflichtig ist, hat er keinen Anspruch auf die Differenz. Aber ist er das _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Ich denke, es besteht keine Schadenersatzpflicht bzgl. der verlängerten Lieferzeit. Aber für die Produktion/Herstellung des bestellten Gegenstandes (des Fahrzeuges) sieht die Situation doch folgendermassen aus: es besteht keine objektive unmöglichkeit seitens des Herstellers den Wagen genau in dem bestellen Umfang herzustellen und zu liefern. Lediglich aufgrund betriebsinterner Gegebenheiten wird er dazu nicht mehr in der Lage sein, weil die Fertigungsanlage bereits umgerüstet worden ist. Aber warum soll sich hieraus für mich als Verbraucher ein (finanzieller) Nachteil ergeben??
Die Leistung ist gemäß § 275 BGB nicht möglich, also ist der Kaufvertrag "geplatzt". H hat seine Pflichtverletzung nicht zu vertreten, also kein Schadenersatzanspruch seitens des K. Ob K nun einen anderen Wagen zum anderen Preis bei diesem oder einem anderen Hersteller kauft, ist seine Entscheidung. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
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