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Gesamtschuldnerische Haftung ohne Hinweis des Notars

 
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Aralkmt
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Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 3
Wohnort: Ratingen

BeitragVerfasst am: 01.01.05, 13:45    Titel: Gesamtschuldnerische Haftung ohne Hinweis des Notars Antworten mit Zitat

Hallo liebe Mitglieder,

ich habe da eine Frage. Wenn ein Verkäufer (A) einem Käufer (B) seine Firma für 12.000.000 € verkauft und im Notarvertrag eindeutig steht das B für die Notarkosten aufkommen muß und A nach Nichtbezahlung vom Kaufvertrag zurücktritt wie kann es sein das der Notar seine Gebühren in Höhe von 29.000 € jetzt von A haben will? Der Notar hat zu keinem Zeitpunkt auf die Gesamtschuldnerische Haftung aufmerksam gemacht und das auch nicht in den Vertrag mit aufgenommen. Hätte A davon vor Unterzeichnung Kenntniss gehabt hätte er ohne vorherige Bezahlung der Notargebühren nicht unterschrieben.

Muß A jetzt bezahlen obwohl er nicht darauf aufmerksam gemacht wurde er den Notar auch nicht beauftragt hatte und der Vertrag auch noch von einem anderen Anwalt vorbereitet wurde, er also nur den Vertrag beurkundete?

Bitte um dringende Antwort, auch unter e-Mail aral@(Wortsperre: Firma).net
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Reinhard
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.01.2005
Beiträge: 274

BeitragVerfasst am: 06.01.05, 09:05    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,
die zweitschuldnerische Haftung der an der Beurkundung Beteiligten ist eine gesetzliche Folge, die alle gerichtlichen Kosten betrifft, unabhängig davon, ob hier ein Hinweis gegeben worden ist oder nicht. eine Pflicht in diesem Zusammenhang besteht nicht. Jeder an der Beurkundung beteiligte hat die Kosten verursacht, auf eine vorherige Beauftragung kommt es nicht an.
Die Urkunde ist immer die des Notars, wenn andere Rechtsberater (z.B. ein Rechtsanwalt) unterstützend einen Entwurf erstellen, mag dies hilfreich sein, ändert aber nichts daran, daß die Urkunde dem Notar (auch im entwurf) zugerechnet wird.
Gruß Reinhard
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Aralkmt
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Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 3
Wohnort: Ratingen

BeitragVerfasst am: 06.01.05, 10:32    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Reinhard,

ich danke Dir für deine Antwort. Ich habe bis jetzt herrausgefunden das es ein Urteil beim Bundesgerichtshof geben soll das den Notar bei dieser hohen Gebührennote verpflichtet vor Unterschrift des Vertrages sich einen angemessenen Vorschuss einzuholen. Werde versuchen das Urteil schriftlich zubekommen.

Gruß AralKMT
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HansD
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.01.2005
Beiträge: 274

BeitragVerfasst am: 06.01.05, 21:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

Wie Reinhard schon geschrieben hat, ist es eine gesetzliche Regelung, daß alle vertragsparteien für die Kosten haften.

Mir sind auch nur Verträge bekannt, in denen in den Hinweisen, die der Notar gibt, folgendes drinsteht:

"Der Notar wies die Erschienenen auf die gesamtschuldnerixsche Haftung für Kosten und Steuern unbeschadet der im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarungen hin."

Eine Verpflichtung des Notars, einen Gebührenvorschuß anzufordern, gibt es meines Wissens nicht.

Allerdings könnte der fehlende Hinweis durchaus dazu führen, daß der Notar den Zweitschuldner nicht in Anspruch nehmen darf.

Ich würde gegen die Kostenrechnung Beschwerde beim zuständigen Landgericht einreichen.


Gruß HansD
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Aralkmt
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Anmeldungsdatum: 01.01.2005
Beiträge: 3
Wohnort: Ratingen

BeitragVerfasst am: 06.01.05, 22:21    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo HansD

ich bedanke mich für deine Anwort und werde auf jeden Fall Beschwerde einreichen. Das es ein Bundesgerichtsurteil zum Kostenvorschuss gibt habe ich von einem befreundeten Anwalt. Werde es aber in Kopie von Ihm bekommen.

Ich habe auch Notarverträge in denen der Hinweis auf die gesamtschuldnerische Haftung steht.

Nochmal vielen Dank für die Antwort.

Gruß
AralKMT
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