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Verfasst am: 15.08.07, 20:08 Titel: wie lange gilt eine Vollmacht beim Bauträger??
Wir haben 2004 ein Haus bei einem Bauträger gekauft und damals eine Vollmcht für alle Dienste usw., die im Zusammenhang mit dem Haus stehen, an den Bauträger ausgestellt.
2005 wurde das Haus fertiggestellt, jedoch mit erheblichen Mängeln. Ein vorläufiges Abnahmeprotokoll wurde erstellt, es sind immer noch Mängel auf und eine endgültige schriftliche Abnahme ist immer noch nicht erfolgt.
Im Expose waren für 3 Häuser dieser Reihenhäuser Wegerechte als Grunddienstbarkeiten eingezeichnet und auch vertraglich festgelegt. Unser Bauträger hat es aber versäumt, diese eiinzutragen. Die Eintragungen der neuen Eigentümer ins Grundbuch erfolgte auch 2005, jedoch ohne die Wegerechte.
Zwei Häuser dieser betroffenen haben ihm die Vollmacht widerrufen und nun kann er dort die Wegerechte nicht mehr eintragen lassen.
Wir wussten aber nicht, dass man die Vollmacht wohl widerrufen muss und haben nun heute die nachträgliche Eintragungsmitteilung (Urkunde) vom Notar bekommen.
Dazu meine Fragen:
Wie lange ist die Vollmacht gültig, konnte der Bauträger also das Wegerecht über unser Grundstück noch nachträglich eintragen lassen?
Wenn die anderen beiden Erwerber durch umsichtiges Handeln das Eintragen verhindern konnten, haben sie einen gewaltigen Vorteil erlangt.
Die Eintragung hat einen Wert von 10.000 Euro (notariell festgestellt).
Das Grundstück ist effektiv größer, denn wir können unseres wegen des Weges ja nicht komplett nutzen.
Wir haben aber für die Häuser den gleichen Kaufpreis bezahlt. Haben wir jetzt einfach nur die A-Karte gezogen oder haben wir Anspruch auf nachträgliche Kaufpreisminderung?
Sollten wir die A-Karte gezogen haben und die ganze Aktion rechtens sein:
Können wir die Nutzer des Wegerechtes an den Kosten wie Grunderwerb- und Grundsteuern beteiligen?
Wer haftet, wenn den Nachbarn bei Benutzung des Weges etwas passiert (Unfall o. ä.)?
Bitte dringend um Hilfe, weil wir schnell reagieren müssen, falls überhaupt noch was zu retten ist.
Eine allgemein im KV erteilte Vollmacht erlischt "automatisch" mit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch und muss nicht widerrufen werden.
Was steht im KV?
Wenn im Kaufvertrag das Wegerecht von Verkäufer und Käufer bewilligt und nur vergessen,wurde, dieses Recht einzutragen, kann der Notar den Antrag gem. § 15 Grundbuchordnung stellen.
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