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Verfasst am: 15.08.07, 14:32 Titel: Klein oder nicht klein, das ist hier die Frage....
Bauherrin Frau F. kauft eine Wohnung. Im Vertrag ist ein Größe von 100 m² angegeben.
Bei einer zufälligen Überprüfung stellt man fest, dass es in Wirklichkeit 108 m² sind.
Gekauft wurde aber 1 Stück Wohnung zu 1 Stück Geld, nicht 100 m² zu einem m² Preis von X,50 €.
Jahre später klagt und gewinnt Frau F gegen den Bauträger und zwingt diesen somit schalldämmende Vorsatzschalen in der Wohnung zu installieren.
Dadurch vermindert sich die Wohnfläche um 7,50 m².
Frau F nun sehr betrübt verlangt Ausgleich / merkantilen Minderwert für die defacto kleinere Wohnung. Der Bauträger argumentiert, die Wohnung ist doch 0,5 m² größer, als vertraglich vereinbart, also kein Ausgleich, weil kein Minderwert, da Vertrag erfüllt.
Ist eine zugesicherte Eigenschaft (wie z.B. Wohnungsgröße) nicht nur eine Mindestanforderung, welche jederzeit positiv übertroffen werden kann.
Bei einer nachträglichen Unterschreitung - oder aber auch nur Verminderung des Ist-Zustandes (durch die Innenverschalung) aber eine defacto Verkleinerung und damit Wertminderung eintritt (neben dem merkantilen Minderwert).
Zu berücksichtigen ist hier ja auch, dass unserer Frau F als Eigennutzer andere (bzw anders gewichtete) Ansprüche an eine Wohnung stellt ("oh wie schön, so günstig gelegen, die tolle Lage") , als z.B. ein Kapitalanleger ("Mieteinnahme 10,23 €/m²").
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