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kann der Versicherungsgeber - eine private Haftpflichtversicherung - die Regulierung eines Sachschadens/Versicherungsfalls ablehnen, da der Schaden durch den Versicherungsnehmer bei einer Hilfeleistung erfolgt ist?
Wenn z.B. Renovierungsarbeiten durchgeführt werden sollen und aus diesem Grunde Gegenstände aus dem Zimmer getragen werden und dabei zu Bruch gehen - kann dann die Versicherung sich aus der Affaire ziehen, in dem sie behauptet bei Hilfsbereitschaft/Hilfeleistungen aus Freundschaft ohne Entgelt besteht keinerlei Haftung des Schadensverursachers gegenüber dem Geschädigten?
Vielen Dank im Voraus für die Hilfe bei der Beantwortung dieser Frage.
die Versicherungsbedingungen wurden natürlich als erstes studiert. Darin ist mit keiner Silbe enthalten, dass bei Hilfeleistungen keine Schadensregulierung eintritt.
Die Frage ist, inwieweit sich die Versicherung mit ihrer fadenscheinigen Begründung aus der Affaire ziehen kann - und zwar nach bundesdeutschem Gesetzestext (ihre Meinung: nach BGB keine Haftung bei Gefälligkeiten) und nicht ihren eigenen vertraglichen Klauseln!
hallo,
der sachverhalt ist etwas kompliziert. ich versuch´s mal einfach darzustellen:
wenn dir ein kumpel bei der renovierung hilft, hast du durch seine hilfe einen sog.
"geldwerten vorteil" - auf gut deutsch: du sparst dir einen handwerker !!!!
dieser geldwerte vorteil hat zur folge, daß schadenersatzansprüche verloren gehen.
man will damit vermeiden, daß hilfsbereiten leuten, denen bei ihrer hilfestellung ein malleur passiert auch noch ein finanzieller strick gedreht wird (denn nicht jeder hat eine haftpflichtversicherung die dann einspringt und der geschädigte könnte dem schädiger dann direkt in die tasche langen) um das zu vermeiden sagt eben der gesetzgeber daß schadenersatzansprüche bei hilfeleistungen ausgeschlossen sind. die versicherung hat also richtig entschieden, alles klar????
hallo,
der sachverhalt ist etwas kompliziert. ich versuch´s mal einfach darzustellen:
wenn dir ein kumpel bei der renovierung hilft, hast du durch seine hilfe einen sog.
"geldwerten vorteil" - auf gut deutsch: du sparst dir einen handwerker !!!!
dieser geldwerte vorteil hat zur folge, daß schadenersatzansprüche verloren gehen.
man will damit vermeiden, daß hilfsbereiten leuten, denen bei ihrer hilfestellung ein malleur passiert auch noch ein finanzieller strick gedreht wird (denn nicht jeder hat eine haftpflichtversicherung die dann einspringt und der geschädigte könnte dem schädiger dann direkt in die tasche langen) um das zu vermeiden sagt eben der gesetzgeber daß schadenersatzansprüche bei hilfeleistungen ausgeschlossen sind. die versicherung hat also richtig entschieden, alles klar????
1. Der Gesetzgeber hat zur Haftung bei Gefälligkeitsverhältnissen sich bislang nicht geäussert - was dazu vorhanden ist, ist lediglich die unterschiedliche Regelung der untentgeltlichen Verträge im BGB. Und dort enthält gerade der Auftrag keine Haftungsbeschränkung.
2. Die Rechtsprechung ist differenziert und gerade im Detail nicht enheitlich. Je nach Fall kann eine Haftung wegen Schlechtleistung auch bei vertragsähnlichen Gefälligkeitsverhältnissen in Frage kommen.
3. Mir ist keine einheitliche Linie in der Rechtsprechung für die Beschränkung der deliktischen Haftung bekannt. _________________ Obiger Text reflektiert meine spontane Meinung. Ich übernehme hierfür keine Haftung. Sie entspricht nicht dem Sorgfaltsmaßstab einer kunstgerechten juristischen Beratung.
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