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Verfasst am: 19.08.07, 15:42 Titel: Zusatzleistungen ohne Auftrag
Hallo,
kurz zur Situation:
Bauherr hat Ärger mit Handwerker. Die Arbeiten sind noch nicht abgeschlossen und er lässt sich nicht mehr blicken. Daraufhin hält Bauherr letzte Rate (10%) zurück - sollte laut BV auch erst nach Endabnahme fällig werden. Über ein Förderdarlehen, dass der Handwerker einfach direkt einbehalten hat, ist die letzte Rate automatisch beglichen. Bauherr schaltet Anwalt ein und fordert Auszahlung des einbehaltenen Betrags und Beendigung der Arbeiten. Es folgen mehrere Schriftwechsel zwischen Anwälten und letztendlich das Aufgeben des Bauherren des lieben Friedens willen. Hinzu kommt, dass bei verhältnismäßig hohem Streitwert und großer Ausfallgefahr des Handwerkers das Risiko nicht abzuschätzen wäre.
Jetzt kehrt sich der Fall plötzlich um: der Anwalt des Handwerkers fordert 2,5 Jahre nach letztem Schriftwechsel Geld aus Leistungen, die ausserhalb des BV von seinem Mandanten übernommen wurden. Der Bauherr bezweifelt nicht nur, dass diese Leistungen überhaupt erbracht wurden, sondern hat zu diesen Leistungen auch nie ein Angebot erhalten oder einen Vertrag unterschrieben. Im BV wurde festgehalten, dass Zusatzleistungen einer Zusatzvereinbarung bedürfen.
Wie sieht die Rechtslage aus? Kann der Handwerker jetzt noch Beträge verlangen, für die die vertragsrechtliche Grundlage fehlt und deren Ausführung von der Gegenseite angezweifelt wird? Kann jemand einen wirklich guten Baurechtler in Berlin empfehlen?
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 20.08.07, 11:53 Titel:
Also verlangen kann der Handwerker vieles, ober er es bekommt bzw. ob es ihm zusteht, dass steht auf einem anderen Blatt. Wenn nichts unterschrieben würde muß der Handwerker die Beauftragung ersteinmal beweißen. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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